Die reformierte GmbH und Kauf eigener Anteile
Das neue Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) tritt in 3 Stufen in Kraft. Am 1. Mai 2019 hatten wir schon die Keule mit der Reform der Gesellschaftsformen. Die dritte Stufe wird am 1. Januar 2024 durchgeführt, denn dann wird das neue Gesetzbuch vollständig angepaßt. Dazwischen liegt der 1. Januar 2020. An besagtem Datum treten mehrere zwingende Bestimmungen in Kraft. Der Einkauf eigener Anteile ist eine dieser Bestimmungen.
Begründung
Eine Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile aus verschiedenen Gründen kaufen. Es kann sich dabei um steuerliche Gründe (gebildete Rücklagen ausschütten), aber auch um wirtschaftliche Gründe handeln. Wenn die Gesellschaft die betreffenden Anteile nach dem Kauf vernichtet, sind die restlichen Anteile mehr wert (was für die Aktionäre einem schönen Bonus entspricht).
Dass eigene Anteile gekauft werden, kommt zum Beispiel auch vor, wenn ein Aktionär stirbt und dessen Erben sich nicht am Unternehmen beteiligen möchten. Die Anteile können sodann, bis sie einem neuen aktiven Aktionär übertragen werden, zeitweilig von der Gesellschaft selbst gekauft werden.
Eine Gesellschaft kann die gekauften Anteile auch selbst behalten bzw. sie im Rahmen einer Bonusregelung an Personalmitglieder übertragen.
Bedingungen
Der Kauf eigener Anteile war bisher immer auf maximal 20 % der Anteile begrenzt. Zudem war die Gesellschaft dazu verpflichtet die Anteile innerhalb von 2 Jahren entweder zu vernichten, oder zu übertragen.
Diese beiden Einschränkungen sind abgeschafft worden. Doch Sie dürfen in Ihren Satzungen sehr wohl Bestimmungen aufnehmen, die noch Grenzen auferlegen. Überdies müssen Sie beim Einkauf von Anteilen in einer reformierten GmbH, genau wie bei Dividenden, die Liquiditäts- und Bilanzprüfung ausführen (bei der reformierten GmbH ist nur eine Bilanzprüfung Pflicht). Dies ist zwingendes Recht, gegen das Ihre Satzungen nichts ausrichten können.
Die Entscheidung die eigenen Anteile zu kaufen, muss in der Generalversammlung getroffen werden und 75 % (ehemals 80 %) der Stimmen müssen mit dem Kauf einverstanden sein. Das Kaufangebot zu den Anteilen (je Wertpapiersorte) muss sich zu denselben Bedingungen an alle Aktionäre richten. Die Generalversammlung muss auch beschließen wie viele Anteile gekauft werden dürfen, in welche Preisspanne und während welchem Zeitraum dies geschehen darf.
Wenn die Gesellschaft die Anteile kauft, um sie dem Personal anzubieten, ist eine solche Generalversammlung nicht notwendig.
Nur Anteile, die voll eingezahlt sind, kommen für einen Kauf in Frage.
Solange die Gesellschaft die Anteile hält (wenn sie sie somit weder vernichtet, noch überträgt), muss sie eine nicht verfügbare Reserve in Höhe des für die Ausschüttung verwendeten Betrags behalten. Abgesehen davon haben die Anteile auch kein Stimmrecht und begründen auch kein Anrecht auf Gewinnausschüttungen.
Die Gesellschaft darf die Anteile vernichten, doch dafür bedarf es einer Satzungsänderung. Wenn die Gesellschaft beschließt die Anteile weiter zu übertragen, müssen diese Anteile zunächst den bestehenden Aktionären anteilig zu ihrem Aktienpaket angeboten werden.
Wenn Ihre Satzungen derzeit in Sachen Einkauf eigener Anteile nichts vorsehen, muss das Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden. Wenn Sie den Kauf eigener Anteile abwickeln ohne die Generalversammlung darüber zu informieren, hat dies zur Folge, dass die Anteile kraft Gesetzes ungültig sind.