Abschreibungen nach dem 1. Januar 2020
Bei Reform Gesellschaftssteuer 2017 denken Sie zunächst an die gute Neuigkeit, nämlich die Herabsetzung des Nominaltarifs auf 25 % (ab 2020). Die Reform enthielt jedoch auch ausgleichende Maßnahmen. Die Reform wird ab 2020 mit Reisegeschwindigkeit bei uns ankommen, ebenso die ausgleichenden Maßnahmen.
Die normale Abschreibungsrate
Investitionen sind entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Es gibt sehr wohl einige allgemein akzeptierte Fristen, eine offizielle Tabelle, die die Frist angibt, in der eine bestimmte Investitionsart abgeschrieben werden muss, gibt es allerdings nicht.
Bei Autos, zum Beispiel, wird meist ein Zeitraum von 5 Jahren akzeptiert. Bei Gebäuden sind es 30 Jahre. Doch diese Zahlen sind nicht in Stein gemeißelt. Unter der Bedingung, dass Sie ausführliche Argumente liefern, können Sie, aber auch die Steuerbehörde, andere Zeiträume anwenden.
Wie sieht es bei den Zusatzkosten aus?
Registrierungsgebühren, die beim Kauf eines Gebäudes zu zahlen sind, das Notarhonorar, Montagekosten, nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer sind Beispiele für Zusatzkosten.
Hier ist zu unterscheiden zwischen großen Gesellschaften und KMU.
Für große Gesellschaften gilt bereits seit Jahren, daß diese Zusatzkosten zu denselben regelmäßigen Zeiträumen abgeschrieben werden müssen wie die Investition selbst. Zudem muss die Abschreibung des ersten Jahres zeitanteilig (pro rata temporis) festgelegt werden. Wenn Sie die Investition 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres tätigen, dann können Sie tatsächlich auch nur 1 Zwölftel des jährlichen Abschreibungsbetrags anrechnen.
Diese Vorschriften waren bisher für KMU nicht anwendbar. Bei den Zusatzkosten stand es ihnen frei zu wählen zwischen einem einmaligen Abzug, über eine andere Zeitdauer abzuschreiben bzw. abzuschreiben über einen Zeitraum, der der Investition entspricht. Eine zeitanteilige Beschränkung gab es nicht.
Man konnte also den steuerbaren Gewinn dieses Jahres durchaus beeinflussen, indem man etwas mit dem Datum der Investition spielte.
Ab 1. Januar 2020
Für Investitionen ab dem 1. Januar 2020 ist dies nicht mehr möglich, denn KMU können die Zeiträume und damit den Rhythmus der Abschreibung nicht mehr frei festlegen. Sie haben die Wahl zwischen einer Abschreibung, die in demselben Rhythmus wie die Abschreibung der Investition erfolgt oder der einmaligen Abschreibung.
Außerdem muss fortan auch für KMU die erste Abschreibung im Verhältnis zum zeitanteiligen Geschäftsjahr, in dem Anlagevermögen erworben bzw. erzielt wurde, festgelegt werden.
Wenn Sie die Zusatzkosten zu demselben Rhythmus abschreiben wie die Investition selbst, können Sie die Zusatzkosten auch bei dem Betrag mitrechnen, der für die Investition abgezogen wird. Für KMU liegt der absetzfähige Anteil einer Investition bei 8%.
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung beträgt die erste Abschreibung das doppelte der normalen (linearen) Abschreibungsrate. Diesen doppelten Prozentsatz wenden Sie auf den Restwert an (die lineare Abschreibungsrate ist auf den Anschaffungswert anzuwenden) bis die lineare Abschreibung größer ist als die degressive Abschreibung.
Konkret bedeutet dies: Ihre Investition beträgt Euro 1.000 und Sie schreiben auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab.
Linear Restwert Degressiv Restwert Sie wenden an
Jahr 1 200 800 400 (40 % von 1 000) 600 400
Jahr 2 200 600 240 (40 % von 600) 360 260
Jahr 3 200 400 144 (40 % von 360) / 200
Jahr 4 200 200 140
Jahr 5 200 0
Ab Jahr 3 ist die lineare Abschreibung größer als die degressive Abschreibung und Sie können zur linearen Methode übergehen.
Mit der degressiven Abschreibung können Sie den Zeitraum, auf den Ihre Abschreibung sich bezieht, kürzen. Doch diese Möglichkeit wurde durch die Reform der Gesellschaftssteuer für alle Gesellschaften (klein und groß) abgeschafft.
Selbstständige Unternehmer können sie weiterhin anwenden.