Verwaltung lockert die Regelung zur MwSt.-Einheit
Gesellschaften, die aus wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Sicht eine Gruppe bilden, steht es frei für diese Gruppe eine MwSt.-Einheit zu gründen. Dies bedeutet, dass sie zu Mehrwertsteuer-Zwecken als ein Steuerpflichtiger betrachtet werden, so dass für Leistungen innerhalb der Gruppe keine MwSt. anfällt. Die Verwaltung lockerte vor kurzem die Bedingungen für eine solche MwSt.-Einheit.
Vorteile der MwSt.-Einheit
Der bedeutendste Vorteil einer MwSt.-Einheit ist die Tatsache, dass die Tätigkeiten zwischen Mitgliedern der Gesellschaftengruppe vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen sind. Damit sparen Sie als Steuerpflichtiger einstweilen die Vorfinanzierung der MwSt., die Sie unverzüglich zurückzahlen müssen, wobei derselbe MwSt.-Betrag, den Sie später möglicherweise absetzen werden können, abgezogen wird.
Die MwSt.-Einheit wird auch verwendet, um den Abzug der MwSt. zu optimieren, wenn eine Vermögensgesellschaft Teil der Gruppe ist. Wenn diese Vermögensgesellschaft die Immobilien an andere Mitglieder der Gruppe vermietet, fällt auf den Mietpreis keine MwSt. an (es gibt hier allerdings Ausnahmen), wodurch die Vermögensgesellschaft die MwSt., die sie für den Erwerb der Immobilie gezahlt hatte, nicht absetzen kann.
Doch wenn diese Vermögensgesellschaft zu einer MwSt.-Einheit gehört, wird die Vermietung auf ein anderes Mitglied der Einheit, für das keine MwSt. anfällt, verbucht. Dadurch wird die MwSt.-Position dieser Vermögensgesellschaft nicht länger durch diese Vermietung beeinflusst. Man wird sodann prüfen, ob diese Vermögensgesellschaft weitere Leistungen erbringt, auf die Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Wenn dies zutrifft, kann die MwSt., die beim Erwerb der Immobilie gezahlt worden ist, abgezogen werden von der Mehrwertsteuer, die die Gesellschaft bei diesen anderen Arbeiten eingenommen hat.
MwSt.-Einheit: Die Bedingungen
Um eine MwSt.-Einheit gründen zu können, gilt es einige Bedingungen einzuhalten:
Sie müssen dafür stimmen;
Sie müssen mindestens zu 2 sein;
Alle Mitglieder müssen belgische Steuerpflichtige sein (natürliche Personen oder Rechtspersonen);
Die Mitglieder müssen a) finanziell, b) organisatorisch und c) wirtschaftlich eng miteinander verknüpft sein.
Die Steuerbehörde schreibt vor, dass von einer engen wirtschaftlichen Beziehung die Rede ist, wenn:
Die Haupttätigkeit jedes Mitglieds von derselben Art ist, oder
Die Tätigkeiten zum Zwecke des Anvisierens eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels einander ergänzen oder beeinflussen bzw. zueinander passen, oder
Die Tätigkeit des individuellen Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zum Zwecke der anderen ausgeübt wird.
Die Steuerbehörde verlangte bislang, dass diese Situation schon zu dem Zeitpunkt bestand, als Sie die MwSt.-Einheit beantragt haben. Die Sache ist schwierig, wenn Sie eine Gesellschaft gründen, die mit dem Vermieten noch beginnen muss (z. B. weil das Gebäude noch nicht errichtet ist). Fortan akzeptiert die Steuerbehörde jedoch die zukünftige Vermietung eines Gebäudes, wenn dieses zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf die MwSt.-Einheit gestellt wurde, noch im Bau befindlich ist. Sie müssen sodann beim Antrag eine notarielle Akte zur Immobilienvermietung vorlegen können. Eventuell müssen Sie dann auch eine städtebauliche Genehmigung beilegen. Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Identifizierung der MwSt.-Einheit und die Inbesitznahme des Gebäudes in demselben Kalenderjahr stattfinden müssen.
Weitere Lockerungen
Die Steuerverwaltung milderte ihre Sichtweise zu weiteren Themen ab. Somit bestätigt die Verwaltung nunmehr ausdrücklich, dass eine MwSt.-Einheit freiwillig innerhalb von drei Jahren nach deren Gründung aufgelöst werden kann. Zuvor war das nicht so deutlich.
Wenn ein bestehender Mehrwertsteuerpflichtiger sich einer MwSt.-Einheit anschließt, muss im Prinzip zu der Mehrwertsteuer, die von den Betriebsmitteln abgezogen worden ist, eine MwSt.-Revision erfolgen. Der Mehrwertsteuerpflichtige muss dies in seiner / ihrer letzten Mehrwertsteuererklärung angeben und demzufolge den Betrag dieser MwSt. bezahlen.
Andererseits kann die MwSt.-Einheit auch eine MwSt.-Revision durchführen (wenn die MwSt.-Einheit vollkommen mehrwertsteuerpflichtig ist, geht es um genau denselben Betrag). Letztendlich ist es eine Nulloperation, doch Sie haben eine Vorfinanzierung zu leisten. Die Verwaltung akzeptiert, dass beide Revisionen sich gegenseitig ausgleichen, doch die Steuerverwaltung muss dem zustimmen. Die Verwaltung klärt an dieser Stelle auf, dass sowohl der Betrag der positiven Revision, als auch der Betrag der negativen Revision in der MwSt.-Erklärung angegeben werden müssen. Bisher war das nicht so deutlich.
Interessant
Die MwSt.-Einheit bietet sicherlich Vorteile. Ob diese MwSt.-Einheit für Ihre eigene Situation geeignet ist, müssen Sie prüfen (lassen).