Herstellung im Ausland: Folgen für MwSt.
Gehen Sie mal davon aus, dass Sie ein Produkt haben, das noch bearbeitet werden muss und dass dies am besten im Ausland geschieht. Aus diesem Grund schicken Sie Ihre Produkte in ein anderes europäisches Land. Streng genommen handelt es sich dabei um eine Ausfuhr aus Belgien und eine Einfuhr in das andere Land (innergemeinschaftliche Leistung). Doch administrative Toleranz bestimmt die administrativen Folgen.
Grenzüberschreitende Herstellung
Wenn man das Gesetz streng befolgt, ist jedes Mal, wenn Waren das belgische Staatsgebiet verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, die Rede von einer innergemeinschaftlichen Leistung (Einfuhr in den anderen Mitgliedstaat).
Wenn Sie daher Waren nach, zum Beispiel, den Niederlanden schicken, um sie dort bearbeiten zu lassen und danach die Waren zurücknehmen, müssen Sie dies in Ihrer Steuererklärung als eine innergemeinschaftliche Leistung verbuchen. Wir denken hier zum Beispiel an Arbeiten wie die Reinigung, die Reparatur und die Umgestaltung. Es kann sich dabei auch um intellektuelle Arbeiten handeln so z. B. Tätigkeiten in einem Labor.
Theoretisch gesehen müssen Sie zwecks Einfuhr der Waren in die Niederlande sich selbst wegen der Mehrwertsteuer als niederländischer Steuerpflichtiger eintragen lassen, selbst wenn Sie ansonsten keine einzige Tätigkeit ausüben.
Die Nicht-Überführung
Um einen derartigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, betrachtet der Gesetzgeber den Transport der Güter, in unserem Beispiel von Belgien in die Niederlande als eine Nicht-Überführung. Ausschlaggebend ist hier, dass die Güter nur zeitweilig in den Niederlanden bleiben, und anschließend wieder nach Belgien zurückgebracht werden. Vor kurzem gab die Verwaltung bekannt, dass diese letzte Vorschrift gelockert wird.
Zunächst kann prinzipiell von einer Nicht-Überführung nicht die Rede sein, auch wenn Güter ins Ausland geliefert werden. Denken wir zum Beispiel an ein leichtes Nutzfahrzeug, das Sie in die Niederlande bringen lassen, um eine Ladeplattform darauf montieren zu lassen. Hier geht man über Dienstleistungen hinaus, weil Güter geliefert werden (die Ladeplattform, die montiert wird).
Doch die Verwaltung akzeptiert, dass keine Überführung stattfindet und der belgische Steuerpflichtige von einer Reihe administrativer Pflichten verschont bleibt.
Das Gesetz fordert des Weiteren auch, dass Güter, die von Belgien in einen anderen Mitgliedstaat gebracht werden, nachträglich zum Steuerpflichtigen zurückkehren müssen. Doch gehen Sie mal davon aus, dass das Produkt des ersten Mitgliedstaats nicht nach Belgien, sondern zu weiteren Arbeitsgängen zu einem weiteren Dienstleistungserbringer gebracht wird. Unter der alten Toleranzregel verwirkt somit die Regelung zur Nicht-Überführung. Unter der neuen Toleranzregel spielt es keine Rolle, ob dieser zweite Dienstleistungserbringer selbst auch noch in einem anderen (dritten) Mitgliedstaat ansässig ist. Hier bleibt es bei der Nicht-Überführung.
Administrative Bedingungen
Einige administrative Bedingungen sind an die Nicht-Überführung gebunden. Als Auftraggeber müssen Sie die Güter in einem Register der Nicht-Überführungen registrieren und die Dienstleistungserbringer müssen regelmäßig eine ausführliche Buchführung führen, um die aus anderen Mitgliedstaaten erhaltenen und zu bearbeitenden Güter identifizieren zu können.
Zwischen den Zeilen lesend ist zu verstehen, dass der Mitgliedstaat, in den Sie die Güter schicken, diese Toleranzregel selbst auch akzeptieren muss. Da diese Toleranzregel eine europäische Initiative ist, wird dies an sich kein so großes Problem darstellen, doch am besten prüfen Sie bei Ihrem Vertragspartner, ob er diese Toleranzregel auch akzeptiert.