Verfassungsgerichtshof erklärt die Steuer auf Wertpapiere in Zukunft für nichtig

Seit dem 10. März 2018 muss Ihr Banker die Steuer auf Wertpapiere einbehalten, wenn das Vermögen auf Ihrem Wertpapierkonto 500.000 Euro oder mehr beträgt. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Steuer Anfang Oktober 2019 auf, allerdings erlaubt der Gerichtshof der Steuerbehörde die Steuer für das Jahr 2019 doch noch einzutreiben.

Steuer auf Wertpapierkonten

Seit dem 10. März 2018 müssen Großvermögen mit der „Steuer auf Wertpapierkonten“ kurz die Wertpapiersteuer, einen Sonderbeitrag leisten, wenn es darum geht dem Haushaltsdefizit entgegenzuwirken.
Die Steuer liegt bei 0,15 % und ist zu zahlen, wenn der Durchschnitt der besteuerbaren Finanzinstrumente auf Ihr (e) Wertpapierkonto (en) 500.000 Euro oder mehr beträgt.

Wenn dieser Betrag auf 1 Konto von Ihnen steht, muss Ihr Banker die Steuer einbehalten. Wenn Sie mehr als ein Wertpapierkonto oder Wertpapierkonten im Ausland haben, und der Gesamtbetrag der Anlagen beträgt 500.000 Euro oder mehr, obliegt es Ihnen dies selbst anzugeben und die Steuer zu zahlen. Sie können Ihre Bank jedoch auch darum bitten das für Sie zu regeln.

Auch für Gebietsfremde gilt diese Steuer, allerdings nur für deren belgische Wertpapierkonten.

Welche Finanzinstrumente sind betroffen?

Es geht um ggf. börsennotierte Anteile, Obligationen, Anteile an Investmentfonds und Anteile an Investmentgesellschaften sowie Kassenobligationen und Warrants (Optionsscheine). Eine gemeinschaftliche Anforderung besteht: Sie müssen auf einem Wertpapierkonto geführt werden.

Immobilienzertifikate, kurzfristige Wertpapiere (Commercial Papers), Einzahlungsbelege und abgeleitete Finanzinstrumente oder Derivate (Optionen, Swaps und Futures), die ggf. auf einem Wertpapierkonto stehen, gehören nicht dazu. Für auf den Namen lautende Anteile, die nicht auf einem Wertpapierkonto geführt werden, gilt die Steuer nicht. Das ist nicht so erstaunlich, weil Sie ansonsten Steuern auf die Anteile zahlen, die Sie an Ihrer eigenen Gesellschaft haben. Doch die Steuer ist anwendbar für Anteile, die sehr wohl auf einem Wertpapierkonto geführt werden (Anteile, die Sie als Anlage kaufen).

Aufhebung

Anfang Oktober hat der Verfassungsgerichtshof die Steuer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass die Steuerbehörde eine Steuer einführen darf mit der nur Großvermögen belegt werden. Aber der Gerichtshof bewertet die Veranlagungsgrundlage für die Steuer (besteuerbare Finanzinstrumente auf einem Wertpapierkonto) als nicht korrekt.

Der Verfassungsgerichtshof bestimmt, dass für ein Wertpapierkonto, auf dem Finanzinstrumente von einem Durchschnittswert von mehr als 500.000 Euro geführt werden, nicht immer eine Steuer gilt. Vor allem dann, wenn auf Ihrem Konto beispielsweise Staatsanleihen geführt werden.
Und umgekehrt gilt, dass wenn Sie ein Vermögen bestehend aus Finanzinstrumenten haben, das den Betrag von 500.000 Euro überschreitet, aber nicht vollkommen auf einem Wertpapierkonto steht, Sie der Steuer auch entkommen.

Anders gesagt, Großvermögen (Anlagen von 500.000 Euro) werden nicht alle gleichermaßen besteuert. Das Kriterium (bestimmte Finanzinstrumente auf einem Wertpapierkonto) trifft nicht zu und deshalb hebt der Verfassungsgerichtshof die Steuer auf.

Ab 1. Oktober 2019

In der Vergangenheit haben wir gesehen, dass wenn der Verfassungsgerichtshof eine Steuer für verfassungswidrig erklärt, die Aufhebung bis zum Beginn der Besteuerung rückwirkend angewendet wird. Das bedeutet, dass die Behörde die Steuerbeträge, die sie verfassungswidrig erhoben hat, zurückerstatten muss.
Doch für die Wertpapiersteuer gilt das nicht. Und das ist irgendwie erstaunlich. Denn der Veranlagungszeitraum des Jahres 2019 lief vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019. Das bedeutet, dass die Banken und vielleicht Sie selbst als Steuerpflichtiger, schon noch das Nötige tun müssen, um die Steuer einzubehalten, zurückzuzahlen oder anzugeben (für den Fall, dass Sie als Steuerpflichtiger das selbst tun müssen).
Einige Steuerpflichtige werden im Jahr 2020 eine Steuer angeben müssen, die der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2019 für verfassungswidrig erklärt hat.