MwSt. und kleine Kundengeschenke
Als Mehrwertsteuerpflichtiger dürfen Sie die Mehrwertsteuer abziehen auf Güter, die Sie kauften, um sie wieder zu verkaufen. Wenn Sie dann später beschließen, die Güter nicht zu verkaufen, sei es um sie selbst zu behalten oder sie weiter zu verschenken, müssen Sie die abgezogene MwSt. zurücküberweisen. Es gibt jedoch Ausnahmen und eine davon betrifft kleine Kundengeschenke.
Entnahme
Der technische Begriff der MwSt. lautet Entnahme. Sie entnehmen das Gut der normalen Abwicklung (nämlich dessen Verkauf). Die MwSt. wurde folglich zu Unrecht abgezogen und deshalb müssen Sie sie der Staatskasse zurückzahlen.
Es gibt jedoch drei Ausnahmen:
Produktmuster;
Kundengeschenke; und
Schenkungen zu wohltätigen Zwecken von entweder Lebensmitteln (zu strengen Bedingungen), oder lebensnotwendige Nicht-Lebensmittel (unter noch strengeren Bedingungen).
Über die Schenkung zu wohltätigen Zwecken ist in den letzten Monaten viel geschrieben worden, weil die Möglichkeiten stark erweitert worden sind. Auch für Kundengeschenke gibt es Neuigkeiten.
Kundengeschenke von geringem Wert
Man spricht von Kundengeschenken, wenn es um Güter geht, die nicht von derselben Art sind wie die Produkte, die gewöhnlich von dem Unternehmen verkauft werden. Kundengeschenke werden nicht zu Werbezwecken gemacht. Das unterscheidet sie von Produktmustern.
Kundengeschenke dürfen geschenkt werden, ohne dass von MwSt. bei Entnahme die Rede wäre, und dies unter 4 Bedingungen:
Das Kundengeschenk wird kostenlos gemacht;
Das Kundengeschenk wird in Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen gemacht (anders gesagt für regelmäßige Kunden oder Lieferanten, um gute Handelsbeziehungen zu pflegen);
Das Geschenk darf von der Person, die das Geschenk erhalten hat, nicht weiterverkauft werden;
Der Wert des Geschenks ist niedriger als ein Betrag von 50 Euro, ohne Mehrwertsteuer.
Tabakwaren und Spirituosen können nie zu dieser Rubrik gehören.
Eine Zeit lang war auch die Rede davon, dass es per Geschäftsbeziehung sowieso nur 1 Geschenk geben kann, aber diese Bedingung ist letzten Endes doch nicht im jüngsten Königlichen Erlass, der hierzu veröffentlicht worden ist, aufgenommen worden.
Die neuen Regeln sind am 30. Juni 2019 in Kraft getreten.