Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer und Kleinunternehmen: Keine Aufstellung aller umsatzsteuerpflichtigen Kunden

Unternehmen, für welche die MwSt.-Befreiungsregelung für Kleinunternehmen gilt, mussten ihren Umsatz bisher in der jährlichen Aufstellung aller umsatzsteuerpflichtigen Kunden mitteilen. Wenn Sie keine umsatzsteuerpflichtigen Kunden haben, müssen Sie die jährliche Aufstellung nicht einreichen. Was ist dann mit den Umsatzzahlen zu tun?

KMU-Regelung

Kleinunternehmen können von mehreren Umsatzsteuer-Pflichten entbunden werden. Unter der Befreiungsregelung müssen Sie beispielsweise keine periodischen Umsatzsteuererklärungen einreichen, Ihren Kunden keine Umsatzsteuer weiter berechnen oder an das Finanzamt weiterleiten.
Selbstverständlich ist die Umsatzsteuer, die Sie selbst auf Ihre Ankäufe und Investitionen bezahlt haben, auch nicht abzugsfähig.

Manche Dinge sind aber weiterhin Pflicht. Sie sind Mehrwertsteuerpflichtig und damit müssen Sie eine MwSt.-Identifikationsnummer haben. Des Weiteren bleiben auch die Verpflichtungen in Sachen Inrechnungstellung und Buchführung anwendbar.

Diese Regelung gilt für Kleinunternehmen (natürliche Personen, Gesellschaften, usw.), die einen Jahresumsatz von weniger als 25.000 Euro haben. Einige Unternehmen, zum Beispiel aus dem Gaststättengewerbe sowie Bauunternehmen, sind von der Regelung ausgeschlossen.

Wie berechnen Sie die 25.000 Euro?

Der Umsatzbetrag entspricht dem Betrag, ohne Mehrwertsteuer, aller Tätigkeiten, die prinzipiell Mehrwertsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerpflichtig sind. Mehrere umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten sind dem hinzuzufügen, so zum Beispiel Exporttätigkeiten, innergemeinschaftliche Lieferungen/Umsätze, Tätigkeiten in Zusammenhang mit Immobilien, es sei denn es handelt sich um einen Nebenerwerb, sowie Finanztätigkeiten, es sei denn es handelt sich um einen Nebenerwerb, usw.
Die Übertragung von Betriebsmitteln oder Geschäften, die im Ausland stattfinden, wird nicht berücksichtigt.

Um in den Genuss dieser Sonderregelung für Kleinunternehmen zu kommen, müssen Sie diesen Umsatzbetrag angeben. Sie müssen ihn angeben auf der jährlichen Aufstellung aller umsatzsteuerpflichtigen Kunden, denen Sie im Laufe des Vorjahres Waren geliefert bzw. Dienstleistungen erbracht haben.
Jeder Umsatzsteuerpflichtige muss eine solche Aufstellung vor dem 31. März aufstellen und (über INTERVAT) an die Steuerverwaltung übersenden. Die befreiten Kleinunternehmen sind von dieser Pflicht nicht entbunden.

Keine Angabepflicht oder doch?

Jeder Umsatzsteuerpflichtige muss diese Aufstellung somit einreichen, es sei denn Sie haben keine steuerpflichtigen Kunden. Eine “keine Einträge”-Aufstellung muss nicht eingereicht werden.
Doch wenn Sie als Kleinunternehmen eine solche „keine Einträge“-Aufstellung haben, müssen Sie eigentlich einen Umsatzbetrag angeben. Aber auf einer Erklärung, die Sie nicht einreichen müssen?

Ein kürzlich angenommener Königlicher Erlass schafft hier Klarheit: Steuerpflichtige, die von der Befreiungsregelung für KMU profitieren, und die auch keine jährliche Aufstellung aller umsatzsteuerpflichtigen Kunden einreichen müssen, sind fortan zugleich auch davon freigestellt der Verwaltung den Betrag des Umsatzes mitzuteilen. Einfacher geht es nicht.