Körperschaftssteuer: Mindestbezüge für die Verwalter

Kleine Unternehmen können einen niedrigeren Körperschaftssteuersatz nutzen. Es gibt allerdings eine Reihe von Bedingungen, die erfüllt werden müssen, darunter die Mindestbezüge für den Verwalter. Bei der Reform der Körperschaftssteuer im Jahr 2017 wurde eine zusätzliche „Sanktion“ eingeführt, wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird. Die Sanktion ist inzwischen wieder aufgehoben worden, aber die Bedingung besteht noch.

Niedrigerer Steuersatz, höhere Bezüge

Die Körperschaftssteuerreform von 2017 wurde im Rahmen der Senkung der Körperschaftssteuer entwickelt. Der Standardsatz beträgt 29 % für das Veranlagungsjahr 2019 und sinkt ab Veranlagungsjahr 2021 auf 25 %. Der ermäßigte Tarif für kleine Unternehmen beträgt lediglich 20 % auf die erste Tranche von 100.000 EUR. Darüber gilt der Standardsatz.
Für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 müssen diese Sätze noch um einen Krisenbetrag in Höhe von 2 % erhöht werden. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 fällt dieser Beitrag weg.

Der ermäßigte Körperschaftssteuersatz unterliegt allerdings einigen Bedingungen. Eine der Bedingungen ist, dass die Gesellschaft mindestens einem der Verwalter Mindestbezüge zahlen muss. Diese Bedingung besteht seit mehr als 20 Jahren, aber der Betrag der Mindestbezüge wurde im Jahr 2017 von 36.000 EUR auf 45.000 EUR erhöht (oder mindestens auf einen Betrag, der dem steuerpflichtigen Ergebnis entspricht, wenn dieses geringer als 45 000 EUR ist). Wenn die Gesellschaft nicht genug gezahlt hat, verliert sie den Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz und zahlt 29 % auf ihren vollständigen Gewinn, eine Differenz von 9 % auf höchstens 100.000 EUR.
Außerdem ist zu erwähnen, dass die Bedingung eines Mindestgehalts für den ermäßigten Steuersatz während der ersten vier steuerpflichtigen Jahre ab der Gründung der Gesellschaft nicht gilt.

Billiger über eine Gesellschaft?

Wenn der Körperschaftssteuersatz „nur“ 29 % beträgt (und bei einer kleinen Gesellschaft sogar nur 20 %), könnte es allerdings sehr verführerisch sein, berufliche Tätigkeiten im Maße des Möglichen über eine Gesellschaft statt direkt als natürliche Person laufen zu lassen. Ihr berufliches Einkommen unterliegt in der Einkommensteuer für natürliche Personen schon bald einem Tarif von 50 % (ungefähr ab 40.000 EUR Einkommen). Wenn Sie ein Unternehmen dazwischenschieben, können Sie das Einkommen zwischen Ihnen und der Firma verteilen.

Der Regierung war mit dieser Umgehung der Steuer nicht einverstanden. Bei der Reform der Körperschaftssteuer im Jahr 2017 führte sie deshalb eine neue Steuer ein. Gesellschaften (klein oder nicht) sollten eine Steuer in Höhe von 5 % auf die Differenz zwischen 45.000 EUR und die höchsten zugeteilten Unternehmensleiterbezüge zahlen. Eine kleine Gesellschaft würde demnach zweimal zur Kasse gebeten, wenn sie nicht mindestens einem Verwalter Bezüge in Höhe von 45.000 EUR zahlt: eine separate Veranlagung in Höhe von 5 % plus Verlust des ermäßigten Steuersatzes.

Reparatur: hat es noch nie gegeben

Aber die separate Veranlagung wird nicht eingeführt. Die Regierung hat die Maßnahme vollständig zurückgenommen. Im Reparaturgesetz wird die Steuer wieder aufgehoben und es ist, als ob sie niemals bestanden hat. Für kleine Unternehmen ist es noch immer wichtig, die Bedingung der Mindestbezüge in Höhe von 45.000 EUR einzuhalten. Andere Gesellschaften sind davon befreit.