Zum neuen Gesellschaftsrecht gibt es auch neue Buchführungsregeln

Dass das neue Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereine (abgekürzt GGV) am 1. Mai in Kraft getreten ist, ist inzwischen allseits bekannt. Weniger bekannt ist jedoch, dass mit diesem neuen Gesetz auch eine neue Regelung in Bezug auf die Buchführung eingeführt wird. Was beinhaltet das genau?

Buchführungsrecht

Da das Gesellschaftsrecht grundlegend reformiert wurde und nun in ein neues Gesetz integriert worden ist, ersetzt der Gesetzgeber auch den Durchführungserlass des alten Gesellschaftsgesetzes. Mehr noch, weil es im neuen Gesetz nicht nur um die Gesellschaften, sondern auch um Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG), internationale VoG (IVog) und Stiftungen geht, wird auch diese Regelung in den neuen Königlichen Erlass zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereine integriert.
Gemäß der neuen Gesetzgebungstechnik besteht der Erlass aus „Büchern” (neun, um genau zu sein) und die Artikel werden abhängig vom betroffenen Buch nummeriert. Artikel 103 von Buch 3 (über den konsolidierten Jahresabschluss) erhält deshalb den Verweis 3:103 K.E./GGV.

Buch 1 enthält die Veröffentlichungspflichten für juristische Personen. Inhaltlich ändert sich nicht viel. Jede juristische Person hat eine Akte, in welcher der Eintrag in das Register der juristischen Personen (RJP) und alle zu veröffentlichenden Unterlagen gesammelt werden. Das bleibt so.
Als Gründer, Teilhaber, Geschäftsführer ... haben Sie künftig auch die Möglichkeit, in dieser Akte der juristischen Person Ihre berufliche Anschrift statt Ihres Wohnsitzes anzugeben. Das kann von Bedeutung sein, wenn eine Urkunde oder ein Auszug im Belgischen Staatsblatt veröffentlich werden muss. Wenn Dritte Einsicht in die Akte nehmen, sehen sie nur die berufliche Adresse.

Buch 2 behandelt das Verfahren, das bei der Realisierung und Konsignation der Aktiva befolgt werden muss, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidierung der juristischen Person nicht bekannt waren (Artikel 2:104 und 2:134 GGV). Dabei handelt es sich ausschließlich um die Zusammenfügung bereits existierender königlicher Erlasse.

Der Jahresabschluss

Die obligatorische Hinterlegung des Jahresabschlusses (von Gesellschaften, VoG, IVoG und Stiftungen) finden wir jetzt in Buch 3 und damit ist das Buch das umfangreichste und vermutlich das wichtigste Buch des K.E./GGV.
Wo es möglich war, hat man versucht, die Texte für die Gesellschaften, VoG, IVoG und Stiftungen zusammenzubringen, aber das erwies sich nicht immer als durchführbar. Deshalb hat dieses Buch vier Abschnitte, nämlich einen für die gemeinsamen Bestimmungen, einen für Bestimmungen, die nur für die Gesellschaften gelten, einen für Bestimmungen, die für VoG, IVoG und Stiftungen mit einer doppelten Buchführung gelten und schließlich einen für besondere Bestimmungen, die für VoG, IVoG und Stiftungen mit einer vereinfachte Buchführung gelten.
In Buch 3 sind die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht unverändert übernommen worden.
Der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Anschaffungspreis eines Bestandteils des Anlagevermögens, das ein Unternehmen nicht für Geld erwirbt (z. B. im Tausch gegen einen anderen Anlagebestandteil oder eine Dienstleistung), dem Marktwert der Gegenleistung, und wenn das nicht möglich ist, dem Marktwert des erhaltenen Anlagebestandteils entspricht. Dabei wird das Datum des Tausches und nicht das Datum der effektiven Übergabe des Gegenstands oder der effektiven Erbringung der Dienstleistung berücksichtigt.
Eine andere Verdeutlichung für den Unternehmer bezieht sich auf den Buchwert eines Anteils im Fall einer Teilung oder einer partiellen Aufteilung. Die Aufteilung des Buchwerts dieser Anteile erfolgt im Verhältnis zum reellen Wert des zugeteilten Vermögens.
Abschließend möchten wir noch erwähnen, dass sich auch die Kontenpläne des Jahresabschlusses leicht ändern. Z. B. gibt es jetzt natürlich eine neue Bilanz für kapitallose Gesellschaften. Neu ist auch, dass innerhalb des Postens „nicht verfügbare Rücklagen“ eine Aufteilung je nach dem Grund der Nichtverfügbarkeit vorgenommen werden muss. Außerdem stellen wir fest, dass die Kontenpläne der Bilanz und der Erfolgsrechnung einer Mikro-Gesellschaft mit derjenigen eines kleinen Unternehmens identisch sind.

Die Bücher 4 (über den Vorschlag des Kandidaten für den Aufsichtsrat/Betriebsprüfer), 5 (die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Sozialbilanz) und 6 (Zahlungen an Behörden in besonderen Branchen) übernehmen die bestehenden Regelungen.

Die Bücher 7 (die Modalitäten des Angebots zum Buy-out von Wertpapieren von Minderheiten in nicht-börsennotierten Gesellschaften und des elektronischen Wertpapierregisters) und 8 (über die Vollmachten und Informationspflichten bei börsennotierten Gesellschaften) enthalten zwar einige Verdeutlichungen, aber diese würden uns im Rahmen dieser Besprechung zu weit führen.

Inkrafttreten

Abschließend muss noch Buch 9 erwähnt werden. Ebenso wie das Gesetz selbst tritt der Durchführungsbeschluss erst allmählich in Kraft: der K. E./GGV gilt ab dem 1. Mai 2019, allerdings nur für neue juristische Personen. Auf die bestehenden juristischen Personen ist er ab dem 1. Januar 2020 anwendbar, außer wenn Ihr Unternehmen beschlossen hat, sich vorher schon auf das neue Gesetzbuch umzustellen.
Für die Jahresabschlüsse bedeutet dies, dass die bestehenden Gesellschaften bei den Geschäftsjahren mit einem Abschlussdatum ab dem 1. Januar 2020 die neuen Regeln anwenden müssen (es sei denn, sie haben entschieden, früher umzusteigen).

In der Praxis

Es verändert sich nicht besonders viel für die Handelsunternehmen in der Form einer AG oder GmbH. Zu beachten sind die nicht verfügbaren Rücklagen und die anzuwendenden Unterlagen, die einige Neuerungen enthalten. Wenn Sie bei einem VoG, iVoG oder einer Stiftung tätig sind, erkundigen Sie sich am besten nach näheren Auskünften über neue Regeln in Bezug auf die Bewertung der Aktiva.