Steuervorauszahlungen 2019

Unternehmen, die keine ausreichenden Steuervorauszahlungen leisten, werden sanktioniert und müssen eine Steuererhöhung zahlen. Weil das Finanzamt Vorauszahlungen so weit wie möglich ermutigen möchte, wurde der Erhöhungsprozentsatz der Körperschaftssteuer auf mindestens 6,75 % festgelegt.

Müssen Sie Vorauszahlungen leisten?

Sie müssen Steuervorauszahlungen leisten, wenn Sie Gewinne oder Einkünfte erzielen. Das bedeutet, dass Unternehmer, Freiberufler und alle Gesellschaften Vorauszahlungen leisten müssen. Tun sie das nicht, werden sie dafür bestraft.

Wann sind die Vorauszahlungen im Jahr 2019 zu leisten?

Die Fristen für Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember 2019 abschließen, sind:

Vorauszahlung 1: 10. April 2019

Vorauszahlung 2: 10. Juli 2019

Vorauszahlung 3: 10. Oktober 2019

Vorauszahlung 4: 20. Dezember 2019

Erhöhungsprozentsatz stets mindestens 6,75 % für Unternehmen

Der Prozentsatz der Steuererhöhung entspricht dem 2,25-fachen des Basiszinssatzes. Der Basiszinssatz ist der Zinssatz der Europäischen Zentralbank am 1. Januar des Steuerzeitraums. Der Mindestbasiszins ist gesetzlich auf 3 % beschränkt. Das bedeutet, dass der Erhöhungsprozentsatz in der Körperschaftssteuer stets mindestens 6,75 % betragen wird. In der Personensteuer bleibt der Prozentsatz 2,25 %.

Ein Beispiel in der Personensteuer

Ihre Ein-Mann-Firma schuldet im Jahr 2019 Steuern in Höhe von 100.000 Euro (Veranlagungsjahr 2020).  Die maximale Erhöhung für Unternehmen, die keinerlei Vorauszahlung leisten = 100.000 Euro x 2,25 % = 2.250 Euro.

Indem Sie jedoch Vorauszahlungen leisten, vermeiden Sie diese potentielle Erhöhung. Jede Vorauszahlung senkt den Betrag der Erhöhung.

VA 1: 27.000 x 3,00 % = 810 Euro

VA 2: 43.000 x 2,50 % = 1.075 Euro

VA 3: 30.000 x 2,00 % = 600 Euro

VA 4: 0 x 1,50 % = 0 Euro

Summe = 2.485 Euro

Damit haben Sie die Erhöhung um 6.750 Euro vollständig ausgeglichen und sogar etwas mehr Vorauszahlungen geleistet als notwendig.

Ein Beispiel in der Körperschaftssteuer

Ein Unternehmen muss für seinen Gewinn des Jahres 2019 (Veranlagungsjahr 2020) Steuern in Höhe von 100.000 Euro zahlen. Die maximale Erhöhung, wenn das Unternehmen keine Vorauszahlung leistet = 100.000 Euro x 6,75 % = 6.750 Euro.

Indem das Unternehmen Vorauszahlungen leistet, vermeidet es die potentielle Erhöhung:

VA 1: 27.000 x 9,00 % = 2.430 Euro

VA 2: 43.000 x 7,50 % = 3.225,00 Euro

VA 3: 30.000 x 6,00 % = 1.800 Euro

VA 4: 0 x 4,50 % = 0 Euro

Summe = 7.455 Euro

Die Erhöhung wurde vollständig ausgeglichen.