Die Auswirkung des neuen Gesellschaftsrechts auf die Schenkung von Familienunternehmen
Das neue Gesellschaftsrecht sollte eigentlich steuerlich neutral bleiben. Dennoch hat es, und das ist eigentlich auch nicht anders möglich, steuerliche Auswirkungen. Z. B. auf die Übertragung von Familienunternehmen durch Schenkung oder Vererbung. Die flämischen Regeln sind inzwischen bereits auf die neuen Regelungen abgestimmt worden.
Günstige Regelung für das Schenken von Familienunternehmen
In Flandern können Sie ein Familienunternehmen vollkommen schenkungssteuerfrei verschenken.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer wird die Übertragung von Familienunternehmen günstig behandelt. Es gilt ein ermäßigter Tarif:
3 % für die Übertragung in direkter Linie oder zwischen Partnern;
7 % für die Übertragung zwischen allen anderen Personen.
Mit dieser günstigen Behandlung sind natürlich einige Bedingungen verbunden. Die Reform des Gesellschaftsrecht machte es notwendig, diese Bedingungen zu ändern.
Ausreichend große Beteiligung am Unternehmen
Nur Familienunternehmen können die Vorteilsregelung nutzen. Um als Familienunternehmen zu gelten, müssen der Schenkende/Erblasser und seine Familie zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Todes gemeinsam 50 % der Aktien des Unternehmens in vollem Eigentum halten. In manchen Fällen reicht es aus, dass der Erblasser bzw. Schenker 30 % der Aktien hält: wenn er zusammen mit einem anderen Aktionär (und seiner Familie) 70 % der Aktien hält oder zusammen mit zwei anderen Aktionären (und deren Familien) 90 % der Aktien hält. Das nennen wir die Beteiligungsbedingung.
Der zugrundeliegende Gedanke ist, dass der Erblasser und seine Familie die Weisungsbefugnis über das Unternehmen haben. Im neuen Gesellschaftsrecht gibt es jedoch Aktien mit und ohne Stimmrecht. Dadurch kann es sein, dass ein Aktionär mit seiner Familie zwar die Hälfte der Aktien hält, aber über weniger als die Hälfte der Stimmrechte verfügt. Für die Familien ohne Weisungsbefugnis ist das System faktisch nicht gedacht. Deshalb wurde die Bedingung im flämischen Erlass angepasst. Im Text steht nun ausdrücklich, dass der Schenker (mit seiner Familie) im Besitz von Aktien sein muss, die mindestens 50 % der Stimmrechte verbriefen. Auch hier gilt wieder die Regel, dass 30 % ausreichen, wenn er gemeinsam mit einem anderen Aktionär (und seiner Familie) 70 % der Stimmrechte hält oder zusammen mit zwei anderen Aktionären (und deren Familien) 90 % der Stimmrechte hält.
Ein Unternehmen, das eine Aktivität entfaltet
Nur aktive Gesellschaften kommen in Betracht. Das bedeutet Familienunternehmen, die sich mit Industrie-, Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsaktivitäten beschäftigen oder einen freien Beruf ausüben. Holdings kommen grundsätzlich nicht in Betracht. Das ist die Aktivitätsbedingung. Eine Gesellschaft, die selbst keine Aktivitäten entfaltet, aber 30 % der Aktien einer aktiven Tochtergesellschaft hält, fällt dennoch unter die günstige Regelung. Hier spricht der Erlass allerdings noch über 30 % der Aktien statt 30 % der Stimmrechte.
Keine Ausschüttungen oder Rückzahlungen von Kapital
Eine andere Bedingung der günstigen Regelung ist die Bedingung der Kapitalerhaltung. Diese Bedingung beinhaltet, dass das Familienunternehmen in den ersten drei Jahren nach der Schenkung keine Kapitalsenkung anhand von Ausschüttungen oder Rückzahlungen vornehmen darf. Auch an dieser Formulierung muss nun gefeilt werden. Im neuen Gesellschaftsrecht bleibt der Kapitalbegriff nur bei der Aktiengesellschaft bestehen. Andere Gesellschaften können ab jetzt kapitallos sein. Eine kapitallose Gesellschaft kann ihr Kapital natürlich nicht behalten. Deshalb verweist der Erlass ab jetzt auf das Eigenvermögen. Dieses Eigenvermögen darf drei Jahre lang nicht unter den Betrag der bis zu diesem Datum getätigten Einzahlungen gemäß Jahresabschluss sinken.