Doch noch eine endgültige Regelung des Wijninckx-Beitrags für Zusatzrenten
Zahlen Sie für Ihre Arbeitnehmer ein, um eine Zusatzrente aufzubauen? Dann zahlen Sie in bestimmten Fällen auf die eingezahlten Prämien einen Wijninckx-Beitrag. Die Einführung dieses Sonderbeitrags ist ein jahrelanger Prozess. Nun wurde am 1. Januar 2019 die endgültige Phase mit einer neuen Berechnungsgrundlage eingeläutet.
Wer bezahlt den Wijninckx-Beitrag?
Prämien für die Zusammenstellung einer Zusatzrente für einen Angestellten (oder einen selbständigen Betriebsleiter) unterliegen einem Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 8,86 %.
Bei hohen Zusatzrenten ist darüber hinaus noch ein besonderer Sozialbeitrag in Höhe von 3 % zu entrichten. Dieser besondere Sozialbeitrag gilt sowohl für Lohn- und Gehaltsempfänger als auch für Selbständige. Der Beitrag ist stets anwendbar auf die Prämien, die im vorigen Kalenderjahr bezahlt wurden. Diese Besteuerung der Prämien für Zusatzrenten der zweiten Säule (Gruppenversicherung und Individuelle Altersversorgung) wird Wijninckx-Beitrag genannt.
Der Schuldner dieses Beitrags ist der Einrichtende. Meistens ist dies der Arbeitgeber. Bei einem Branchenplan dagegen ist z. B. ein Branchenfonds der Einrichtende.
Wie wird der Wijninckx-Beitrag berechnet?
Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2018
Der Wijninckx-Beitrag war fällig, wenn die Summe der Einzahlungen der Beiträge und/oder der Prämien für den Aufbau einer Zusatzrente mehr als 30.000 Euro pro Jahr beträgt (mit dem Index verknüpfter Betrag für das Beitragsjahr 2018 = 32.472 Euro).
Wenn die Summe der eingezahlten Beiträge und Prämien (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) höher als 32.472 Euro ist, zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 3 % im Jahr 2018 (der ursprüngliche Prozentsatz betrug 1,5 %) auf den Teilbetrag, der diesen Grenzbetrag überschreitet. Der Sonderbeitrag wird auf dem Arbeitgeberteil berechnet.
Ab 1. Januar 2019
Der Wijninckx-Beitrag wird nicht mehr auf der Grundlage der Einzahlungen berechnet. Der Schwellenbetrag wird durch das sogenannten Rentenziel ersetzt. Dieses Rentenziel entspricht der maximalen Beamtenpension multipliziert mit einem Laufbahnbruch. Momentan beträgt die gesetzliche Höchstpension im öffentlichen Dienst 78.453,60 Euro jährlich. Dieser Betrag wird auf der Grundlage der Anzahl der geleisteten Dienstjahre proratisiert. Sobald die Summe der gesetzlichen Pension und der Zusatzrente am 1. Januar eines Jahres höher ist als die gesetzliche Höchstpension für Beamte, muss der Arbeitgeber oder der Einrichtende der betreffenden Branche auf die Beiträge und Prämien, die er im Laufe des Jahres für die Zusatzrente einzahlt, einen Beitrag zahlen.
Wann ist der Wijninckx-Beitrag zu bezahlen?
Die Renteninstitute teilen die Daten spätestens am 31. August (statt am 30. Juni in der Übergangsphase) dem gemeinnützigen Verein SIGeDIS mit, der die Datenbank für Zusatzrenten der zweiten Säule (DB2P) verwaltet. SIGeDIS leitet die Daten spätestens am 31. Oktober jedes Beitragsjahres (statt am 30. September) zur Berechnung und Bezahlung des Sonderbeitrags an die Einrichtenden weiter.
Im Oktober 2019 erhalten die Arbeitgeber und Unternehmen zum ersten Mal eine Zahlungsaufforderung aufgrund der neuen Regelung.
Der Beitrag ist weiterhin im vierten Quartal fällig und muss somit vor dem 31. Dezember jedes Jahres auf ein speziell dazu eröffnetes Konto des LSS (Lohn- und Gehaltsempfänger) bzw. des LISVS (Selbständige) eingezahlt werden.
Ein Beitrag wird an dem Tag als bezahlt betrachtet, an dem der Betrag auf dem Konto des LSS/LISVS eingegangen ist. Sobald die Zahlungsfrist abgelaufen ist, berechnet das LSS/LISVS eine Erhöhung um 1 % pro Monat auf den Teil des Beitrags, der nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Das geschieht amtshalber und ohne Mahnung.