UBO-Registrierungsfrist bis zum 30. September
Alle wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Ultimate Beneficial Owners von Unternehmen müssen sich Im UBO-Register eintragen. Dabei müssen verschiedene Daten über die betreffenden natürlichen Personen mitgeteilt werden. Weil die Website, auf welcher sich die Benutzer registrieren können, auf sich warten ließ, wird die Frist, in welcher sich die betroffenen Personen zum ersten Mal registrieren müssen, wieder verlängert. Der neue Abgabetermin ist der 30. September 2019.
Ultimate Beneficial Owner oder wirtschaftlicher Eigentümer
UBO steht für Ultimate Beneficial Owner. Damit ist der wirtschaftliche Eigentümer eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Einheit gemeint. Dazu gehören auch Trusts, Stiftungen und (internationale) Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht. Der UBO ist die natürliche Person hinter dem Unternehmen, z. B. der Aktionär.
Ein Register
Die Behörden möchten durch die Einrichtung des Registers erfahren, wer die Menschen hinter all diesen juristischen Personen sind. Die Verwaltung des FÖD Finanzen erhebt, speichert, verwaltet und kontrolliert deshalb die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer.
Die Regelung ist übrigens auf europäischer Ebene ausgearbeitet worden und geht aus der vierten Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union hervor. Das UBO-Register dient als ein Mittel im internationalen Kampf gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche.
Welche juristischen Personen und Einheiten?
Der Registrierungspflicht unterliegen:
Unternehmen, darunter auch Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, wie etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
Vereine und Stiftungen;
Trustees und Treuhänder.
Wer steht im Register?
Von jeder betroffenen Einheit müssen ein oder mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer im UBO-Register eingetragen werden. Im Prinzip sind das die Aktionäre, die 25 % oder mehr der Aktien halten. Außerdem können es Mitglieder des Verwaltungsrats oder andere Führungskräfte sein.
Welche Informationen sind mitzuteilen?
Von jedem wirtschaftlichen Eigentümer müssen die folgenden Angaben im UBO-Register eingetragen werden:
Name und Vorname;
Geburtstag;
Staatsangehörigkeit;
Aufenthaltsland;
aktuelle Anschrift;
Datum, seit dem die Person wirtschaftlicher Eigentümer der betroffenen Einheit ist;
Identifikationsnummer;
die Kategorie(n) von Personen, unter welche der wirtschaftliche Eigentümer fällt. Handelt es sich um einen Aktionär, Geschäftsführer oder höheren leitenden Angestellten?
Bekleidet die Person allein oder zusammen mit anderen Personen diese Funktionen?
Ist die Person direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer. Und wenn es sich um einen indirekten wirtschaftlichen Begünstigten handelt, wer sind dann die Vermittler (mit all ihren Identifikationsdaten).
Der Umfang der letztendlichen Beteiligung an der juristischen Einheit, z. B. der Prozentsatz der Aktien oder Stimmrechte.
Wir haben bereits erwähnt, dass die Regelung auf einer Europäischen Richtlinie beruht. Dies bedeutet, dass es nicht notwendig ist, sich erneut im belgischen UBO-Register zu registrieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer schon in einem ähnlichen Register in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen wurde. Der Eigentümer muss allerdings der Finanzverwaltung einen Auszug dieser Informationen zukommen lassen.
Mitteilungsfrist bis zum 30. September 2019
Notieren Sie sich den 30. September 2019. Spätestens an diesem Tag müssen dem UBO-Register zum ersten Mal alle Daten mitgeteilt werden. Wenn sich die Daten ändern, gibt es jeweils eine Frist von einem Monat ab der Änderung, um das Register wieder auf den neuesten Stand zu bringen.
Informationspflichtige Unternehmen, Vereine und Stiftungen, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, riskieren ein Verwaltungsbußgeld, das zwischen 250 Euro und 50.000 Euro liegt. Dieses Bußgeld wird verhängt, nachdem der Informationspflichtige gehört wurde oder zumindest ordentlich vorgeladen wurde.
Wer hat Zutritt zum UBO-Register?
Das Register ist im Prinzip frei zugänglich. Das bedeutet, dass außer den Behörden und den Instanzen, die ihre Angaben mitteilen müssen, jeder normale Bürger und jede juristische Person das Register einsehen kann.
Allerdings gibt es für normale Bürger und Organisationen ein paar Einschränkungen:
Sie müssen ein legitimes Interesse nachweisen. Sie können also nicht ohne Grund im Register stöbern.
Sie können nicht alle Informationen sehen, sondern haben (aufgrund von privaten Gründen) keinen Zugang zur Bevölkerungsregisternummer und zur Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers.
Der wirtschaftliche Eigentümer kann darum bitten, bestimmte Informationen im Register zu verbergen, z. B. weil eine unverhältnismäßig hohe Gefahr von Betrug, Entführung, Erpressung, Belästigung, Gewalt oder Einschüchterung besteht oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Minderjähriger ist.