Neue Zinsabzugsbeschränkung schon ab 2019

Eines der Elemente der Reform der Körperschaftssteuer ist die neue Zinsabzugsbeschränkung. Die Regierung hat das Inkrafttreten der neuen Regeln vorgezogen, sodass sie schon im Jahr 2019 gelten.

Worum geht es?

Auf der Grundlage der EU-Gesetzgebung sind alle europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet, eine neue Zinsabzugsbeschränkung einzuführen. Die EU will diese Regeln in ihrem Kampf gegen die Steuerhinterziehung anwenden: Mit Hilfe von Zinszahlungen können multinationale Konzerne ihre Gewinne zu Konzernunternehmen in Niedrigsteuerländern umleiten. Europa will das verhindern.

Nach den europäischen Regeln müssen die EU-Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, welche den Abzug von Zinsen beschränkt. Das müssen sie tun, indem sie die europäische Richtlinie in nationales Recht umwandeln. Belgien muss also die europäische Regelung in einem belgischen Gesetz formulieren. Im Prinzip hatten die Mitgliedstaaten dazu eine Frist bis zum 31. Dezember 2018, sodass die neuen Regeln am 1. Januar 2019 in Kraft treten konnten.

Die Mitgliedsstaaten können Europa allerdings einen Aufschub bis 2024 beantragen. Belgien hatte diesen Antrag gestellt. Letztendlich hat die Regierung jedoch entschieden, die neue Zinsabzugsbegrenzung doch schon am 1. Januar 2019 in Kraft treten zu lassen. Das bedeutet: für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2019 beginnen - also ab Veranlagungsjahr 2020.

Neue Regel gelten nicht in jedem Fall

Finanzunternehmen unterliegen dieser Regel nicht.

Auch alleinstehende Unternehmen, die zu keiner Firmengruppe gehören, fallen nicht in den Anwendungsbereich. Sie können ihre Gewinne ohnehin nicht an eine verbundene Gesellschaft in einer Steueroase weiterleiten.

Zinsen in Bezug auf Darlehensverträge, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden und seit diesem Datum nicht grundsätzlich geändert wurden, unterliegen nicht den neuen Regeln.

Was beinhaltet die Zinsabzugsbegrenzung?

Eine Zinsabzugsbegrenzung beinhaltet, dass ein Unternehmen nur einen Teil der von ihm bezahlten Zinsen als Werbungskosten absetzen kann. 
Folgende Zinsen kann Unternehmen nicht absetzen:

Zinsen über drei Millionen Euro;

Zinsen, die mehr als 30 % der EBITDA betragen.

Zinsen über drei Millionen Euro

Ein Unternehmen verliert sein Abzugsrecht für die Zinsen, die mehr als drei Millionen Euro betragen. Es handelt sich dabei um Nettozinsaufwendungen, die mitunter auch Finanzierungskostenüberschuss genannt werden.
Dazu werden die Zinsen, die das Unternehmen erhält, von den Zinsen subtrahiert, die das Unternehmen bezahlt. Wenn diese positive Differenz mehr als drei Millionen Euro beträgt, verliert das Unternehmen sein Abzugsrecht, allerdings nur für den Teil, der die Drei-Millionen-Schwelle überschreitet.

Bezahlt ein Unternehmen weniger als drei Millionen Euro an Zinsen, behält es stets sein uneingeschränktes Zinsabzugsrecht.

In anderen Ländern liegt dieser Schwellenwert niedriger: Die Niederlande hat ihn z. B. auf eine Millionen Euro gelegt.

30 % der EBITDA

Der Zinsabzug ist auch auf 30 % der EBITDA beschränkt, das bedeutet Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization oder auf Deutsch: Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände und Abschreibungen auf Darlehen und Goodwill. Der Begriff wird als Maßstab für den Gewinn angewandt, den ein Unternehmen mit seinen betrieblichen Tätigkeiten erzielt, ohne dass darin Kosten und Erträge der Finanzierung verarbeitet sind.

Unbrauchbare Zinsen übertragbar

Wenn das Unternehmen einen Teil seiner Zinsen nicht verwenden kann, weil sie eine der Schwellen überschreitet, kann es diese Zinsen auf ein späteres Jahr übertragen und dann verwenden.