Mehrwertsteuerliche Folgen beim Verschenken von Waren

Nehmen Sie manchmal Waren aus Ihrem Vorrat, um sie kostenlos abzugeben. Dann sollten Sie berücksichtigen, dass diese Verteilung von Geschenken Konsequenzen hat, was die Mehrwertsteuer anbelangt. Wenn Sie auf diese Waren schon Mehrwertsteuer abgesetzt haben, müssen Sie diesen Abzug berichtigen. Das beinhaltet konkret: Sie buchen eine Rücknahme und zahlen die entsprechende Mehrwertsteuer. Von dieser Regel gibt es verschiedene Ausnahmen: Verteilung von Mustern und Proben, Firmengeschenke von geringem Wert, Verschenken von Lebensmittelüberschüssen und Spenden für einen guten Zweck nach einer Katastrophe.

Sie verschenken Waren

Als Unternehmer nehmen Sie mitunter Waren aus Ihrem Vorrat, um sie kostenlos abzugeben:

Sie sind Verkäufer von Smartphones und schenken Ihrer Tochter ein Smartphone aus Ihrem Vorrat.

Sie betreiben einen Buchladen und spenden einer Schule einige Bücher als die Verlosung bei der jährlichen Tombola.

Das Abzugsrecht geht verloren

Für Ihre Betriebsmittel und Ihren Vorrat haben Sie ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, weil Sie diese für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit einsetzen. Wenn Sie diese Gegenstände kostenlos abgeben, verwenden Sie diese nicht mehr für Ihre Geschäftstätigkeit. Sie verlieren Ihr Abzugsrecht. Der Gegenstand wird von einem Konsumenten verwendet und dieser muss dafür immer Mehrwertsteuer zahlen.

Aber Sie haben Ihr Abzugsrecht schon ausgeübt. Das müssen Sie nun korrigieren, indem Sie eine Entnahme buchen. Fiktiv tun Sie, als ob Sie eine mehrwertsteuerveranlagte Lieferung an sich selbst senden. Sie zahlen Mehrwertsteuer wie jeder andere Verbraucher auch.

Kostenlose Muster und Proben

Viele Unternehmen verteilen ab und zu kostenlose Muster oder Proben ihrer Produkte, damit die Kundschaft diese kennenlernen kann. Die Mehrwertsteuer auf diese Aufwendungen bleibt wie gewohnt absetzbar. Die Proben, die Sie verteilen, müssen mit den Waren, die Sie herstellen oder verkaufen, identisch sein, dürfen aber in kleineren Verpackungen angeboten werden.

Werbegeschenke für Geschäftspartner

Die Mehrwertsteuer auf Geschenke für Geschäftspartner ist ebenfalls absetzbar, solange die Geschenke einen geringen Wert haben (höchstens fünfzig Euro pro Stück).

Überschüssige Lebensmittel

Streng genommen muss ein Unternehmen, das überschüssige Lebensmittel spendet, die Entnahme aus dem Vorrat buchen. Andererseits ist sich der Staat bewusst, dass diese Spende einen wichtigen sozialen Zweck erfüllt. Aus diesem Grund macht der Staat eine Ausnahme für Hersteller und Händler, die der Lebensmittelbank oder anderen örtlichen karitativen Einrichtungen überschüssige Lebensmittel spenden. Diese Initiativen sorgen daraufhin für die weitere Verteilung. Eine unmittelbare Spende an einen Hilfebedürftigen kommt nicht in Betracht.

Diese Maßnahme gilt für:

Waren für den menschlichen Verzehr, jedoch nicht für starke Getränke. Auch Tierfutter fällt nicht darunter.

Waren, die aus kommerziellen Gründen nicht mehr im normalen Handelskreislauf verkauft werden können, z. B. weil deren Verfalldatum naht oder weil die Verpackung leicht beschädigt ist.

Spenden nach einer Katastrophe

Früher wurde nur das Spenden von überschüssigen Lebensmitteln zugelassen. Gegenwärtig können Unternehmen auch andere Gegenstände spenden. Das Finanzamt gestattet nämlich mit einer neuen Ausnahme das Spenden von Gegenständen für Katastrophenopfer. Der Steuerpflichtige braucht also keine Entnahme zu buchen. Diese Toleranz gilt ohne Rücksicht auf den Wert der Gegenstände.