Abteilung für Vorauszahlungen anno 2019

Die Leistung und Berichtigung von Vorauszahlungen ist nun auch auf der elektronischen Plattform des FÖD Finanzen möglich: MyMinfin. Seit Anfang dieses Jahres stellt das Finanzamt auf seiner elektronischen Plattform dazu ein besonderes Modul zur Verfügung. Ab 1. März 2019 kann jeder Steuerpflichtige auf MyMinfin außerdem eine Übersicht über seine geleisteten Vorauszahlungen anfordern.

Für natürliche Personen, Selbständige und Unternehmen

Das System der Vorauszahlungen unterscheidet sich je nach der Art des Steuerpflichtigen.

Natürliche Personen, die ausreichende Vorauszahlungen leisten, erhalten eine Bonifikation, d. h. eine Ermäßigung der zu zahlenden Steuern.

Selbständige, Freiberufler, Betriebsleiter und mitarbeitende Ehepartner, die überhaupt keine oder keine rechtzeitigen Vorauszahlungen leisten, riskieren eine Steuererhöhung. Beginnende Selbständige, die in den Jahren 2016, 2017 oder 2018 zum ersten Mal eine hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen haben, brauchen für das Veranlagungsjahr 2019 keine Erhöhung zu zahlen. Sie können allerdings eine Bonifikation erhalten, wenn sie Vorauszahlungen leisten.

Um eine Steuererhöhung zu vermeiden, müssen auch Unternehmen Vorauszahlungen leisten. Sie haben allerdings kein Recht auf eine Bonifikation, wenn sie mehr als notwendig vorausbezahlt haben.

Die Vorauszahlungen müssen innerhalb festgelegter Fristen ausgeführt werden und können ausschließlich auf das Bankkonto des Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen eingezahlt oder überwiesen werden.

Strukturierter Verwendungszweck

Für das Veranlagungsjahr 2020 (Einkünfte von 2019) ändert sich der strukturierte Verwendungszweck für natürliche Personen und die Selbständigen, die bisher ihre Nationalregisternummer für die Identifikation ihrer Vorauszahlungen angegeben haben. Für Unternehmen ändert sich an dieser strukturierten Mitteilung nichts.

Der strukturierte Verwendungszeck beruht auf der Bevölkerungsregisternummer, auf der zusätzlichen LSS-Eintragungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der Sozialen Sicherheit (ZDSS) vergeben wird, oder auf der Unternehmensnummer, die von der Zentralen Unternehmensdatenbank (ZUD) vergeben wird.
Über diese strukturierte Mitteilung wird ein Steuerpflichtiger beim Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen „identifiziert“.

Seit dem 1. Januar 2019 stellt das Finanzamt ein besonderes Modul auf seiner elektronischen Plattform MyMinfin zur Verfügung, sodass den Steuerpflichtigen der bei jeder Zahlung von Vorauszahlungen obligatorische strukturierte Verwendungszweck zur Verfügung steht, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorauszahlung durch eine Einzahlung oder Überweisung erfolgt.
Steuerpflichtige ohne Bevölkerungsregisternummer, LSS-Eintragungsnummer oder Unternehmensnummer oder die nicht in der Lage sind, den strukturierten Verwendungszweck über das besondere Modul anzufragen, wenden sich an das Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen, um die Nummer der strukturierten Mitteilung zu erhalten.

Berichtigungen und Rückzahlungen

Solange Vorauszahlungen noch nicht mit der fälligen Einkommensteuer verrechnet sind oder nicht dem mitarbeitenden Ehepartner übertragen wurden, kann das Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen:

Irrtümer, die von Dritten verursacht wurden, korrigieren, gegebenenfalls durch Rückzahlung;

eingezahlte oder überwiesene Beträge zurückzahlen, auf ein Konto der Abteilung des FÖD Finanzen überweisen, die mit der Einnahme und Beitreibung steuerlicher und nicht-steuerlicher Schulden beauftragt ist, um diese mit steuerlichen und nicht-steuerlichen Schulden zu verrechnen, oder auf den nächsten Steuerzeitraum übertragen.

Die Berichtigungen und Rückzahlungen tätigt das Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen spätestens am letzten Tag des dritten Monats, der auf den Steuerzeitraum folgt.
Ab dem 1. März 2019 müssen die Anträge auf Berichtigung, Rückzahlung, Überweisung oder Übertragung von Vorauszahlungen auf der elektronischen Plattform MyMinfin eingereicht werden. Wer keinen Zugang zu MyMinfin hat, reicht seinen Antrag beim Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen ein.

Übersicht auf MyMinfin

Außerdem neu ist ab 1. März 2019, dass das Finanzamt auf der elektronischen Plattform MyMinfin den Steuerpflichtigen eine Übersicht über die für seine Rechnung geleisteten Vorauszahlungen für den laufenden Steuerzeitraum sowie für die drei vorangegangenen Zeiträume zur Verfügung stellen kann. Die Übersicht ist rein informativ und gewährt dem Steuerpflichtigen keinerlei Rechte.

Wenn das Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen den ursprünglichen Zweck der Vorauszahlungen geändert hat, sind die ursprünglich ausgeführten Einzahlungen oder Überweisungen, in dem Ausmaß, wie ihr Zweck geändert wurde, von Rechts wegen nichtig und die damit verbundenen Vorteile werden aufgehoben.

Neue Kontonummer

Die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2020 (Einkünfte von 2019) müssen sowohl von Unternehmen, Selbständigen als auch von Privatleuten auf das neue Konto mit der Nummer BE61 6792 0022 9117 des Einnahmezentrum - Abteilung Vorauszahlungen (Inningscentrum - Dienst Voorafbetalingen), Koning Albert II laan 33, bus 42, 1030 Schaarbeek eingezahlt oder überwiesen werden.