Wie geben Sie Nebentätigkeiten an, wenn Sie unversteuert dazuverdienen wollen?

Das Gesetz über die Nebentätigkeiten ermöglicht es, unversteuert dazuzuverdienen. Das ist für Arbeitnehmer, die mindestens 4/5 arbeiten, für Selbstständige im Hauptberuf und für Pensionierte möglich. Solange die Einkünfte innerhalb eines festgelegten Limits bleiben, werden keine Beiträge oder Steuern fällig. Seit dem 15. Juli 2018 müssen die Gelegenheitsarbeiten über einen eigens dazu eingerichteten Onlinedienst „Nebentätigkeiten“ angegeben werden. Eine kurze Übersicht.

Für Vereinsarbeit und Dienstleistungen von Bürger zu Bürger

Seit dem 15. Juli 2018 müssen bezahlte Nebentätigkeiten angegeben werden. Wenn ein Verein jemanden beauftragt, der in seiner Freizeit eine bezahlte Arbeit erledigt, muss der Verein dies angeben. Dabei handelt es sich um bezahlte Dienstleistungen für soziokulturelle Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht, faktische Vereinigungen oder öffentliche Verwaltungen. Die Dienstleistungen dürfen nicht gewerblich sein und müssen auf der Liste der zugelassenen Tätigkeiten stehen, z. B. Sporttrainings, kulturelle Aktivitäten, Begleitung von Schulausflügen ...

Bei gelegentlichen bezahlten Dienstleistungen zwischen Bürgern - von einer Privatperson für eine andere Privatperson - muss die Person, die die Arbeit erledigt, selbst die Erklärung abgeben. Die Dienstleistungen dürfen nicht gewerblich sein oder im Rahmen der Shared Economy erbracht werden. Sie müssen auf der Liste der zugelassenen Tätigkeiten stehen. Die Person, welche die Arbeit ausführt, muss die Erklärung abgeben. Darunter fallen z. B. kleinere Reparaturen, Kinder von der Schule abholen oder beaufsichtigen, bis eines der Elternteile nach Hause kommt.

Einkünfte über eine Shared-Economy-Plattform werden mit der Steuererklärung angegeben, und nicht beim Onlinedienst „Nebentätigkeiten“( www.bijklussen.be/de). Die Shared-Economy-Plattform leitet die Angaben über die Nebeneinkünfte an den FÖD Finanzen weiter.

Inhalt der Erklärung

Ein Durchführungsbeschluss vom 15. Oktober 2018 (Belgisches Staatsblatt vom 7. November 2018), der rückwirkend ab dem 15. Juli 2018 gilt, beschreibt den Inhalt dieser Erklärung. Die Organisationen und die gelegentlichen Dienstleistenden teilen die aufgeführten Angaben dem LSS mit. Das muss vor dem Beginn der Arbeiten erledigt werden.
Für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 7. November (Datum der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses) können die Organisationen und Dienstleister die Erklärung rückwirkend einreichen.

1. Bei Vereinsarbeit: Informationen über die Organisation selbst, wie etwa die Nummer in der Zentralen Unternehmensdatenbank. Aber auch über die Vereinsarbeiter und über die erbrachte Dienstleistung. Es geht dabei um das Anfangs- und Enddatum und die Art der Dienstleistung, und um den jeweiligen Betrag der erhaltenen Vergütung für jede Dienstleistung.
Die Erklärung kann bis zum Ende des Tages, auf den sie sich bezieht (oder des letzten Tages der Leistung) geändert werden. Wenn die Dienstleistung früher als vorgesehen endet, kann die Erklärung bis zum Ende des Tages, an dem die Leistung beendet wurde, geändert werden.

2. Bei gelegentlichen Dienstleistungen zwischen Bürgern: Informationen (Identifikation) über sich selbst und über die Person, für die die Arbeit erledigt wird. Ferner jedes Datum der Leistungen, die Art der Leistungen und der Betrag der erhaltenen Vergütung für jede Leistung.
Die Erklärung kann bis zum Ende des Tages, auf den sie sich bezieht, geändert werden.
Das Annullieren einer Erklärung ist bis zum Ende des Tages möglich, auf den sie sich bezieht, wenn die vorgesehenen Leistungen nicht erbracht wurden.

Elektronische Erklärung

Durch die elektronische Erklärung können die gelegentlichen Dienstleister und die Vereinsarbeiter die Angaben (und deren Änderungen) einsehen. Denken Sie z. B. an die Beträge der verschiedenen Vergütungen.
Es ist auch möglich, eine Bescheinigung auszudrucken, sodass die Organisationen den Jahresbetrag einsehen können, den der Vereinsarbeiter während des laufenden Jahres bereits für seine Vereinsarbeit erhalten hat. Auch die Dienstleister können auf diese Weise den Monatsbetrag und den Jahresbetrag der Vergütungen einsehen, die sie während des laufenden Jahres schon erhalten haben.

Grenzbeträge

Wer in seiner Freizeit bezahlte Nebentätigkeiten ausführt, darf bis zu 6.130 Euro pro Jahr (vom Index abhängiger Betrag 2018) dazuverdienen, ohne darauf Steuern oder Sozialbeiträge zu bezahlen. Zu beachten ist, dass darin die Fahrtkosten und sonstige Spesen enthalten sind.
Es muss sich um Vereinsarbeit, Dienstleistungen von Bürger an Bürger oder Tätigkeiten in der Shared Economy handeln und die Einkünfte aus der Vereinsarbeit und aus Dienstleistungen an Bürger dürfen zusammen nicht mehr als 510,83 Euro pro Monat (an den Verbraucherpreisindex geknüpfter Betrag 2018) betragen.