Was geschieht mit den Statuten und Akten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts?

Seit dem 1. November 2018 unterscheiden wir nicht mehr zwischen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Künftig sprechen wir nur noch über Gesellschaften. Freiberufler, die eine Gesellschaft gründeten, entschieden sich traditionell für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser bürgerliche Charakter der Gesellschaft wird in ihrer Satzung erwähnt. Müssen die Gesellschaften bürgerlichen Rechts ihre Satzungen jetzt entsprechend ändern?

Das Verschwinden des Unterschieds zwischen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist eine Folge der Abschaffung des Begriffs Händler durch das Gesetz vom 15. April 2018 über die Reform des Unternehmensrechts. Die Bestimmung im Gesellschaftsgesetzbuch, welche vorschrieb, dass die bürgerliche Art oder Handelsart einer Gesellschaft durch ihren Zweck bestimmt wird, ist ebenfalls gestrichen worden.

Folgen für die Statuten

Welche Auswirkungen hat diese Streichung für Freiberufler (Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer ...)? Und was geschieht mit Vermögensverwaltungsgesellschaften, Landwirtschaftsgesellschaften, Gesellschaften für Waldwirtschaft usw., die Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind?

Justizminister Koen Geens ist deutlich. Das Aufheben des „bürgerliches Charakters“ erfordert keine Satzungsänderung. „Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Handelsform werden einfache Gesellschaften, welche die Form einer GmbH oder einer AG annehmen. Es ist überflüssig, deshalb die Satzung anzupassen, weil das von Rechts wegen geschehen wird. Die Satzung kann angepasst werden, wenn sich eine andere Änderung aufdrängt.“ (CRABV, Kurzbericht, 54 PLEN 222, 29. März 2018, S. 27)

Die Anpassung der Rechtsform geschieht also automatisch durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Das trifft auf alle Rechtsformen von Gesellschaften zu, nicht nur auf die GmbH oder die AG.

Folgen für Akten, Urkunden und Rechnungen

Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuchs schreibt vor, dass alle Akten, Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen, Briefe, Aufträge, Websites und sonstigen Unterlagen, auch in elektronischer Form, die von den Gesellschaften ausgehen, die folgenden Angaben enthalten müssen:

1. den Namen der Gesellschaft;
2. die Rechtsform, voll ausgeschrieben oder abgekürzt;
3. die genaue Angabe des Sitzes der Gesellschaft;
4. die Unternehmensnummer;
5. die Bezeichnung „Register der juristischen Personen“ bzw. die Abkürzung „RJP“, gefolgt von der Angabe des Sitzes des Gerichts des Gerichtsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat;
6. gegebenenfalls die Tatsache, dass die Gesellschaft abgewickelt wird.

Seit dem 1. November 2018 brauchen diese Unterlagen im gegebenen Fall nicht mehr die Bezeichnung „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Handelsform“ enthalten.