Befreiung vom Lohnsteuervorausabzug für Schichtarbeit jetzt auch im Baugewerbe
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, den Lohnsteuervorausabzug, den sie von den Bezügen ihres Personals einbehalten, an die Staatskasse abzuführen. Von dieser Verpflichtung gibt es verschiedene Ausnahmen, z. B. für die Schichtarbeit in bestimmten Branchen. Diese Befreiung für Schichtarbeit gilt nun auch im Baugewerbe.
Abführungspflicht und Befreiung
Unternehmen behalten den Lohnsteuervorausabzug von den Bezügen ihrer Arbeitnehmer ein. Diese Vorauszahlung führen sie an die Staatskasse ab. Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber verschiedene Befreiungen eingeführt, wobei der Arbeitgeber die Vorauszahlung zwar einbehält, aber nicht abführt. Der Arbeitgeber darf unter bestimmten Bedingungen den einbehaltenen Betrag selbst behalten.
Schicht- und Nachtarbeit
Für Schicht- und Nachtarbeit besteht bereits eine Befreiung. Diese galt bisher nur für aufeinanderfolgende Schichten. Das hatte zur Folge, dass die Befreiung in der Praxis nur in der Industrie galt. Die Bedingung der aufeinanderfolgenden Schichten wurde jetzt für Arbeiten an Immobilien im Sinne der Mehrwertsteuer gestrichen. Dadurch kommt das Baugewerbe jetzt ebenfalls für die Befreiung in Betracht. Diese Maßnahme tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Schichtarbeit darf vor Ort (d. h. auf einer Baustelle) stattfinden. Eine Schicht muss mindestens aus zwei Arbeitnehmern bestehen, die dieselbe Arbeit erledigen oder einander ergänzen.
3 % Befreiung
Der Befreiungsprozentsatz beträgt 3 % der Bezüge. Ab dem 1. Januar 2019 steigt der Prozentsatz auf 6 % und ab dem 1. Januar 2020 noch einmal bis 18 %.
Neu (für die Industrie und das Baugewerbe) ist, dass der Betrag, den der Arbeitgeber einbehalten muss, aber selbst behalten darf, auf der Grundlage der Gruppe aller in Betracht kommenden Arbeitnehmer berechnet wird. Das bedeutet, dass die Differenz bei einem anderen Mitarbeiter abgezogen werden darf, wenn dieser effektiv einzubehaltende Lohnsteuervorausabzug niedriger als der Befreiungsprozentsatz ist.
Beispiel
In der Industrie beträgt der Befreiungsprozentsatz momentan 22,8 %.
Arbeitgeber A hat zwei Arbeitnehmer X und Y:
Arbeitnehmer X hat einen Lohn von 100. Aufgrund der Lohnsteuervorausabzugstabellen muss sein Arbeitgeber darauf 20 % Lohnsteuervorausabzug einbehalten. Der Befreiungsprozentsatz, auf den A Anspruch erhebt, beträgt jedoch 22,8 %. Es gehen somit eigentlich 2,8 % verloren, weil diese nicht genutzt werden.
Arbeitnehmer Y hat ebenfalls einen Lohn von 100, aber bei ihm müssen aufgrund der Tabellen 25 % Lohnsteuervorausabzug einbehalten werden. Davon darf der Arbeitgeber 22,8 % für sich behalten. Dann bleiben noch 2,2 % übrig, die im Prinzip an die Staatskasse abgeführt werden müssen. Mit diesen 2,2 % darf A die 2,8 %, die bei X verloren gingen, ausgleichen. Dadurch steigt die Befreiung für A jetzt auf 45 % (20 % für X + 22,8 % für Y + 2,2 % weitergeleitet) anstelle von 42,8 % (20 % für X + 22,8 % für Y). Der Arbeitgeber erhält also eine höhere Befreiung.
Lediglich die letzten 0,6 % (2,8 % - 2,2 %) gehen noch verloren und müssen von A an die Staatskasse abgeführt werden.
Voraussetzung: Mindestlohn Schichtarbeiter
Die Befreiung gilt nur für Arbeitnehmer mit einem Bruttostundenlohn von mindestens 17,42 Euro (mit dem Verbraucherpreisindex verknüpfter Betrag für das Veranlagungsjahr 2019).
Nicht für einmalige Zahlungen
Die Befreiung gilt nicht für:
Auszahlungen, die nur einmal jährlich erfolgen, wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation;
rückständige Bezüge;
zusätzliche Prämien.
Warum Erweiterung um das Baugewerbe?
Die Streichung erfolgte insbesondere, um Schichtarbeit im Baugewerbe steuerlich interessanter zu machen. Die Regierung möchte damit:
die Lohnkosten senken;
Sozialdumping entgegenwirken;
Schwarzarbeit einschränken.