Innovationseinkünfte: Finanzamt veröffentlicht FAQ
Das Gesetz über den Absatz von Innovationseinkünften stammt bereits vom 9. Februar 2017. Dennoch hat es bis zum Ende Juli 2018 gedauert, bis das Finanzamt zusätzliche Erläuterungen in der Form von FAQ veröffentlicht hat. Eine kurze Übersicht über einige auffallende Aspekte.
Wer und was?
Die FAQ beginnen damit, kurz zu wiederholen, welche Steuerpflichtigen, welche geistigen Eigentumsrechte und welche Innovationseinkünfte in Betracht kommen:
WER: das sind alle inländischen Unternehmen und belgischen Einrichtungen von ausländischen Unternehmen.
WAS - Eigentumsrechte: das sind Patente, Ergänzende Schutzzertifikate, Züchterrechte, Orphan-Präparate, Daten- und Marktexklusivität und urheberrechtlich geschützte Computerprogramme.
WAS - Innovationseinkünfte: das sind (1.) feste oder variable Lizenzvergütungen, (2.) Vergütungen, die dem Unternehmen geschuldet sein sollten, wenn die Waren, welche das Unternehmen jetzt selbst herstellt, durch einen Dritten aufgrund einer Lizenz hergestellt werden sollten, (3.) Schadenersatzleistungen, (4.) Vergütungen bei Veräußerung des Eigentumsrecht.
Buchhalterische Verarbeitung
Die geistigen Eigentumsrechte, auf die der Abzug beruht, müssen in der Bilanzrubrik II. Immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden.
Verbesserung der geistigen Eigentumsrechte
Der Abzug für Innovationseinkünfte gilt sowohl für die vom Unternehmen selbst entwickelten geistigen Eigentumsrechte als auch für die Rechte, die das Unternehmen von (un)abhängigen Dritten erhält. Obwohl es nicht buchstäblich im Gesetz formuliert worden ist, ist das Unternehmen implizit verpflichtet, die erworbenen geistigen Eigentumsrechte weiter zu verbessern. Dies beinhaltet, dass das Unternehmen nachweist, dass die Weiterentwicklung der geschützten Produkte, Arbeitsweisen usw. einen Mehrwert eingebracht hat.
Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm?
Ein Computerprogramm wird urheberrechtlich geschützt, wenn es ursprünglich in dem Sinn ist, dass es eine eigene intellektuelle Schöpfung des Autors ist. Im Gegensatz zu den anderen geistigen Eigentumsrechten, ist das Urheberecht automatisch geschützt, ohne dass es beantragt werden muss.
Jedes Programm wird selbstverständlich von natürlichen Personen entworfen, die (als Arbeitnehmer) mit dem Unternehmen verbunden sind. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das arbeitgebende Unternehmen das Programm selbst entwickelt hat.
Kosten der Beantragung der geistigen Eigentumsrechte sind keine Forschungs- und Entwicklungskosten
Was geschieht mit den (administrativen) Kosten, die mit der Beantragung von geistigen Eigentumsrechten einhergehen. Diese Ausgaben sind dem Finanzamt zufolge keine Forschungs- und Entwicklungskosten. Sie kommen deshalb nicht für den Abzug für Innovationseinkünfte in Betracht. Dasselbe gilt übrigens für Kosten, die dem Unternehmen entstehen, um seine Patente zu schützen.