Reform der Körperschaftssteuer: Vorbereitung auf die nächsten Phasen
In den Veranlagungsjahren 2019 und 2020 treten die nächsten Phasen der Reform der Körperschaftssteuer in Kraft. Wir bringen Ihnen die kommenden Änderungen in Erinnerung und weisen darauf hin, wie Sie sich jetzt schon auf das Inkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen vorbereiten können. Auf diese Weise kann deren Auswirkungen begrenzt werden.
Die Bildung von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen wird schwieriger
Die steuerfreie Bildung einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen ist seit dem Veranlagungsjahr 2019 nur noch möglich, wenn diese sich auf gesetzliche, vertragliche und/oder reglementarische Verpflichtungen beziehen. Dieser strengere Ansatz gilt für neue Rückstellungen und ab 2019 vorgenommene Zuführungen zu bereits vorhandenen Rückstellungen.
Rückstellungen, die das Unternehmen freiwillig bildet, kommen nicht mehr in Betracht, z. B. (in den meisten Fällen) Rückstellungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten. Eine mögliche Lösung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Bauunternehmer, wodurch eine vertragliche Verpflichtung entsteht.
Steuern auf Aktiengewinne: anders investieren
Mehrwerte auf kleine Beteiligungen (weniger als 10 % oder ein Anschaffungswert von weniger als 2,5 Millionen Euro) werden ab Veranlagungsjahr 2019 zum regulären Körperschaftssteuersatz versteuert. Für Anteile an Investmentgesellschaften gelten die Beteiligungsbedingung (Mindestbeteiligung) und die Dauerhaftigkeitsbedingung (Aktien mindestens ein Jahr ununterbrochen behalten) nicht. Ihre Investitionen zu überprüfen wäre also angebracht. Investieren in eine DVE-Bevek ist eine interessante Alternative.
Abzugsbeschränkung mit Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung kontern
Für das Veranlagungsjahr 2020 werden die Berechnungen reformiert. Die Verwendung von bestimmten Abzugsmöglichkeiten wird auf 1 Million Euro begrenzt, erhöht um 70 % des Gewinns über einer Million. Dadurch werden 30 % des Gewinns oberhalb einer Million immer besteuert. Faktisch besteht damit eine Mindeststeuer.
Die Abzugsbeschränkung gilt für:
Verlustvorträge,
übertragenen DVE-Abzug,
übertragenen Innovationsabzug,
fiktiver Zinsabzug des Geschäftsjahres,
übertragener fiktiver Zinsabzug auf vorhergegangene Geschäftsjahre.
Für die anderen Absatzmöglichkeiten (des Geschäftsjahres selbst) gilt die Abzugsbeschränkung nicht.
Durch die Abzugsbeschränkung (z. B. des Verlustvortrags) kann es interessant sein, den Investitionsabzug für F&E in eine verrechenbare Steuergutschrift umzuwandeln. Auf die Weise kann die Gesellschaft z. B. ihre Verlustvorträge besser amortisieren lassen. Um genau zu wissen, ob das für die Gesellschaft vorteilhaft ist, müssen beide Szenarien miteinander verglichen werden. Ein vereinfachtes Beispiel zur Verdeutlichung.
Beispiel
Im Jahr 2019 hat die AG INVEST:
2,1 Millionen Euro Gewinn;
3 Millionen Verlustvortrag;
500.000 Euro Investitionsabzug;
keine weiteren Abzüge.
Wenn die Firma INVEST ihren Investitionsabzug verwendet, wird der steuerpflichtige Gewinn auf 1,6 Millionen Euro reduziert (2,1 Millionen Gewinn - 0,5 Millionen Investitionsabzug). Das wirkt sich unmittelbar auf die Anwendbarkeit der Verlustvorträge aus. Die erste Million kann vollständig angewendet werden. Vom restlichen Verlustvortrag sind nur 600.000 (Gewinn über der Million) × 70 % = 420.000 Euro absetzbar. Insgesamt kann INVEST 1.420.000 Euro der Verlustvorträge anwenden. Auf diese Weise kommt INVEST auf ein steuerpflichtiges Ergebnis in Höhe von 180.000 Euro = 2,1 Million - 500.000 Investitionsabzug - 1.420.000 Verlustvortrag. Zum Steuersatz von 29,58 % ergibt das eine Steuer in Höhe von 53.244 Euro.
Wenn INVEST ihren Investitionsabsatz nicht verwendet, sondern in eine Steuergutschrift in Höhe von 147.900 Euro (= 29,58 % von 500.000 Euro) umwandelt, sieht das Ganze anders aus. Die Anwendbarkeit der Verlustvorträge wird auf einer höheren Basis berechnet: Die ersten Millionen können vollständig verwendet werden. Vom restlichen Verlustvortrag sind 1.100.000 (Gewinn über einer Million) × 70 % = 770.000 Euro absetzbar. Für INVEST ergibt sich dann ein steuerpflichtiges Ergebnis in Höhe von 2,1 Millionen - 1.770.000 Euro = 330.000 Euro. Darauf sind 29,58 % = 97,614 Euro Steuern fällig. Aber das wird auf 0 reduziert, weil INVEST ihre Steuergutschrift noch verwenden kann. INVEST behält sogar noch eine Steuergutschrift in Höhe von 50.286 Euro übrig (147.900 - 97.644), um diese in den nächsten Jahren zu verwenden.