Neue Grenzbeträge für von Sozialbeiträgen befreite Geschenke zu besonderen Anlässen

Es dauert noch ein bisschen bis Nikolaus und Weihnachten, aber wenn Sie planen sollten, Ihre Arbeitnehmer an diesen Feiertagen zusätzlich zu belohnen, können Sie höhere von Sozialbeiträgen befreite Beträge ausgeben. Derartige Geschenke werden nicht als Lohn betrachtet, wenn sie, je nach dem Anlass, einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Die befreiten Grenzbeträge steigen ab dem 1. Januar 2017.

Nikolas, Weihnachten, Neujahr, eine ehrenvolle Auszeichnung, eine Hochzeit oder die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen. Wichtige Ereignisse im Leben Ihres Personals. Eine zusätzliche Belohnung sorgt dafür, dass diese Feste nicht ohne Weiteres vorrübergehen. Es kann sich dabei um Sachgeschenke, Geld oder Geschenkgutscheine handeln. Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Geschenke geben, sind darauf im Prinzip Steuern und Sozialbeiträge zu zahlen. Geschenke zu besonderen Anlässen bilden eine Ausnahme von dieser Regel. Diese Geschenke sind von Sozialbeiträgen befreit.

Soziale Vorteile

Ab dem 1. Januar 2017 sind die folgenden Beträge von Sozialbeiträgen befreit, wenn sie angeboten werden, anlässlich:

Nikolaus, Patronatsfest, Weihnachten oder Neujahr: 40 Euro pro Arbeitnehmer, zuzüglich bis zu 40 Euro pro Kind zu Lasten (statt 35 Euro);

eine ehrenvolle Auszeichnung (Ehrenzeichen der Arbeit): 120 Euro (statt 105 Euro);

eine Hochzeit oder die Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens: 245 Euro (statt 200 Euro);

eine Pensionierung:

pro vollständiges Dienstjahr: 40 Euro (statt 35 Euro);

mit einem Mindestbetrag von 120 Euro (statt 105 Euro);

mit einem Höchstbetrag von 1.000 Euro (statt 875 Euro).

Wenn die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt sind, d. h. der Wert der Geschenke oder der Geschenkgutscheine diese Grenzen überschreitet, wird das Geschenk als Lohn betrachtet. Das LSS erhebt in diesem Fall Sozialbeiträge auf den vollständigen Betrag. Nur bei Hochzeitsprämien erhebt das LSS nur Sozialbeiträge auf die Differenz, nämlich den Betrag, der 245 Euro überschreitet.

Retroaktive Erhöhung

Die Sozialpartner hatten schon am 21. Oktober 2011 die Verknüpfung dieser Beträge mit dem Verbraucherpreisindex in eine Absichtserklärung aufgenommen. Die Umsetzung dieser Absichtserklärung in ein branchenüberschreitendes Abkommen erfolgte jedoch erst für den Zeitraum 2017-2018. Deshalb tritt die Erhöhung am 1. Januar 2017 in Kraft.

Was ist mit der Gewerkschaftsprämie?

Im selben Kontext ist auch der von Sozialbeiträgen befreite Betrag der Gewerkschaftsprämie von 135 Euro auf 145 Euro erhöht worden. In bestimmten Branchen oder Unternehmen wird (in einer kollektiven Arbeitsvereinbarung) den Arbeitnehmern für ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ein Geldbetrag gewährt. Dieser Betrag gleicht teilweise die Gewerkschaftsprämie aus, die der Arbeitnehmer bezahlt. Auch diese Prämie wird bis 145 Euro nicht als Lohn betrachtet, wodurch sie von Sozialbeiträgen befreit ist.

Neue Steuerbeträge?

Die steuerliche Harmonisierung lässt vermutlich nicht mehr lange auf sich warten ...