Wer kann das UBO-Register einsehen?

Mit dem Geldwäschegesetz vom 18. September 2017 wurde das UBO-Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und anderen rechtlichen Einheiten eingeführt. Erst im August 2018 ist der Königliche Erlass veröffentlicht worden, wodurch dieses landesweite Register in Kraft treten kann. Dieser Erlass regelt auch den Zugang zum Register und dessen Arbeitsweise.

Ultimate Beneficial Owner

Das UBO-Register erhebt Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von in Belgien gegründeten Unternehmen, Trusts, Stiftungen und (internationalen) gemeinnützigen Vereinigungen und anderen vergleichbaren juristischen Einheiten (z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Von jeder betroffenen Einheit muss ein oder mehrere natürliche Personen als wirtschaftlicher Eigentümer im UBO-Register eingetragen werden. In den meisten Fällen werden das die Aktionäre, die 25 % oder mehr der Aktien kontrollieren, oder die Mitglieder des Vorstands oder andere leitende Angestellte sein.

Zugang zum UBO-Register

Die Verwaltung des Schatzamts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wird die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer erheben, speichern, verwalten und kontrollieren.
Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen im UBO-Register sind zugänglich für:

die zuständigen Behörden (Staat);

die betroffenen Einheiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Wachsamkeit im Hinblick auf die Kunden (z. B. Ausübende von Wirtschaftsberufen, Berater, Notare, Anwälte, Banken);

jeden Bürger, auch juristische Personen.

Diese haben auch Zugang zu den Daten des UBO-Registers in Bezug auf die (internationalen) Vereine, Stiftungen, Trusts oder ähnliche juristische Einheiten, aber Personen oder Organisationen müssen i. c. ein legitimes Interesse nachweisen. Sie werden keinen direkten Zugang zum Register erhalten.

Beschränkungen der Zugänglichkeit

Die Verwaltung des Schatzamts kann auf Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers, über den Daten im Register aufgenommen sind, den Zugang von bestimmten Personen und meldepflichtigen Organisationen zu allen oder einem Teil der Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer (z. B. bei einem unverhältnismäßigem Risiko, einem Risiko auf Betrug, Entführung, Erpressung, Schikanierung, Gewaltandrohung oder Einschüchterung oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder handlungsunfähig ist). Es ist abzuwarten, wie die Verwaltung diese Ausnahme in der Praxis umsetzen wird. Die Behörden erhalten jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Daten von wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen.

Das Schatzamt wird jährlich einen Bericht mit der Anzahl der stattgegebenen Abweichungen samt ihrer Gründe veröffentlichen. Dieser Bericht wird auch der Europäischen Kommission übergeben.

Verarbeitung und Speicherung der Daten

Die Verwaltung des Schatzamts wird die Personen informieren, die als wirtschaftliche Eigentümer in das Register eingetragen sind. Sie lässt ihnen auch die Daten zukommen, die darin unter ihrem Namen aufgeführt worden sind. In der Praxis erfolgt diese Kommunikation in automatisierter Form (über die MyMinfin-Applikation oder per E-Mail in den anderen Fällen).

Die Daten im UBO-Register werden ab dem Tag des Verlustes der Rechtspersönlichkeit des Informationspflichtigen oder der definitiven Beendung seiner Aktivitäten zehn Jahre lang gespeichert.

Jede Einsichtnahme in das Register wird registriert und zehn Jahre lang gespeichert. Der Finanzminister wird den Betrag und die Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühren für die Anforderung von Daten festlegen.

Sanktionen

Informationspflichtige Unternehmen, Vereine und Stiftungen, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, riskieren eine Verwaltungsstrafe zwischen 250 und 50.000 Euro. Die Geldstrafe wird auferlegt, nachdem der Informationspflichtige angehört worden ist oder zumindest ordentlich eingeladen worden ist.

Ab wann?

Obwohl der königliche Erlass am 31. Oktober 2018 in Kraft tritt, erhalten die Informationspflichtigen eine Frist bis zum 31. März 2019, um die Auskünfte über ihren wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig dem UBO-Register zu übermitteln.