Änderung des Abschlussdatums des Geschäftsjahres von Unternehmen

Wenn ein neues Gesetz eingeführt werden soll, haben sehr viele Unternehmen die Neigung, ihr Geschäftsjahr anzupassen. Z. B. hoffen sie, die alten günstigeren Regeln länger zu genießen und die Anwendung der strengeren neuen Regeln aufzuschieben. Um dem entgegenzuwirken, fügt der Steuergesetzgeber den neuen Steuerregeln immer häufiger eine Anti-Missbrauchs-Klausel hinzu, wodurch eine Änderung des Geschäftsjahres keine Auswirkungen auf das Inkrafttreten der neuen Regeln hat.

Anpassung des Abschlussdatums des Geschäftsjahres

Ein Unternehmen kann aus verschiedenen Gründen das Abschlussdatum seines Geschäftsjahres ändern und sein Geschäftsjahr verkürzen oder verlängern. Z. B. fällt ein verkürztes Geschäftsjahr, das am 30. September 2018 statt am 31. Dezember 2018 abgeschlossen wird, noch unter das Veranlagungsjahr 2018 und nicht unter das Veranlagungsjahr 2019.

Die Verkürzung/Verlängerung ist steuerlich inspiriert, wenn

das Unternehmen länger eine günstigere alte Regelung nutzen möchte, nachdem der Steuergesetzgeber angekündigt hat, dass die Regeln verschärft werden sollen;

das Unternehmen schneller neue günstigere Maßnahmen nutzen will.

Das Finanzamt hält nichts davon

Das Finanzamt mag es nicht, dass Unternehmen auf diese Weise probieren, die steuerliche Regelung (vorübergehend) zu umgehen. Deshalb enthalten Steuergesetze immer häufiger eine Anti-Missbrauchs-Regelung, um diesem Vorhaben entgegenzuwirken. Die Standardformel lautet, dass jede Änderung des Abschlussdatums des Geschäftsjahres (die ab einem bestimmten Datum beschlossen wird) keine Auswirkung auf die Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen hat.

Das bedeutet, dass die Änderung vom Finanzamt ignoriert werden kann. Das Finanzamt wendet die neuen Regeln einfach an, als ob die Gesellschaft das Abschlussdatum ihres Geschäftsjahres nicht geändert hätte.

Auch wenn die Änderung des Abschlussdatums nicht steuerlich begründet ist, wird die Anti-Missbrauchs-Regel angewandt.

Wurde der Beschluss über die Änderung des Abschlussdatums früher gefasst, gibt es kein Problem.

Beispiel
Die Erfolgs-AG beschließt am 10. September, das Abschlussdatum für das laufende Geschäftsjahr auf den 30. Oktober vorzuverlegen. Am 15. Oktober veröffentlicht das Staatsblatt ein neues Steuergesetz, in welchem steht, das jede Änderung des Abschlussdatums des Geschäftsjahres, die ab dem 27. September beschlossen wird, sich nicht auf die Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen auswirkt. Die Änderung des Abschlussdatums durch die Erfolgs-AG ist davon nicht betroffen. Das Finanzamt wird das neue Abschlussdatum respektieren.

Unfreiwillige Änderung des Abschlussdatums

Was geschieht, wenn das Unternehmen sich nicht freiwillig für eine Änderung des Abschlussdatums entscheidet?

Beispiel
Das Geschäftsjahr der Nix GmbH fällt immer mit dem Kalenderjahr zusammen. Im Jahr 2018 geht die GmbH jedoch in Konkurs. Die Abwicklung wird im Laufe des Geschäftsjahres 2018 abgeschlossen (z. B. am 28. Oktober 2018). Das verkürzte Geschäftsjahr 2018 fällt dann in das Veranlagungsjahr 2018 und nicht unter das Veranlagungsjahr 2019. Das Abschlussdatum weicht also von dem der anderen Jahren ab, aber die GmbH hat sich nicht selbst dafür entschieden.

Der Finanzminister bestätigt, dass auch in diesem Fall die Anti-Missbrauchs-Regelung angewandt wird.

Komplexe Folgen

Die Folgen dieser Regeln sind weitreichend und komplex. Z. B. wurde diese Klausel auch in die Gesetze aufgenommen, in denen die Körperschaftssteuer reformiert wird. Aber diese Reform beinhaltet nicht nur eine einzige Regel, sondern eine ganze Skala von Regeln, die sich auf den Steuersatz, auf die Steuergrundlage usw. beziehen.