Beschäftigung von Jugendlichen zu einem reduzierten Bruttolohn
In Kürze können Arbeitgeber vorübergehend einen Lohn zahlen, der unter dem Mindestlohn liegt. Die neue Maßnahme für Jugendliche ohne Arbeitserfahrung wird in den gesetzlichen Rahmen des Erstbeschäftigungsabkommens integriert. Wie verläuft der Ausbau der Berufseinsteigerstellen für Jugendliche in der Praxis?
Erstbeschäftigung
In Kürze können Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft (Anwendung des KAA-Gesetzes von 1968) vorübergehend ein Gehalt bezahlen, das unter dem Mindestgehalt liegt.
Bei einem Erstbeschäftigungsvertrag müssen die neuen Arbeitnehmer die folgenden Kriterien erfüllen:
jünger als 21 Jahre (am letzten Tag des Monats noch keine 19, 20 oder 21 Jahre alt);
einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen;
keine frühere Arbeitserfahrung;
Mindestlohn (Branchenmindestlohn oder garantiertes durchschnittliches Mindestmonatseinkommen).
Einige besondere Vertragsformen (Kombination mit Ausbildung, Auszubildende, Wiedereinstellungsprogramm, Durchgangsvertrag) kommen nicht in Betracht. Auch der Anstellungsvertrag von Studenten wird ausgeschlossen.
Der Vermerk ohne Arbeitserfahrung wird so definiert, dass kürzere Beschäftigungszeiträume nicht als Arbeitserfahrung gelten und dadurch die Anwendung der Maßnahme bei folgenden Beschäftigungen nicht verhindern.
Wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung über eine Dimona-Erklärung angibt, empfängt er einen Bericht über die Arbeitserfahrung. Erfüllt der Arbeitnehmer nicht die Kriterien, wird der Arbeitgeber benachrichtigt. Auf diese Weise erfährt er, dass er den Lohn des Jugendlichen nicht verringern darf.
Vorübergehender Verringerungsprozentsatz
Der Arbeitgeber darf den Lohn des Jugendlichen vorübergehend senken, indem er einen Verringerungsprozentsatz anwendet. Dieser Prozentsatz hängt vom Alter des Jugendlichen am Ende des Monats ab:
der Bruttolohn von 18jährigen verringert sich um 18 %;
der Bruttolohn von 19jährigen verringert sich um 12 %;
der Bruttolohn von 20jährigen verringert sich um 6 %.
Für Jugendliche ab 21 Jahre zahlt der Arbeitgeber wiederum die vollen 100 %.
Pauschalzulage für Arbeitnehmer
Um zu vermeiden, dass der Jugendliche netto weniger erhält, zahlt der Arbeitgeber dem Jugendlichen in jedem Monat, in dem er den Lohn senkt, zusätzlich zum Nettolohn eine Pauschalzulage. Diese Zulage wird steuerlich und sozialrechtlich vollständig befreit, sodass keine Sozialbeiträge und keine steuerlichen Einbehaltungen anfallen.
Der genaue Betrag dieser Pauschalen wird noch in einem königlichen Erlass festgelegt (!). Dies geschieht anhand einer Tabelle, die angibt, wieviel Nettolohn der Jugendliche durch die Senkung des Bruttolohns theoretisch verlieren würde. Dabei sind das Alter und der Betrag des nicht-verringerten Mindestlohns ausschlaggebend.
Steuerlicher Ausgleich für den Arbeitgeber
Die Zulage wird von Sozialbeiträgen und vom Einkommenssteuervorausabzug befreit. Sie wird für den Arbeitnehmer auch von der Personensteuer befreit.
Die Summe des Einkommenssteuervorausabzugs, die der Arbeitgeber abführen muss, darf um die Summe der gezahlten Pauschalzulagen verringert werden. Der Teil der pauschalen Zulagen, der nicht mit dem Einkommenssteuervorausabzug desselben Kalenderjahres verrechnet werden kann, ist für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar.
Sanktion
Die neue Regelung beginnt prinzipiell für Arbeitsverträge, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden.
Arbeitgeber, die die Bedingungen nicht einhalten, müssen den normalen Mindestlohn bezahlen. Mit Sozialbeiträgen und mit Einkommenssteuervorausabzug.