Cateringausgaben von Veranstaltungen vollständig absetzbar

Über die Absetzbarkeit von Cateringausgaben wurde lange diskutiert. Sind es Bewirtungsaufwendungen und deshalb zum Teil absetzbar? Oder Werbungskosten und 100 % absetzbar? Der Minister zeigt sich flexibel. Die Cateringausgaben für eine Werbeveranstaltung sind jetzt vollständig absetzbar.

Bewirtung oder Werbung?

Aufwendungen, die entstehen, um Gäste in Ihrem Unternehmen zu empfangen, nennen wir steuerlich Bewirtungsaufwendungen. In der Körperschaftssteuer und Personensteuer sind diese Ausgaben zu 50 % absetzbar. Auch in der Umsatzsteuer gilt diese Absatzbeschränkung. Da geht man sogar noch weiter, denn bei Ausgaben für Getränke und Speisen (einen Teil der Bewirtungsaufwendungen) ist überhaupt kein Mehrwertsteuerabsatz möglich.

Werbungskosten sind dagegen sowohl in der Einkommenssteuer als auch in der Umsatzsteuer vollständig absetzbar.

Was geschieht mit Aufwendungen für eine Werbeveranstaltung?

Bei der Organisierung einer Veranstaltung entstehen einem Unternehmen sehr viele Kosten, die das Finanzamt gerne als Bewirtungsaufwendungen betrachtet (Einrichtung des Saals, Catering ...). Aber was geschieht, wenn solch eine Veranstaltung einen Werbezweck verfolgt? Z. B. wenn sie organisiert wird, um ein neues Produkt zu präsentieren. Müssen diese Aufwendungen dann nicht als vollständig absetzbare Werbungskosten betrachtet werden?

Eine Lösung für die Mehrwertsteuer ...

Seit zwei Jahren geht das Finanzamt bei der Mehrwertsteuer davon aus, dass die Absetzbarkeit durch den Zweck der Ausgaben (Werbung durch eine Veranstaltung) statt durch deren Art (Speise und Getränke) bestimmt wird. Auf diese Weise werden Cateringausgaben bei einer Werbeveranstaltung mehrwertsteuerlich absetzbar.

... wird auch zur Lösung in der Personen- und Körperschaftssteuer

Der Minister gibt nun zu, dass dieses Prinzip auch in der Einkommenssteuer angewendet werden darf. Damit sind die Regeln in der Einkommenssteuer und der Mehrwertsteuer harmonisiert. Das bedeutet, dass Cateringaufwendungen vollständig absetzbar sind, wenn sie für eine Veranstaltung für bestehende oder potentielle Kunden ausgegeben werden, die hauptsächlich und unmittelbar den Zweck verfolgt, den Verkauf von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen zu fördern. Der Kunde braucht kein Endverbraucher zu sein, sondern es kann sich auch um Abnehmer handeln, die Ihr Produkt weiterverkaufen (Händler, Einzelhändler oder Franchisenehmer).

Beachten Sie allerdings, dass die Förderung des Verkaufs an Kunden der Hauptzweck sein muss. Eine Veranstaltung, die nur für Lieferanten bestimmt ist, ist schwieriger als Werbungsveranstaltung zu qualifizieren. Aufwendungen, die Ihnen dabei entstehen, bleiben immer noch Bewirtungskosten und sind nur teilweise absetzbar.