Mindestbezüge für Geschäftsführer: neue Regeln schon wieder geändert
Um vom ermäßigten Körperschaftssteuersatz zu profitieren, muss ein kleines Unternehmen einem seiner Geschäftsführer Mindestbezüge zahlen. Im Sommerpakt wurde dieser Mindestbetrag von 36.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Zugleich wurde eine Sanktion für die Unternehmen eingeführt, die keine ausreichenden Bezüge zahlen. Die neuen Regeln werden jetzt schon wieder geändert.
Die Regeln in Erinnerung
Kleine Unternehmen zahlen lediglich 20 % Körperschaftssteuer auf die ersten 100.000 Euro Gewinn, wenn sie einem Geschäftsführer Bezüge in Höhe von mindestens 45.000 Euro zahlen.
Unter Bezüge fallen:
das normale Gehalt;
die Vorteile jeglicher Art;
die requalifizierte Miete. Wenn ein Geschäftsführer eine Immobilie an seine eigene Gesellschaft vermietet, wird ein Teil davon als Bezüge betrachtet, wenn eine bestimmte Grenze überschritten wird. Mieteinnahmen worden schließlich günstiger besteuert als das Gehalt. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Geschäftsführer ihre Bezüge als Mieteinnahmen tarnen.
Sonderveranlagung von 5 % wird im Jahr 2020 doch nicht auf 10 % angehoben
Mit den Mindestbezügen ist noch eine andere Konsequenz verbunden. Wenn das Unternehmen diesen Mindestbetrag nicht zahlt, wird eine Sonderveranlagung in Höhe von 5 % fällig. Diese Sonderveranlagung beträgt 5,1 % (= 5 % + 2 % Krisenbeitrag) der zu wenig gezahlten Bezüge.
Beispiel
Die GmbH GOLD zahlt ihrem Geschäftsführer 20.000 Euro. Das sind 25.000 Euro unter dem Mindestbetrag von 45.000 Euro. Fällige Veranlagung = 1.275 Euro.
Ursprünglich war beabsichtigt, dass die Sonderveranlagung im Jahr 2020 weiter bis 10 % steigt. Diese Erhöhung wird gestrichen. Das bedeutet, dass der Tarif ab 2020 geringfügig abnimmt und auf 5 % sinkt, denn der Krisenbetrag wird bis dahin abgeschafft.
Was geschieht bei Unternehmen, die keine natürliche Person als Geschäftsführer haben?
Darüber besteht große Unklarheit. Der Gesetzestext wird abgeändert, um diese Unklarheit zu beseitigen. Nach dem geänderten Text muss das Unternehmen gemäß Artikel 32 einem Geschäftsführer 45.000 Euro zahlen. Das kann nur eine natürliche Person sein. Die Folge davon ist, dass Unternehmen, deren Geschäftsführer eine andere Gesellschaft ist, niemals die Bedingung der Mindestbezüge erfüllen. Sie schulden wie auch immer die separate Veranlagung.
Was geschieht bei Unternehmen, die keine 45.000 Euro Gewinne erzielen?
Ein Unternehmen, das weniger als 45.000 Euro Gewinne erzielt, kann natürlich keine Bezüge in Höhe von 45.000 Euro zahlen. Solch ein Unternehmen muss Bezüge zahlen, die seinen steuerlichen Einnahmen entsprechen. Was damit genau gemeint wurde, führte zu vielen Diskussionen. Deshalb hat die Regierung die Formulierung ein wenig angepasst. Es ist jetzt deutlich, dass die Bezüge dem Ergebnis des Unternehmens nach Abzug der Geschäftsführerbezüge entsprechen muss.
Beispiel
Die GmbH SILBER erzielt einen Gewinn von 84.000 Euro. Sie zahlt ihrem Geschäftsführer 42.000 Euro. Das Ergebnis nach Abzug der Bezüge beträgt somit 42.000 Euro. Das Unternehmen erzielt keine 45.000 Euro Gewinn. Die Mindestbezüge müssen in diesem Fall dem steuerpflichtigen Ergebnis nach Auszahlung der Bezüge entsprechen. Das ist hier der Fall. Beide Beträge sind 42.000 Euro.