Kürzere Fristen für Kündigungen seitens des Arbeitgebers
Die Dauer der Kündigungsfristen, welche die Arbeitgeber in den ersten vier Monaten nach der Einstellung einhalten müssen, ist verkürzt worden. Die neuen Fristen gelten seit dem 1. Mai 2018. Die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer, der selbst kündigt, ändern sich nicht.
Einheitsstatus
Durch die Einführung des Einheitsstatuts gelten seit dem 1. Januar 2014 sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte einheitliche Kündigungsfristen. Die Probezeit wurde abgeschafft. Um dies einigermaßen zu kompensieren, werden im Relance- bzw. Wiederbelebungsgesetz vom 26. März 2018 die Kündigungsfristen während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses sowohl für befristete als auch für unbefristete Arbeitsverträge angepasst.
Beginn des Arbeitsvertrags
Die neuen Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung seit dem 1. Mai 2018 einhalten muss, sind die Folgenden:
Betriebszugehörigkeit von < 3 Monaten: 1 Woche (vor dem 1. Mai 2018: 2 Wochen)
Betriebszugehörigkeit von 3 < 4 Monaten: 3 Wochen (vor dem 1. Mai 2018: 4 Wochen)
Betriebszugehörigkeit von 4 < 5 Monaten: 4 Wochen (vor dem 1. Mai 2018: 4 Wochen)
Betriebszugehörigkeit von 5 < 6 Monaten: 5 Wochen (vor dem 1. Mai 2018: 4 Wochen)
Ab dem sechsten Monat
Ab dem sechsten Monat der Ausführung des Arbeitsvertrags bleiben die jetzigen Fristen in Kraft:
Betriebszugehörigkeit von 6 < 9 Monaten: 6 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 9 < 12 Monaten: 7 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 12 < 15 Monaten: 8 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 15 < 18 Monaten: 9 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 18 < 21 Monaten: 10 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 21 < 24 Monaten: 11 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren < 3 Jahren: 12 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren < 4 Jahren: 13 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 4 Jahren < 5 Jahren: 15 Wochen
Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren < 20 Jahren: 15 Wochen + 3 Wochen pro Jahr Betriebszugehörigkeit
Betriebszugehörigkeit von 20 < 21 Jahren: 62 Wochen
Betriebszugehörigkeit ab 21 Jahren: 62 Wochen + 1 Woche pro Jahr Betriebszugehörigkeit
Eine Kündigung per Einschreiben hat Auswirkung ab dem dritten Werktag nach dem Versanddatum (der Samstag zählt als Werktag, Sonn- und Feiertage nicht).
Die Kündigungsfrist beginnt an dem Montag, der auf die Woche folgt, in der die Kündigung mitgeteilt wird.