Steuerermäßigung für zusätzliches Personal: jetzt oder nie

Beschäftigt Ihr Unternehmen weniger als 11 Arbeitnehmer? Beabsichtigen Sie, zusätzliches Personal mit einem Niedriglohn einzustellen? Dann können Sie eine Steuerbefreiung erhalten. Diese Steuerbefreiung gehört jedoch zu den Maßnahmen, die anlässlich der Reform der Körperschaftssteuer wegfallen werden. Diese Subventionsmaßnahme wird ab dem Veranlagungsjahr 2021 abgeschafft.

Für Unternehmen und Selbstständige

Die Steuerbefreiung für zusätzliches Personal mit einem niedrigen Lohn gibt es schon seit etwa 10 Jahren. Seit dem Veranlagungsjahr 2009 ist diese Befreiungsmaßnahme für Unternehmen bestimmt, die Gewinne oder Einnahmen erzielen und die am 31. Dezember 1997 - oder falls das Unternehmen später gegründet worden ist, am Ende des Jahres, in welchem der Betrieb aufgenommen worden ist - weniger als 11 Arbeitnehmer beschäftigen. Auch Freiberufler kommen in Betracht. Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) sind ausgeschlossen.

Höchstlohn oder -gehalt

In Betracht kommen Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Bruttotages- oder Stundenlohn nicht mehr als 90,32 Euro pro Tag bzw. 11,88 Euro pro Stunde beträgt. Diese Bruttolöhne wurden im Einkommensteuergesetzbuch 1992 festgeschrieben, wobei die Möglichkeit besteht, sie durch einen Königlichen Erlass auf 100 Euro bzw. 13 Euro zu erhöhen. Diese Beträge sind nicht mit dem Verbraucherpreisindex verknüpft. Der Durchschnittslohn wird pro Vierteljahr berechnet, indem der Bruttolohn des Quartals durch die Anzahl der im selben Quartal geleisteten Arbeitstage oder Arbeitsstunden geteilt wird.

Pro zusätzliche Beschäftigung

Der Personalanstieg wird berechnet, indem der durchschnittliche Personalbestand des betreffenden Jahres mit dem des vorhergehenden Jahres verglichen wird. Die Berechnung erfolgt pro Kalenderjahr, auch wenn das Unternehmen sein Geschäftsjahr an einem anderen Datum als dem 31. Dezember abschließt. In der Praxis wird diese Berechnung durch die Sozialsekretariate durchgeführt.

Steuerermäßigung

Die Steuerbefreiung beträgt 3.720 Euro (Grundbetrag) pro in Belgien zusätzlich beschäftigte Personaleinheit mit einem niedrigen Lohn im Jahr der Einstellung. Durch die Verknüpfung mit dem Verbraucherpreisindex erhöht sich der Betrag der Steuerbefreiung auf 5.950 Euro für das Veranlagungsjahr 2019 (5.830 Euro für das Veranlagungsjahr 2018).

Die Befreiung ist endgültig, wenn die Zunahme des durchschnittlichen Personalbestands im betroffenen Jahr auch im darauffolgenden Jahr beibehalten bleibt.

Wenn der durchschnittliche Personalbestand während des Jahres, das auf die Befreiung folgt, sich im Vergleich zum Jahr der Befreiung verringert, wird der Gesamtbetrag der zuvor befreiten Gewinne oder Einnahmen um 5.950 Euro pro ausgeschiedene Personaleinheit reduziert.

Es erfolgt keine Rücknahme, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die zusätzliche Beschäftigung im darauffolgenden Jahr von dem Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird, der sein Personal unter anderen Bedingungen als bei einer Geschäftsaufgabe, Fusion, Spaltung oder mit einer Fusion gleichgesetzten Verrichtung übernommen hat.

Steuerliche Pflichten

Der Arbeitgeber gibt die Steuerbefreiung für zusätzliches Personal in seiner Steuererklärung an. Außerdem füllt er das Formular 276 T aus und legt es der Erklärung bei.
Wenn für ein bestimmtes Veranlagungsjahr eine Befreiung gewährt wird, fügt der Steuerpflichtige seiner Erklärung des darauffolgenden Veranlagungsjahres eine entsprechende Tabelle bei. Aus dieser Tabelle muss hervorgehen, dass das Unternehmen die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen (Jahr X) oder behalten (Jahr X + 1) kann.