Wie werden Kapitalerträge aus Aktien ab 2018 besteuert?
Die Besteuerung von Kapitalerträgen aus Aktien im Rahmen der Körperschaftssteuer ist durch den Sommerpakt gründlich geändert worden. Um eine Befreiung nutzen zu können, müssen die Bedingungen für den Abzug der endgültig besteuerten Einkünfte erfüllt werden. Die gute Nachricht ist, dass die separate Besteuerung in Höhe von 0,412 % für große Unternehmen gestrichen wird. Die folgenden Regeln gelten für Kapitalerträge aus Aktien, die von Unternehmen erzielt wurden.
Regelungen für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020
Der separate Satz in Höhe von 0,412 % auf Kapitalerträgen aus Aktien, die von Großunternehmen erzielt werden, wird abgeschafft. Diese Abgabe mussten Großunternehmen ohnehin zahlen, auch wenn die Aktien mehr als ein Jahr in Besitz gehalten wurden. Durch diese Streichung können jetzt auch Großunternehmen wieder eine vollständige Befreiung erhalten.
Bedingungen
Um die Befreiung zu nutzen, müssen die drei Bedingungen für den Abzug der endgültig besteuerten Einkünfte eingehalten werden:
Die Besteuerungsbedingung: das ausschüttende Unternehmen muss einer ähnlichen Steuer wie der belgischen Körperschaftssteuer unterliegen. Auf diese Weise werden Dividenden aus Steuerparadiesen oder Staaten mit einem erheblich günstigeren Steuersystem als dem belgischen ausgeschlossen.
Die Beteiligungsbedingung: das empfangende Unternehmen muss eine Mindestbeteiligung am ausschüttenden Unternehmen in Höhe von 10 % oder mit einem Anschaffungswert von mindestens 2,5 Millionen Euro halten.
Die Dauerhaftigkeitsbedingung: die Aktien werden für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr im Eigentum behalten.
Nichteinhaltung der Bedingungen
Wenn das Unternehmen eine oder mehrere der Bedingungen nicht einhält, bezahlt es Steuern auf den Kapitalertrag. Wieviel? Das hängt von der Bedingung ab, die nicht erfüllt wurde:
Wird die Besteuerungsbedingung nicht eingehalten, zahlt das Unternehmen den normalen Körperschaftssteuersatz. Momentan 29,58 %.
Wird die Besteuerungsbedingung erfüllt, aber die Beteiligungsbedingung nicht, zahlt das Unternehmen ebenfalls den normalen Körperschaftssteuersatz.
Werden die Besteuerungs- und die Beteiligungsbedingung erfüllt, aber die Dauerhaftigkeitsbedingung nicht, zahlt das Unternehmen einen separaten Steuersatz in Höhe von 25 % (+ 2 % ergänzenden Krisenbeitrag). Kleine Unternehmen, die den ermäßigten Körperschaftssteuersatz in Anspruch nehmen, zahlen 20 % (+ 2 % ergänzenden Krisenbeitrag) auf die Kapitalerträge.
Regeln ab Veranlagungsjahr 2021
Ab 2021 beträgt der Grundtarif in der Körperschaftssteuer 25 %. Ab dann hat der obenerwähnte Unterschied keinen Sinn mehr. Wenn eine der Bedingungen nicht eingehalten wird, hat das Unternehmen den normalen Tarif in Höhe von 25 % auf die Kapitalerträge zu entrichten (ohne den ergänzenden Krisenbeitrag, der bis dahin ausgelaufen ist).
Diese Änderung gilt ab Veranlagungsjahr 2021, das bedeutet für Besteuerungszeiträume, die frühestens am 1. Januar 2020 beginnen.