Mehrwertsteueraspekte von Imbisswagen

Wir haben uns schon früher mit dem neuen Rundschreiben über die weiße Kasse beschäftigt. In diesem Rundschreiben hat das Finanzamt auch den Sonderfall der Imbisswagen behandelt.

Imbisswagen

Der Imbisswagen ist ein Sonderfall. Der Betreiber eines Imbisswagens kann nämlich auf eigene Initiative an einem bestimmten Standort stehen (der nicht sein Eigentum zu sein braucht). Er kann seinen Imbisswagen auch auf Wunsch eines Kunden irgendwo abstellen, z. B. während einer (Firmen)Veranstaltung des Kunden. Diese verschiedenen Fälle werden hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt.

Imbisswagen auf der Veranstaltung des Kunden

Wenn der Betreiber mit seinem Imbisswagen zu einer privaten Veranstaltung eines Kunden fährt, erbringt er eine Cateringdienstleistung. Unter einer privaten Veranstaltung wird verstanden: eine Veranstaltung, die nicht öffentlich ist, bei der ausschließlich Gäste des Veranstalters willkommen sind.

Regeln:

Die private Veranstaltung findet in einem Raum statt, der kein Eigentum des Betreibers des Imbisswagens ist.

Der Betreiber stellt seine Rechnung seinem Kunden und nicht den letztendlichen Konsumenten der Speisen aus. Mit anderen Worten: die Gäste des Kunden bezahlen nicht für die Speisen und Getränke.

Es ist nicht von Bedeutung, ob der Betreiber die Infrastruktur für den Verzehr vor Ort bereitstellt.

Imbisswagen auf einem Festival oder Markt

Wenn der Betreiber des Imbisswagens Speisen und/oder Getränke auf einer Veranstaltung verkauft, gelten andere Regeln. Es handelt sich dabei um Veranstaltungen wie Märkte und Festivals. Bitte beachten: sogenannte Foodtruck Festivals fallen nicht darunter.

Um zu wissen, welche Regeln gelten, prüft das Finanzamt die konkreten Umstände. Ausschlaggebend ist das vertragliche Verhältnis, das zwischen dem Betreiber des Imbisswagens und dem letztendlichen Konsumenten der Speisen besteht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

Eine Cateringdienstleistung: der Betreiber des Imbisswagens wird vom Veranstalter des Festivals engagiert. Er besteht keine direkte vertragliche Beziehung mit dem Endkonsumenten.

Eine Restaurantdienstleistung: der Endverbraucher und der Betreiber haben eine vertragliche Beziehung. Der Endkonsument bezahlt selbst das Essen. Der Betreiber stellt einen Raum in einem Gebäude zur Verfügung, den der Kunde nutzt.

Lieferung von Speisen und Getränken: Der Betreiber verfügt über keine Räumlichkeiten. Der Endkonsument bezahlt selbst seine Speisen und Getränke.

Warum dies alles wichtig ist? Nur im letztgenannten dritten Fall (Lieferung von Speisen und Getränken) muss der Umsatz bei der Berechnung des Registrierkassenhöchstbetrags (25.000 Euro) nicht einbezogen werden.