Besteuerung von Wertpapierkonten
Über die Besteuerung von Wertpapierkonten ist schon viel diskutiert worden. Nach einigem Hin und Her ist das entsprechende Gesetz nun doch noch vom Parlament verabschiedet worden. Eine kurzer Überblick.
Müssen Sie die Steuer bezahlen?
Sie müssen die Steuer bezahlen, wenn Sie ein Wertpapierkonto bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft in Belgien oder im Ausland haben, wenn auf diesem Konto mehr als 500.000 Euro stehen. Wer nicht in Belgien wohnt, muss die Steuer trotzdem bezahlen, wenn er ein Wertpapierkonto bei einem belgischen Kreditinstitut hat.
Was ist mit der 500.000-Euro-Grenze?
Dieser Höchstbetrag ist sehr strikt. Wenn Sie 499.999 Euro auf Ihrem Wertpapierkonto haben, brauchen Sie die Steuer nicht zu zahlen. Wenn Sie jedoch 1 Euro mehr haben, wird die Steuer fällig.
Wenn Sie auf zwei oder mehr Konten zusammen 500.000 Euro haben, zahlen Sie die Steuer auch. Die Wertpapiere aufzuteilen, um der Steuer zu entgehen, funktioniert demnach nicht.
Der Höchstbetrag wird pro Person für ihren Anteil am Wertpapierkonto berechnet. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten ein Konto haben, müssen Sie also prüfen, wie groß Ihr Anteil ist. Wenn Sie z. B. ein gemeinsames Wertpapierkonto haben, auf dem 1.120.000 Euro stehen, verfügen beide Ehegatten über mehr als 500.000 Euro (jeweils 560.000 Euro). Wenn der Saldo 900.000 Euro beträgt, bleiben beide unter dem Höchstbetrag (jeweils 450.000 Euro).
Für welche Anlageformen?
Die folgenden Anlageformen werden mitgezählt, wenn Sie diese auf einem Wertpapierkonto stehen haben:
Aktien (börsennotiert und nicht börsennotiert);
Anleihen (börsennotiert und nicht börsennotiert);
Investmentfondsanteile (börsennotiert und nicht börsennotiert), die nicht im Rahmen einer Lebensversicherung oder eines Rentensparvertrags erworben oder gezeichnet wurden;
Sparbriefe;
Warrants.
Namensaktien, die lediglich in einem Aktienregister geführt werden worden, sind von der Steuer ausgenommen. Sie können der Besteuerung allerdings nicht entgehen, indem Sie Aktien, die Sie auf einem Wertpapierkonto haben, noch rasch in ein Aktienregister umbuchen. Wenn Sie das nach dem 9. Dezember 2017 getan haben, werden diese Aktien bei der Berechnung der Steuer noch ein Jahr einbezogen, als ob sie noch auf dem Wertpapierkonto stehen.
Wie hoch ist die Wertpapierkontensteuer?
Der Steuersatz beträgt 0,15 % des Saldos des Wertpapierkontos.
Die Steuer wird nur dann fällig, wenn der Durchschnittswert der Wertpapiere den Höchstbetrag in Höhe von 500.000 Euro überschreitet. Dieser Durchschnittswert wird über einen Bezugszeitraum von 12 Monaten berechnet, der vom 1. Oktober bis zum 30. September läuft. Im Jahr 2018 wird der Bezugszeitraum natürlich kürzer sein (vom 10. März 2018 bis zum 30. September 2018).
An vier Stichtagen wird eine Aufstellung über den Wert der Anlagen auf dem Konto erstellt. In einem normalen Jahr fallen diese Stichtage auf den 31. Dezember, den 31. März, den 30. Juni und den 30. September. Von diesen vier ermittelten Werten wird ein Durchschnitt berechnet (= Summe geteilt durch 4).
In manchen Fällen kommen zusätzliche Stichtage dazu. Nämlich jedes Mal, wenn sich etwas am Wertpapierkonto ändert:
wenn Sie ein Konto eröffnen;
wenn Sie ein Konto abschließen;
wenn sich die Anzahl der Kontoinhaber ändert.
Wie muss die Steuer gezahlt werden?
Wenn Sie ein Wertpapierkonto bei einem belgischen Kreditinstitut (einer Bank oder einer Börsengesellschaft) haben, behält dieses Institut die Steuer ein. Sie brauchen also selbst nichts zu tun. Das Kreditinstitut sorgt dafür, sobald es feststellt, dass der Höchstbetrag überschritten wurde.
Was geschieht, wenn Sie Wertpapierkonto bei verschiedenen Banken unterhalten? Dann kann es passieren, dass der Höchstwert auf keinem der einzelnen Konten überschritten wird, während dies allerdings beim Gesamtvertrag der Fall ist. Das Kreditinstitut wird in diesem Fall die Steuer nicht einbehalten. Der Kontoinhaber kann allerdings eine Erklärung zur Einbehaltung abgeben, sodass die Bank die Einbehaltung der Steuer trotzdem vornimmt.
Wenn das Kreditinstitut die Steuer nicht einbehält, hat der Kontoinhaber selbst dafür zu sorgen. Die entsprechende Meldung erfolgt über die elektronische Plattform MyMinfin. Das Abgabedatum ist dasselbe wie bei der Einreichung der Personensteuererklärung über Tax-on-web. Zu begleichen ist die Steuer spätestens am 31. August des Jahres, das auf das Jahr folgt, in welchem die Grundlagen für die Besteuerung vorliegen.
Bei einer versäumten, verspäteten, ungenauen oder unvollständigen Erklärung und einer verspäteten Bezahlung wird ein Bußgeld in Höhe von 10 % bis 200 % verhängt. Wenn keine böswillige Absicht vorliegt, kann vom Mindestsatz von 10 % abgesehen werden. Bei einer verspäteten Zahlung berechnet das Finanzamt auch Zinsen.ollte man sich schnellstmöglich darum kümmern.