Innovationsprämie: Innovieren lohnt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch immer

Schon seit 2006 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine einmalige Innovationsprämie gewähren. Auch für den Zeitraum 2017-2018 können Arbeitgeber dieses Mittel verwenden, um innovative Arbeitnehmer zu belohnen. Die Regelung ist noch einmal verlängert worden. Die Bedingungen und das Verfahren ändern sich nicht.

Vorteilhaftes Belohnungssystem ...

Innovation in Unternehmen ist ein wesentlicher Faktor für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Von 2006 bis 2016 sind beim FÖD Wirtschaft mehr als 12 500 Anträge von 993 Unternehmen eingegangen. Durchschnittlich 95 % der Anträge werden genehmigt. Die Regelung wurde erneut bis zum 1. Januar 2019 verlängert.

Die einmalige Innovationsprämie ist eine Win-Win-Situation sowohl für die Arbeitgeber als auch für ihre Arbeitnehmer. Diese Prämie ist von Steuern und Sozialsicherheitsbeiträgen befreit. Diese Befreiung gilt, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden. Es folgen ein paar Erläuterungen für Arbeitgeber, die nicht oder nicht genügend mit dem Verfahren vertraut sind.

... für Innovationen ...

Die Prämien müssen für eine Neuerung gewährt werden, die in Bezug auf die normalen Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie gewährt, einen praktischen Mehrwert bedeutet. Der Arbeitnehmer kann eine Neuerung für einen Prozess oder ein Produkt vorschlagen. Die Innovation kann sich auch auf Werkzeuge, Fabrikationsprozesse, andere Arbeitsprozesse oder die Arbeitsbedingungen beziehen. Bei der Innovation muss es sich nicht unbedingt um ein völlig neues Konzept handeln, sondern auch eine Verbesserung eines existierenden Konzepts kann in Betracht kommen (z. B. die Hinzufügung einer neuen Funktion, jedoch nicht die einfache Auswahl der besten oder der billigsten Lösung auf dem Markt).

Es darf allerdings nicht von einer vorhergehenden Anfrage einer Offerte oder eines Kostenvoranschlags für die Erwerbung von Produkten oder Prozessen die Rede sein.

Der Arbeitgeber muss die Innovation in sein Unternehmen einführen. Das geht auch mit Hilfe eines Prototyps. Wenn die Fertigkeiten intern nicht zur Verfügung stehen, darf ein Teil der Ausarbeitung des Projekts einem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben werden.

... im Privatsektor

Nur Arbeitgeber, die dem KAA-Gesetz vom 5. Dezember 1968 unterliegen, kommen in Betracht (Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Privatsektor). Die Arbeitnehmer müssen mit dem Arbeitgeber, der die Prämie gewährt, über einen Arbeitsvertrag verbunden sein.

Die Prämien dürfen nicht als Ersatz oder zur Umwandlung von ausstehenden Löhnen, Gehältern, Prämien, Sachvorteilen oder irgendwelchen anderen Vorteilen gewährt werden.

Auch im Zusammenhang mit dem Betrag und der Anzahl der Arbeitnehmer/der Prämien pro Projekt gelten Bedingungen. Der Gesamtbetrag der Prämien, die während eines Kalenderjahres ausgeschüttet werden, darf nicht mehr als 1 % des Gesamtbetrags der Löhne und Gehälter betragen, den der Arbeitgeber für das Kalenderjahr angegeben hat. Dabei handelt es sich um die vollständigen Bruttobezüge.

Beschäftigt Ihr Unternehmen 30 oder mehr Arbeitnehmer, darf die Anzahl der Arbeitnehmer, welche die Prämien nutzen, nicht höher als 10 % der Anzahl der Arbeitnehmer sein, welche das Unternehmen pro Kalenderjahr beschäftigt. In Unternehmen, die weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen höchstens 3 Arbeitnehmer die Prämie erhalten.

Pro Innovationsproject dürfen auch nicht mehr als 10 Arbeitnehmer eine Prämie erhalten.
Und der Betrag der Prämie pro Arbeitnehmer darf pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Monatslohn betragen.

Informationsschritte

Schritt 1. Die Kriterien, die Verfahren und die Prämie für das Projekt müssen innerhalb des Unternehmens bekanntgemacht und dem Wirtschaftsminister mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, auf welche Weise er seine Arbeitnehmer informiert (z. B. am Aushang, über das Intranet oder in einem Rundschreiben).

Schritt 2. Projektvorschläge müssen zur Validierung eingereicht werden beim FÖD Wirtschaft, K.M.B, Mittelstand und Energie, Generaldirektion Qualität und Sicherheit, Abteilung für Normung und Wettbewerbsfähigkeit, North Gate II, Koning Albert II-laan 16 in 1000 Brüssel (Tel. 02 277 74 40; E-Mail: innovatiepremie@economie.fgov.be). Das Formulier kann heruntergeladen werden (http://economie.fgov.be/innovatiepremie).

Schritt 3. Nachdem der FÖD Wirtschaft den Vorschlag genehmigt hat, muss der Arbeitgeber die Namen der Begünstigten (mit ihrer staatlichen Registernummer oder Sozialversicherungsnummer), die Beträge der Prämie und die Vorgangsnummer des FÖD Wirtschaft dem LSS mitteilen. Diese Mitteilung muss in dem Monat, der auf die Zuteilung der Prämie folgt, per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen: innovatiepremies@rsz.fgov.be. Ansprechpartnern ist Frau A. Desoete (Tel. 02 509 34 15).