Auf dem Weg zu einer zentralisierten Beitreibung
Im Programmgesetz vom Dezember 2017 wird eine zentralisierte Beitreibung eingeführt. Das macht es dem Steuerpflichtigen einerseits einfacher. Aber andererseits wird es für das Finanzamt leichter, eine Aufrechnung der Schulden vorzunehmen.
Ein Konto für alle Zahlungen?
Die Generalverwaltung der Einziehung und Beitreibung ist für die Einziehung und Beitreibung zahlreicher steuerlicher und nicht-steuerlicher Schulden zuständig. Bisher mussten Steuerpflichtige ihre Zahlungen auf verschiedene Konten überweisen, abhängig von der Art der Steuerschulden, die beglichen werden sollten. Die Verwaltung will dies jedoch vereinfachen. Ein erster Schritt ist die Einführung eines allgemeinen Kontos, auf das die Steuerpflichtigen alle Zahlungen zugunsten des Finanzamts vornehmen können. Trotz dieser Pläne werden auch nach der Einrichtung dieses zentralisierten Kontos noch einige separate Konten bestehen bleiben (z. B. für Vorauszahlungen).
Das Bürgerkonto
Zugleich wird das Finanzamt für jeden Steuerpflichtigen ein sogenanntes Bürgerkonto führen. Dieses enthält eine Übersicht
auf der Sollseite über die noch offenen steuerlichen und nicht steuerlichen Schulden, die vom Finanzamt beigetrieben werden;
auf der Habenseite über die eventuellen Forderungen, die der Bürger gegenüber dem Staat hat, z. B. eine Rückzahlung, die noch erfolgen muss.
Durch eine Zahlung auf dieses allgemeine Konto wird ein Steuerpflichtiger verschiedene Steuerschulden auf einmal begleichen können.
Wenn der Steuerpflichtige nicht genug einzahlt, um den gesamten Schuldsaldo zu bereinigen und er verschiedene Schulden hat, wird er verdeutlichen müssen, welche Schulden er damit abzahlen will. Wenn er das nicht angibt, wird der zuständige Beamte eine Entscheidung treffen.
Und worauf wird die Zahlung angerechnet (wenn bestimmt wurde, welcher Schuldbetrag bezahlt wird)? Dann gilt folgende Reihenfolge: (1.) zunächst auf die Beitreibungskosten, (2) anschließend auf die Zinsen und die Verwaltungsbußgelder (3.) und schließlich auf die Hauptsumme.
Schuldenaufrechnung durch das Finanzamt
Das Finanzamt wird auch eine Schuldenaufrechnung vornehmen können. Wenn ein- und derselbe Steuerpflichtige gleichzeitig Schulden und ein Guthaben beim Finanzamt hat, werden diese kompensiert. Das Finanzamt darf also die Schulden vom Guthaben abziehen und nur den eventuellen Saldo überweisen. Das war früher schon möglich. Aber jetzt wird das System geändert.
Geplant ist offenbar eine Erweiterung der Möglichkeit, Schulden aufzurechnen: vom FÖD Finanzen und vom LSS um jeden anderen föderalen öffentlichen Dienst oder jede andere staatliche Organisation. Das Finanzamt kann also auch eine Schuldenaufrechnung vornehmen, wenn ein Bürger ein Guthaben bei einem anderen öffentlichen Dienst hat. Es gilt allerdings eine wichtige Einschränkung: eine Schuldenaufrechnung ist nur gestattet, wenn dem Bürger das Guthaben bei dem anderen öffentlichen Dienst auf der Grundlage von Gesetzen zusteht, die unter die Zuständigkeit des betreffenden öffentlichen Dienstes fallen. Das ist mit anderen Worten nicht möglich, wenn der öffentliche Dienst dem Bürger noch Beträge auf der Grundlage eines Vertrags zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatperson schuldet. In diesem Fall ist der Staat nämlich ein gewöhnlicher Vertragspartner. Auch mit Beträgen, die der Staat einem Mitarbeiter als Lohn, Gehalt oder Pension schuldet, ist keine Schuldenaufrechnung möglich.
Der Bürger selbst kann jedoch seinerseits noch keine Schuldenaufrechnung anwenden. Der Steuerpflichtige darf also selbst kein Guthaben, dass er beim Finanzamt hat, von einer Verbindlichkeit abziehen, die er gegenüber dem Finanzamt hat (z. B. keine Grundsteuer bezahlen, weil man noch eine Rückerstattung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs erwartet).
Ziel ist, dass die neuen Regeln spätestens am 1. Januar 2019 in Kraft treten.