Kapitalherabsetzungen im Jahr 2018
Eines der wichtigen Elemente in der Reform der Körperschaftssteuer ist die Art und Weise, in der Kapitalherabsetzungen angerechnet werden. Früher hatte das Unternehmen dabei die freie Wahl. Für Kapitalherabsetzungen ab 2018 wurde diese Entscheidungsfreiheit abgeschafft. Von nun an wird die Herabsetzung proportional auf das eingezahlte Kapital und auf die Rücklagen der Gesellschaft angerechnet. Dadurch wird ein Teil der Rückzahlung zu einer Ausschüttung von Dividenden. Und dadurch besteuerbar.
Die klassische Regel: freie Entscheidung des Unternehmens
Früher war es einfach: bei einer Kapitalherabsetzung konnte die Gesellschaft frei entscheiden, auf welchen Bestandteil des Gesellschaftskapitals die Kapitalherabsetzung angerechnet wurde.
Warum ist das so wichtig?
Die Entscheidung hat steuerlich erhebliche Auswirkungen. Die Rückzahlung von eingezahltem Kapital ist schließlich steuerfrei. Aber wenn die Kapitalherabsetzung auf die Rücklagen angerechnet wird, gilt dies steuerlich als Ausschüttung einer Dividende. Darauf muss die Gesellschaft Quellensteuer einbehalten.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die steuerfreie Rückzahlung von Kapital möglich ist, wenn (1.) die Rückzahlung aufgrund eines vorschriftsmäßigen Kapitalherabsetzungsbeschlusses der Hauptversammlung erfolgt und (2.) aus dem (Teil vom) statutarischen Kapital hervorgeht, das durch die tatsächlich von den Aktionären getätigten Einlagen gebildet worden ist. Praktisch erhalten die Aktionäre einfach (einen Teil von dem) zurück, was sie ursprünglich eingezahlt hatten.
Ab 1. Januar 2018: proportional
Ab dem 1. Januar 2018 fällt die Entscheidungsfreiheit weg. Die Kapitalherabsetzung wird ab dann automatisch teilweise auf die noch vorhandenen besteuerten Rücklagen im eingezahlten Kapital und die besteuerten Rücklagen außerhalb des Kapitals angerechnet. Eine Folge davon ist, dass stets ein Teil der Rückzahlung des Kapitals als ausgeschüttete Dividende besteuerbar sein wird. Die Gesellschaft wird auf diesen Teil eine Quellensteuer in Höhe von 30 % einbehalten müssen.
Wie wird das proportional berechnet?
Die proportionale Anrechnung erfolgt mit einem Bruch:
im Zähler des Bruchs: das eingezahlte Kapital, die Emissionsprämien und die Genussscheine, die mit eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden;
im Nenner des Bruches: die besteuerten Rücklagen, die in das Kapital aufgenommenen steuerbefreiten Rücklagen + was im Zähler steht.
Nicht berücksichtigt werden allerdings: (1.) negative besteuerte Rücklagen unter Ausnahme von Verlustüberträgen, (2.) nicht in das Kapital aufgenommene steuerbefreite Rücklagen (3.) Neubewertungsmehrwerte, insoweit sie nicht ausgeschüttet werden können, (4.) zu niedrige Schätzungen von Aktiva/zu hohe Schätzungen von Passiva, (5.) die Liquidationsrücklage und die besondere Liquidationsrücklage und (6.) die gesetzliche Rücklage in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags.
Die festgeschriebenen Rücklagen, die anlässlich der Übergangsregelung für Liquidationsboni in das Kapital aufgenommen wurden (bei steigendem Tarif von 10 % auf 25 %), behalten ihre günstige Regelung. Es wird also bei der Ausschüttung keine Quellensteuer gezahlt werden müssen, wenn die Haltefrist von vier Jahren (K.M.B.) oder acht Jahren (große Unternehmen) respektiert wird.
Was wird mit ab 1. Januar 2018 gemeint?
Die neue Regelung tritt ab dem 1. Januar 2018 in Kraft. Das scheint deutlich zu sein, ist es aber leider nicht. Bei einer Kapitalherabsetzung können schließlich zwei Zeitpunkte relevant sein. Der erste Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung den Beschluss fasst, eine Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Ein zweiter Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung tatsächlich stattfindet. Dieser zweite Zeitpunkt kann frühestens zwei Monate nach der Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses stattfinden, weil eventuelle Gläubiger der Gesellschaft noch Zeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Bezieht sich das Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2018 nun auf den ersten oder den zweiten Zeitpunkt? Der erste Zeitpunkt ist das Bezugsdatum. Die neuen Regeln gelten für Kapitalherabsetzungsbeschlüsse ab dem 1. Januar 2018. Ein Beschluss, der schon im Dezember 2017 gefasst wurde, aber erst nach dem 1. Januar 2018 ausgeführt wurde, wird also noch nach den alten Regeln abgewickelt.
Wenn Sie also Ende 2017 noch schnell eine Kapitalherabsetzung vorgenommen haben, entgehen Sie im Prinzip den neuen Regeln. Es entsteht allerdings ein Risiko der Neubewertung bei der Ausschüttung von Dividenden, wenn das Finanzamt einen Missbrauch nachweisen sollte (z. B., wenn vor der Kapitalherabsetzung eine Einbringung von Aktien stattgefunden hat).