Neue Prozentsätze für Verzugszinsen

Der Gesetzgeber hat sich endlich Maßnahmen ergriffen, um die Verzugszinsen auf die Marktzinsen abzustimmen. Der Tarif von 7 % wird damit abgeschafft. Bei den Verzugszinsen wird der Mindestsatz auf 4 % festgelegt.

Verzugszinssatz zu Marktzinsen

Bisher betrug der Zinssatz 7 %. Eigentlich waren sich alle Beteiligten einig, dass dieser Zinssatz viel zu hoch war. Vor allem im Vergleich zu den Marktzinsen und zum gesetzlichen Zinssatz in nicht-steuerlichen Angelegenheiten (der nur 2 % beträgt).

In Zukunft werden die Zinsen auf der Grundlage der Zehnjahreszinsen für OLO (Linearobligationen bzw. festverzinsliche Staatsanleihen) von Juli bis September des vorigen Jahres berechnet (die auch für die Festlegung des fiktiven Zinsabzugs zugrundegelegt werden).

Um Steuerpflichtige aufzufordern, ihre Steuern rechtzeitig zu begleichen, wird allerdings noch ein Mindestzinssatz in Höhe von 4 % für die Verzugszinsen festgelegt (das ist immer noch das Doppelte des gesetzlichen Zinssatzes von 2 %). Dieser Zinssatz von 4 % wird effektiv für Verzugszinsten ab 2018 angewandt.

Für Verbindlichkeiten des Staates wird der Verzugszinssatz allerdings um 2 Prozentpunkte niedriger sein. Für die vom Staat geschuldeten Zinsen gilt der Mindestsatz von 4 % demnach leider nicht. Da sie 2 Prozentpunkte niedriger liegen, beträgt dieser Zinssatz jetzt 2 %.

Den Staat in Verzug setzen

Der Staat ist nicht mehr automatisch zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Gläubiger werden in der Zukunft den Staat also in Verzug setzen müssen. Erst ab dem Tag dieser Zahlungsaufforderung werden die Zinsen berechnet.

Außerdem schuldet der Staat überhaupt keine Verzugszinsen fällig, wenn:

diese weniger als 5,00 EUR pro Monat betragen, UND

wenn es der Verwaltung in angemessener Weise unmöglich war, eine Rückzahlung vorzunehmen, z. B. wenn Angaben über die Identität oder die Bankverbindung des Begünstigten der Zinsen fehlten (das ist einigermaßen merkwürdig, weil Verzugszinsen nur noch nach Inverzugsetzung fällig sind, wobei der Staat im Prinzip die Angaben des Begünstigten hat - trotzdem ist das Finanzamt der Meinung, dass noch Fälle eintreten könnten, in denen nicht genug Angaben vorliegen).