Aktienoptionen Teil 2: der besondere Fall der Geschäftsführer
Wir haben uns schon einmal mit der steuerlichen Behandlung von Aktienoptionen beschäftigt. Heute gehen wir auf eine besondere Regel ein, die gilt, wenn die Option einem Geschäftsführer zugeteilt wird, der über eine Managementgesellschaft arbeitet.
Zur Erinnerung: die steuerliche Behandlung der Aktienoptionen in wenigen Sätzen
Aktienoptionen sind ein Teil der Bezüge eines Arbeitnehmers oder Geschäftsführers. Sie sind deshalb besteuerbar. Lange Zeit stellte sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Vorteil zu versteuern war. Das Aktienoptionsgesetz hat letztendlich bestimmt, dass die Option zum Zeitpunkt der Zuteilung besteuerbar ist.
Danach erhebt sich noch die Frage, wie der Vorteil bewertet werden muss. Für Optionen mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren wird der Wert der Option auf 18 % des Wertes der zugrundeliegenden Aktien zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt. Wenn die Laufzeit länger als fünf Jahre ist, wird dieser Prozentsatz um 1 % pro zusätzlichem begonnen Jahr erhöht. Diese Pauschale kann jedoch auf 9 % gesenkt werden, wenn (1.) der Ausübungspreis zum Zeitpunkt des Angebots definitiv feststeht, (2.) wenn die Option nicht in den ersten drei Jahren oder nach dem zehnten Jahr nach dem Angebot ausgeübt werden darf, (3.) wenn die Option nicht zwischen lebenden Personen übertragen werden darf, (4.) wenn das Risiko der Wertminderung der Aktien nicht (in)direkt vom Arbeitgeber gedeckt wird und (5.) wenn die Option sich auf Aktien des Arbeitgebers selbst bezieht.
Worin besteht das Problem bei Geschäftsführern?
Es ergibt sich ein Problem bei Geschäftsführern, die über eine Managementgesellschaft arbeiten. Geschäftsführer von Managementgesellschaften kommen nicht für den ermäßigten Tarif in Betracht, wenn sie Aktienoptionen von den Unternehmen erhalten, in denen die Managementgesellschaft ein Vorstandsamt bekleidet. Sie erfüllen schließlich nicht die obenerwähnte fünfte Bedingung: die Option muss sich auf das Unternehmen/den Arbeitgeber selbst beziehen. Der Geschäftsführer der Managementgesellschaft arbeitet schließlich für die Managementgesellschaft und nicht für die Betriebsgesellschaft bzw. den Auftraggeber, der die Aktienoptionen zuteilt.
Weil diesbezüglich mitunter Unklarheiten bestanden, hat das Finanzamt seinen Standpunt jetzt in einem Rundschreiben deutlich festgelegt. Dieser Standpunkt gilt für die Zuteilung von Aktienoptionen, deren Angebotsdatum nach dem 13. April 2017 fällt (= dem Datum des Rundschreibens).
Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, können die Aktienoptionen nicht der Managementgesellschaft selbst zugeteilt werden. Aus den vorbereitenden Beratungen geht hervor, dass ausschließlich natürliche Personen Aktienoptionen erhalten können (in diesem vorteiligen Steuersystem jedenfalls).
Ist die Angelegenheit damit geklärt?
Nicht ganz. Nach Auffassung mancher Steuerexperten ist es vertretbar, dass der Geschäftsführer einer Managementgesellschaft trotzdem die günstigere Veranlagung (9 % der Aktien) beanspruchen kann. Zumindest unter der Bedingung, dass die Managementgesellschaft ein Vorstandsamt in der Gesellschaft ausübt und der Geschäftsführer zum 'festen Vertreter' ernannt wird. Wenn der Geschäftsführer ein fester Vertreter ist, besteht immerhin eine direkte Beziehung zwischen dem Geschäftsführer bzw. dem festen Vertreter und dem Unternehmen bzw. dem Auftraggeber.
Das Finanzamt scheint damit im Rundschreiben nicht einverstanden zu sein. Wir halten Sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden.