Wie werden Aktienbezugsrechte steuerlich behandelt?
Ein Arbeitnehmer oder Geschäftsführer, der als Teil seiner Bezüge Aktienoptionen bzw. -bezugsrechte erhält, erwirbt damit einen steuerpflichtigen Vorteil jeglicher Art. Aber wie muss dieser Vorteil genau berechnet werden? Und wann? Bei der Zuteilung oder bei der Ausübung des Bezugsrechts? Wir geben etwas mehr Erläuterung.
Aktienoptionen?
Eine Option bzw. ein Aktienbezugsrecht berechtigt dazu, während eines bestimmten Zeitraums Aktien zu einem gegebenenfalls im Voraus festgelegten Preis (den Ausübungspreis) zu kaufen. Arbeitnehmer und Geschäftsführer können auf diese Weise Aktien erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Aktien des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer selbst arbeitet, aber es können auch Aktien von einer anderen Firma sein.
Das System hat verschiedene Vorteile:
Vorteil für den Arbeitgeber: die Arbeitnehmer werden besonders motiviert, denn der letztendliche Ertrag der Option hängt vom Wachstum des Unternehmens ab.
Vorteil für den Arbeitnehmer: der Arbeitnehmer kann einen finanziellen Vorteil erzielen, wenn der Wert der zugrundeliegenden Aktien steigt. Der Arbeitnehmer kann dann die Option zum vorher festgelegten geringen Preis ausüben und danach zum höheren Marktpreis verkaufen. Wenn der Preis der Aktien niedrig bleibt, kann der Arbeitnehmer das Bezugsrecht besser nicht in Anspruch nehmen.
Wann besteuerbar?
Aktienoptionen sind ein Teil der Bezüge und damit besteuerbar. Es stellen sich zwei Fragen. Wie muss der Wert des Vorteils berechnet werden? Und noch wichtiger: wann muss der Wert berechnet werden. Welcher Zeitpunkt ist ausschlaggebend: der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer das Bezugsrecht erhält oder der Zeitpunkt, an dem er die Option ausübt.
Der Gesetzgeber hat entschieden, die Bezugsrechte zum Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern. Wann findet eine Zuteilung statt? Zunächst einmal gibt es das Angebot des Unternehmens. Dieses Angebot muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Danach hat der Arbeitnehmer sechzig Tage Zeit, das Angebot schriftlich zu akzeptieren. Wenn der Arbeitnehmer annimmt, findet die Zuteilung am sechzigsten Tag statt, der auf das Datum des Angebots folgt. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der sechzig Tage akzeptiert, wird dies als eine Ablehnung betrachtet. Dann gibt es natürlich auch keine Zuteilung.
Was wird genau besteuert?
Bei nicht-börsennotierten Unternehmen wird der Vorteil auf 18 % des Wertes der zugrundeliegenden Aktien zum Zeitpunkt des Angebots veranschlagt. Im Prinzip gilt die Option für einen Zeitraum von fünf Jahren. Wenn dieser Zeitraum verlängert wird, erhöht sich der Wert des Vorteils um 1% pro Jahr oder einen Teil eines Jahres, das diesen Zeitraum pro Jahr überschreitet.
Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden, wird der Prozentsatz auf 9 % und die eventuelle Erhöhung, wenn die Ausübungsfrist länger als fünf Jahre dauert, auf 0,50 % pro Jahr halbiert:
der Ausübungspreis steht zum Zeitpunkt des Angebots definitiv fest;
im Angebot wird bestimmt, dass die Option (I) vor dem Ende des dritten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem das Angebot stattgefunden hat, oder (II) nach dem Ende des zehnten Jahres, nach dem das Angebot stattgefunden hat, nicht ausgeübt werden darf;
die Option darf nicht unter lebenden Personen übertragen werden;
das Risiko der Verminderung des Werts der zugrundeliegenden Aktien darf nicht (in)direkt gedeckt werden von der Person, die das Bezugsrecht zuteilt, oder von einer Person, mit der eine Beziehung gegenseitiger Abhängigkeit besteht;
die Option bezieht sich auf Aktien des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer selbst arbeitet (oder ein damit verbundenes Unternehmen).
Wenn der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer einen eigenen Beitrag zum Erwerb der Option leistet, wird dieser selbstverständlich bei der Berechnung des Vorteils abgezogen.
Wenn der Ausübungspreis der Option niedriger als der Wert der zugrundeliegenden Anteile zum Zeitpunkt des Angebots ist (in the money), wird die pauschale Basis um die Differenz zwischen den beiden erhöht.
Formalitäten
Der Arbeitgeber muss den Wert der Option auf der Einzelaufstellung und der zusammenfassenden Aufstellung des Arbeitnehmers angeben. Außerdem muss er Lohnsteuervorauszahlung einbehalten.
Der Arbeitnehmer muss den Vorteil in seiner Einkommenssteuererklärung angeben.
Vorteile jeglicher Art unterliegen im Prinzip der Lohnsteuervorauszahlung. Es sind keine besonderen Bestimmungen im Aktienoptionsgesetz vorgesehen, sodass bei Optionen die normale Regelung für die Einbehaltung der Lohnsteuervorauszahlung gilt.