Körperschaftssteuer: kompensierende Maßnahmen für reduzierten Steuersatz

In einem früheren Beitrag konnten wir gute Nachrichten bringen: Der Körperschaftssteuersatz wird in den kommenden Jahren sinken, auf 25 % im Jahr 2020 und für K.M.B. auf 20 % auf die ersten 100.000 EUR Gewinn. Es gibt allerdings auch weniger gute Nachrichten: Die Regierung plant, dass diese Steuersenkung haushaltsneutral verläuft. Deshalb wird die Steuersenkung mit anderen neuen Maßnahmen kompensiert, wie etwa die Abschaffung oder Beschränkung einiger der bestehenden Absetzmöglichkeiten.

'Mindeststeuer' auf den Gewinn über einer Million Euro

Gewinne über 1.000.000 EUR können nicht mehr durch verschiedene steuerliche Abzüge vollständig neutralisiert werden. Der Gewinn, der den Grenzbetrag von 1.000.000 EUR überschreitet, kann durch die folgenden Abzüge lediglich um 70 % ermäßigt werden:

Verlustvortrag

Vortrag der definitiv besteuerten Einkünfte (DBE)

Vortrag des Abzugs für Innovationseinkünfte

Vortrag des fiktiven Zinsabzugs

geänderter fiktiver Zinsabzug

Das bedeutet, dass 30 % des Gewinns über 1.000.000 EUR auf jeden Fall besteuert werden. Diese 30 % werden dadurch praktisch eine Mindeststeuerbasis.

Beispiel
Die AG CONSTRUCT hat einen Gewinn von anderthalb Millionen EUR. Der Grenzbetrag wird also um 500.000 EUR überschritten. Von diesen 500.000 EUR können 70 % abgesetzt werden. Die restlichen 30 % (= 150.000 EUR) können nicht durch Abzüge ermäßigt werden. Dadurch sind auf jeden Fall Steuern auf 150.000 EUR fällig. Im Jahr 2018 sind dies 29,58 % (29 % + 2 % Krisenbeitrag) = 44.370 EUR.

Der Betrag an Abzügen, der durch die Maßnahme eingeschränkt wird, soll allerdings auf folgende Jahre übertragen werden können.

Der fiktive Zinsabzug bleibt, allerdings in geänderter Form

Laut Flurfunk sollte der fiktive Zinsabzug abgeschafft werden. Im Sommerpakt kündigte die Regierung jedoch an, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings wird der fiktive Zinsabzug geändert und auf einer neuen Grundlage berechnet: der gewichtete Durchschnitt des Zuwachses des Risikokapitals der letzten fünf Jahre.

Befreiung des Aktienmehrwerts bei Einhaltung der Beteiligungsbedingung

Unternehmen werden die Befreiung des Aktienmehrwerts nur noch nutzen können, wenn die Beteiligungsbedingung erfüllt wird. Diese Bedingung beinhaltet, dass das Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der Gesellschaft oder mit einem Anschaffungswert von mindestens 2,5 Millionen EUR besitzen muss. Dieselbe Bedingung gibt es auch im DBE-System.
Der Tarif von 0,4 % (0,412 % mit Krisenbeitrag) auf den Aktienmehrwert, den große Unternehmen ohnehin zahlen müssen, wird abgeschafft.

Kapitalsenkung: Kapitalertragssteuer fällig

Bei Kapitalsenkungen ist eine Kapitalertragssteuer im Verhältnis des Anteils der noch vorhandenen versteuerten Rücklagen am eingezahlten Kapital zuzüglich der versteuerten Rücklagen zu zahlen. Gleichzeitig wird die Möglichkeit abgeschafft, eine Kapitalsenkung vorrangig auf eingezahltes Kapital anzurechnen. Dadurch wird das Unternehmen bei einer Kapitalsenkung eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 30 % auf ein Teil des zurückgezahlten Kapitals einbehalten müssen.

Einreichung der Erklärung

Unternehmen, die keine Steuererklärung einreichen, werden ab 2018 in jedem Fall auf einen pauschalen Mindestgewinn in Höhe von 40.000 EUR besteuert.

Verzicht auf Vorauszahlungen wird teurer

Der Basiszinssatz der Steuervorauszahlungen wird auf 3 % erhöht. Es wird somit für die Unternehmen teurer, wenn sie keine oder keine ausreichenden Vorauszahlungen leisten.

Alle diese neuen Regeln wurden von der Regierung im Sommerpakt angekündigt. Sie müssen jetzt noch in konkrete Gesetzestexte übertragen werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wann die nächsten Schritte erfolgen, und teilen Ihnen mit, welche Maßnahmen dann zu ergreifen sind.