Schwerpunkte des neuen Insolvenzrechts
Das Gesetz vom 11. August 2017 hat das Insolvenzrecht von Unternehmen gründlich reformiert. Das Konkursgesetz vom 8. August 1997 und das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen (der frühere gerichtliche Vergleich) gehen in Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches auf. Eine wichtige Neuheit ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs. Alle Unternehmen und Freiberufler kommen für die Insolvenzverfahren in Betracht.
Größerer Anwendungsbereich
Momentan können Freiberufler nicht in Konkurs gegen. Ebenso wie alle Unternehmer erhalten auch sie nun die Möglichkeit, ihr Unternehmen anzupassen, schützen zu lassen oder aufzulösen. Die konkreten Anwendungsmodalitäten, was die freien Berufe anbelangt, werden noch vom König festgelegt.
Der persönliche Anwendungsbereich wird von jetzt an rund um den Begriff Unternehmen aufgebaut. Gemäß Buch XX ist ein Unternehmen:
jede natürliche Person, die selbstständig eine Berufstätigkeit ausübt,
jede juristische Person, und
jede Organisation ohne Rechtsfähigkeit.
Wer zu einer dieser Kategorien gehört (Person oder Organisation), kann folglich für zahlungsunfähig erklärt werden oder Gegenstand eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens sein. Also nicht nur Händler, sondern auch Freiberufler, Landwirtschaftsbetriebe, Vereinigungen und alle natürlichen Personen mit einer selbstständigen Berufstätigkeit können in der Zukunft in Konkurs gehen.
Vollständiges elektronisches Insolvenzverfahren
Im Zentralregister der Solvabilität (eine elektronische Datenbank) werden die Vorgänge über die gütlichen Einigungen, die gerichtlichen Reorganisationsverfahren und Konkursakten gespeichert. Zur Einreichung einer Konkursakte braucht man demnach nicht zur Geschäftsstelle des Handelsgerichts zu gehen. Die Gerichte, die Geschäftsstellen, die Handelsrichter und die Konkursverwalter werden die Akte elektronisch einsehen können.
Erneuerung der gütlichen Einigung
Anhand der gütlichen Einigung ist ein Gläubiger sicher, dass er die Zahlungen, die er erhält, auch behalten kann. Wenn diese Einigung auch für vollstreckbar erklärt wird, kann der Gläubiger - bei Untätigkeit des Schuldners - die Einigung vor dem Gericht erzwingen.
Ein Schuldner, der selbst nicht in der Lage ist, seine Geschäfte in Ordnung zu bringen, wenn er Probleme hat, kann sich an einen Unternehmensvermittler wenden. Solch ein Vermittler kann bei der Aufsetzung eines Vergleichs mit den Gläubigern halfen. Durch diese Maßnahmen kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten schneller eingreifen und zu einem sehr geringen Preis durchstarten.
Start am 1. Mai 2018
Das Gesetz vom 11. August 2017 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt für die Insolvenzverfahren, die ab diesem Datum eröffnet werden. Der König kann jedoch für jede Bestimmung des Gesetzes vom 11. August 2017 ein Datum des Inkrafttretens bestimmen, das dem 1. Mai 2018 vorangeht.