Bemerkenswerte Neuerungen in Bezug auf das Insolvenzrecht für Unternehmen

Das Gesetz vom 11. August 2017 führt einige bemerkenswerte Neuerungen im Bereich der Insolvenz ein. Das erklärte Ziel lautet, die Anzahl der Konkurse zu verringern und die Überlebenschancen von Unternehmen in Schwierigkeiten zu vergrößern. Das Gesetz tritt zum großen Teil am 1. Mai 2018 in Kraft.

Durch das Gesetz vom 11. August 2017 werden alle Gesetze über die Insolvenz von Unternehmen als ein rationelles Ganzes in das Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches eingefügt. Mit allen Gesetzen meinen wir das Konkursgesetz vom 8. August 1997 und das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen (das frühere gerichtliche Vergleichsverfahren).

Neues Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches

Das Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches über die Insolvenz von Unternehmen wird folgendermaßen eingeteilt:

Titel I. Allgemeine Grundsätze
In diesem Teil finden wir unter anderem die Befugnisbestimmungen, die Zusammenhänge mit dem Gerichtsgesetzbuch, die besonderen Elemente der Insolvenzverfahren, die Insolvenzbeauftragten und das Register der Insolvenzverfahren.

Titel II. Ermittlung der Unternehmen in Schwierigkeiten
Die Datensammlung in den Gerichten bleibt bestehen, wird jedoch in der Zukunft effizienter erfolgen, mit einer Senkung der Transaktionskosten. Die Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten (neuer Name für die Handelsuntersuchungskammern) sollen sich mehr auf bestimmte Vorgänge konzentrieren können und ihre Aufgabe eher juristisch ausüben, mit einer neuen Befugnis im Zusammenhang mit den 'schlafenden Gesellschaften' (Auflösung bei Versäumen der Einreichung des Jahresabschlusses).

Titel III. Vorläufige Maßnahmen
Früher war diese Regelung über verschiedene Gesetze verteilt. Jetzt ist sie zusammengefügt worden und erhält einen neuen und deutlicheren Inhalt.

Titel IV. Unternehmensvermittler und gütliche Einigung
Zunächst wird bestimmt, wie ein Unternehmensvermittler angestellt wird und wie sein Auftrag lautet. Anschließend wird erläutert, wie eine gütliche Einigung beantragt und bestätigt werden kann. Dabei wird die Verbindung zum Unternehmensvermittler gelegt, der eine derartige Einigung gewährleistet.

Titel V. Gerichtliche Reorganisation
Die gerichtliche Reorganisation (Abschluss einer gerichtlichen gütlichen Einigung, einer kollektiven Einigung oder einer Übertragung unter die Autorität des Gerichts) enthält in groben Umrissen die Grundsätze des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen. Das Verfahren wird teilweise auf die Praxis abgestimmt.

Titel VI. Konkurs
Die Regelung des Konkurses enthält einige Innovationen:

das Verfahren wird vereinfacht;

das System der Verschonungsfähigkeit wird durch ein Verfahren des Erlassens von Schulden ersetzt;

das System der kostenlosen Bürgschaft wird mit dem System der Übertragung eines Unternehmens harmonisiert;

die Abwicklung der Aktiva wird der Notwendigkeit in der Praxis angepasst;

zahlreiche juristische Streitfragen sind gemäß den Urteilen des Kassationsgerichts gelöst worden.

Titel VII. Grenzüberschreitende Insolvenz
Das bestehende System ist ziemlich gründlich geändert worden. Es wird zwischen europäischen Insolvenzverfahren und anderen grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren unterschieden.

Titel VIII. Haftungsforderungen
Eine neue Haftungsregel sieht vor, dass die aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Mitglieder eines Direktoriums oder eines Aufsichtsrats, sowie alle anderen Personen, die im Hinblick auf das Unternehmen praktische Leitungsbefugnisse innegehabt haben, für alle oder einen Teil der Schulden des Unternehmens in Höhe des Defizits gegenüber dem Inventar für persönlich und eventuell solidarisch haftbar erklärt werden können, wenn beim Konkurs eines Unternehmens die Schulden das Guthaben übertreffen und wenn die betroffene Person zu einem Zeitpunkt, der dem Konkurs voranging, wusste oder gewusst haben musste, dass es offensichtlich keine angemessenen Aussichten gab, das Unternehmen oder seine Geschäftsbereiche zu erhalten und einen Konkurs zu vermeiden, und die betroffene Person nicht gehandelt hat, wie ein normal vorsichtiger und sorgfältiger Unternehmensleiter unter denselben Umständen gehandelt haben würde. Diese neue Regel ist nicht anwendbar, wenn das für zahlungsunfähig erklärte Unternehmen ein Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht, ein internationaler Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine Stiftung ist, die eine vereinfachte Buchhaltung führt.

Titel IX. Verbotsbestimmungen und Rehabilitierung
Der Gemeinschuldner, dessen Schulden nicht erlassen wurden und der alle noch von ihm geschuldeten Beträge vollständig beglichen hat, kann eine Rehabilitierung erwirken.
Der Gemeinschuldner, dessen Schulden erlassen wurden, wird als rehabilitiert betrachtet.

Titel X. Einziehung des Konkurses
Das Urteil zur Einziehung des Konkurses wird durch einen Auszug auf Initiative des Konkursverwalters und innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum der Unterzeichnung bekanntgegeben.

Titel XI. Beurteilung der Insolvenzverfahren
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Besuches beurteilt der Justizminister, ob die Verfahren in diesem Buch für die Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht geeignet sind.

Ab wann?

Das Gesetz vom 11. August 2017 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Der König kann jedoch für jede Bestimmung des Gesetzes vom 11. August 2017 ein Datum für das Inkrafttreten bestimmen, das dem 1. Mai 2018 vorangeht.