Neue Regeln sollen Sicherungsbeschlagnahme in Mehrwertsteuerfällen effizienter machen
Im Kampf gegen die Hinterziehung von Mehrwertsteuer erhielten die Finanzbeamten vor zehn Jahren die Möglichkeit, bei verdächtigen Waren eine Sicherungsbeschlagnahme durchzuführen. In der Praxis erwies sich diese Maßnahme nicht als ausreichend, wodurch Steuersünder durch Hintertüren trotzdem der Beschlagnahme entgehen konnten. Neue Regeln verleihen den Beamten zusätzliche Durchsetzungskraft, um das System wirksamer zu machen.
Wer?
Mehrwertsteuerbeamte haben die Befugnis, bei der Ausführung ihrer Aufgaben eine Sicherungsbeschlagnahme von Waren durchzuführen.
Was?
Die Beamten können die Sicherungsbeschlagnahme an erster Stelle bei verdächtigen Waren durchführen. Die neuen Regeln erweitern die Möglichkeiten jedoch beträchtlich, wodurch ab jetzt alle beweglichen Güter, die beim Mehrwertsteuerpflichtigen angetroffen werden und bei denen während der Ermittlung nicht bewiesen wird, dass sie ausschließlich Dritten gehören, für eine Beschlagnahme in Betracht kommen.
Manche Güter können weiterhin nicht beschlagnahmt werden. Dabei handelt sich um lebensnotwendige oder persönliche Gegenstände wie Schränke, Tisch, Bett, Kleidung ...
Wann?
Die Mehrwertsteuerbeamten werden eine Sicherungsbeschlagnahme durchführen können, wenn sie während ihrer Ermittlungen Hinweise auf ernsthaften Betrug feststellen, der zu einem Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften beigetragen hat.
Wie?
Die Sicherungsbeschlagnahme ist ein weitgehender Verstoß gegen das Eigentumsrecht eines Steuerpflichtigen/Verdächtigen. Es muss deshalb mit dieser Maßnahme umsichtig umgegangen werden. Um Rechte des Steuerpflichtigen zu schützen, sind strikte Verfahrensregeln vorgeschrieben. Diese entsprechen teilweise den normalen Regeln für die Beschlagnahme, weichen aber in einigen Aspekten davon ab.
Der Beamte muss ein Protokoll aufsetzen. Dies muss unter anderem die folgenden Angaben enthalten: Datum und Ort der Beschlagnahme, Name, Vorname, Grad und Eigenschaft des protokollierenden Beamten, die Kennzeichnung der beschlagnahmten Gegenstände durch die Angabe seiner Unternehmensnummer, die Tatbestände, die auf ernsthaften Betrug hinweisen und zum Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften beigetragen haben, Begründung der hohen Dringlichkeit der Beschlagnahme, die Steuerschulden, die sicher sind und feststehen oder für eine vorläufige Schätzung in Betracht kommen, Inventar und Beschreibung der beschlagnahmten Gegenstände ...
Nach dem Aufsetzen des Protokolls muss der Beamte ...
davon sofort eine Kopie dem Beschlagnahmten aushändigen. Wenn das nicht möglich ist, muss der Beamte innerhalb von zwei Wochen - sonst verfällt die Pfändung - ihm die Kopie per Einschreiben zusenden und
innerhalb von drei Tagen nach der Ausstellung der Kopie einen Beschlagnahmebericht aufsetzen und dem Beschlagnahmten zukommen lassen.
Weil die Beschlagnahme eine weitgehende Beeinträchtigung der Rechte des Beschlagnahmten ist, muss außerdem ein Richter eingeschaltet werden, der die Gültigkeit der Beschlagnahme prüfen muss. Das hat innerhalb von zwei Monaten zu geschehen. Der Pfändungsrichter prüft u. a., ob der Wert der beschlagnahmten Gegenstände im Verhältnis zu den sicheren und feststehenden Steuerschulden steht. Falls notwendig wird der Richter die Beschlagnahme anpassen.
Wenn der Pfändungsrichter die Beschlagnahme für gültig erklärt hat, kommt es zum nächsten Schritt. Der Beamte muss dann eine Verfügung für die Steuerschulden ausfertigen, für welche die Beschlagnahme durchgeführt wird. Auf diese Weise wird die Sicherungsbeschlagnahme eine Vollstreckungspfändung. Diese muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Bekanntmachung des ursprünglichen Protokolls erfolgen. Dem Beamten bleiben also keine drei Monate ab der Genehmigung durch den Richter.
Der Pfändungsrichter spielt auch eine Rolle, wenn der Beschlagnahmte der Ansicht ist, dass die Beschlagnahme unberechtigt erfolgt sei. Der Steuerpflichtige hat schließlich eine Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Protokolls, um Berufung einzulegen, wobei er beantragen kann, die Beschlagnahme zu ändern oder aufzuheben. Der Pfändungsrichter kann diesen Antrag zusammen mit dem Genehmigungsantrag behandeln.
Fazit
Diese neuen Regeln sollen zu mehr Effizienz bei der Durchführung von Sicherungsbeschlagnahmen führen. Wie dies in der Praxis funktionieren wird, muss sich jedoch noch herausstellen.