Neuer Kommentar der Verwaltung zur Veranlagung geheimer Provisionen

Über die Veranlagung geheimer Provisionen ist in den letzten Jahren schon viel geschrieben worden. Dem Gesetzgeber zufolge dürfen diese nur noch in Ausnahmefällen veranlagt werden. In einem Rundschreiben aus dem Jahr 2015 hatte das Finanzamt den gelockerten Text des Gesetzgebers nuanciert. In einem neuen Rundschreiben verdeutlicht das Finanzamt seinen Standpunkt und passt ihn der Auffassung des Ministers an.

Die Veranlagung geheimer Provisionen seit dem Veranlagungsjahr 2015

Seit dem Veranlagungsjahr 2015 ist die Veranlagung geheimer Provisionen stark abgeschwächt worden. Die Veranlagung hat den Steuergesetzen gemäß keinen bestrafenden, sondern einen vergütenden Charakter. Außerdem darf die Veranlagung nur noch in Ausnahmefällen auferlegt werden.

Diese Philosophie spiegelt sich in der Regel wider, dass keine besondere Veranlagung auferlegt wird, ...

wenn das Einkommen in einer rechtzeitigen Erklärung des Nutznießers aufgenommen wird. Das darf sowohl eine belgische als auch eine ausländische Erklärung sein;

wenn der Nutznießer innerhalb von zwei Jahren und sechs Monaten nach dem 1. Januar des betreffenden Veranlagungsjahres auf eindeutige Weise identifiziert werden kann.

Gleichzeitig wurden die Tarife gründlich reduziert. Das sogenannte Monsterbußgeld wurde von 309 % auf 103 % (Zahlungen an natürliche Personen, für die keine Aufstellungen erstellt wurden) bzw. 51,50 % (Zahlungen an juristische Personen) gesenkt.

Die separate Veranlagung bleibt als Werbungskosten absetzbar, außer bei schwarz bezahlten Löhnen.

Die Verwaltung folgt der Lockerung nicht (ganz)

Kurz nach der Gesetzesänderung gab das Finanzamt bereits ein Rundschreiben heraus, welches den neueren flexibleren Standpunkt zum großen Teil ignorierte. Am auffälligsten im Rundschreiben ist die Interpretation der Ausnahme von der eindeutigen Identifikation. Dem Finanzamt gemäß schließt diese Identifikation die besondere Veranlagung nur dann aus, wenn ein ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Nutznießers der Einkünfte vorliegt, um nachträglich noch besteuert zu werden. Diese Bedingung steht nicht im Gesetz und wird vom Finanzamt unberechtigterweise hinzugefügt.

Außerdem schreibt das Finanzamt, dass der Steuersatz in Höhe von 51,5 % für Zahlungen an juristische Personen nur gilt, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass der letztendliche Empfänger eine juristische Person ist. Eigentlich verlangt die Verwaltung damit, dass die Firma beweist, dass die juristische Person die empfangene geheime Provision nicht an eine natürliche Person weitergeleitet hat. Aber auch diese Verschärfung steht nicht im Gesetz.

Neues Rundschreiben im Jahr 2017: eine neue Vision?

Im April 2017 hat das Finanzamt wieder ein Rundschreiben zu diesem Thema veröffentlicht.

Die Verwaltung verweist darin noch immer auf das schriftliche Einverständnis des Nutznießers. Glücklicherweise wird dies dieses Mal nuanciert, indem das Wort „zum Beispiel“ aufgenommen wird. Eine eindeutige Identifikation kann „zum Beispiel“ durch ein schriftliches Einverständnis des Nutznießers erfolgen. Dieses eine Wort bedeutet jedoch, dass ein schriftliches Einverständnis nur eine Methode für eine eindeutige Identifikation ist. Es gibt also auch andere Möglichkeiten. Damit ist das schriftliche Einverständnis nicht mehr unbedingt notwendig. Das Finanzamt hat auf diese Weise seinen Standpunkt der Auffassung angepasst, die der Finanzminister zuvor bereits im Parlament vertreten hatte.

Das Rundschreiben bestätigt, dass die Veranlagung als Werbungskosten absetzbar bleibt, fügt aber hinzu, dass die nicht gerechtfertigten Kosten in dem Fall, dass falsche oder fiktive Rechnungen verwendet werden, um Gelder aus dem Unternehmen herauszuziehen, als nicht abzugsfähige Ausgaben gebucht werden müssen.