Das ABC des Lohnbonus

Das System des Lohnbonus bzw. der Gewährung nicht wiederkehrender ergebnisgebundener Vorteile besteht schon seit 2008. Der Inhalt des Systems ist im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 des Nationalen Arbeitsrats enthalten. Durch die günstige sozial- und steuerrechtliche Behandlung ist das System ein Erfolg. Mit Hilfe von Erlassen wird das System zu gegebener Zeit weiter ausgeführt. Im letzten diesbezüglich erschienenen Erlass wird der zuständige Beamte bestimmt, der die Kontrolle der Beitrittsakten vornimmt.

Nicht wiederkehrende ergebnisgebundene Vorteile

Seit dem 1. Januar 2008 können Arbeitgeber nicht wiederkehrende ergebnisgebundene Vorteile (Lohnbonus) zahlen. Dabei handelt es sich um Bonuszahlungen, die auf der Grundlage objektiver Kriterien mit den kollektiven Ergebnissen des Unternehmens, einer Firmengruppe oder einer ausführlich beschriebenen Gruppe von Arbeitnehmern verbunden sind.
Diese Vorteile hängen von der Verwirklichung von deutlich abgrenzbaren, transparenten, definierbaren (messbaren) und nachprüfbaren Zielen ab. Diese Ziele sind bei der Einführung des Bonusplans offenkundig nicht sicher.

Unternehmen mit oder ohne Gewerkschaft

Auf Unternehmensebene können Bonuszahlungen mit Hilfe eines kollektiven Arbeitsabkommens (KAA) oder in einem Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung nach Wahl des Arbeitgebers mit einem KAA oder einer Beitrittsakte eingeführt werden.

Wenn Sie sich für eine Beitrittsakte entscheiden, teilt sich das zu befolgende Verfahren in zwei Phasen: das Aufstellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren.

In der Aufstellungsphase wird jedem betroffenen Arbeitnehmer einen Entwurf der Beitrittsakte mit dem Zuteilungsplan überreicht. Die betroffenen Arbeitnehmer können während der darauffolgenden 15 Tage ihre Kommentare in ein Register eintragen.
Wenn es Kommentare gibt, versucht der Beamte der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze zwischen den unterschiedlichen Standpunkten zu vermitteln. Wenn das nicht gelingen sollte, übermittelt er dem Vorsitzenden des zuständigen paritätischen Ausschusses ein entsprechendes Protokoll. Der paritätische Ausschuss unternimmt auf seiner nächsten Sitzung einen letzten Vermittlungsversuch. Wenn keine Einigkeit erreicht werden kann, leitet der Beamte den Fall an den Nationalen Arbeitsrat weiter, der seinerseits einen paritätischen Ausschuss bestimmen wird, der sich zu diesem Konflikt äußern wird.

Während der Genehmigungsphase werden die Beitrittsakte und der Zuteilungsplan bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt. Die Arbeitnehmer werden anhand des Aushangs einer Mitteilung über diese Hinterlegung informiert. Die Geschäftsstelle leitet die Beitrittsakte mit dem Zuteilungsplan im Hinblick auf eine formale und marginale Kontrolle an den zuständigen paritätischen Ausschuss weiter.

Kontrolle

Die formale Kontrolle bezieht sich ausschließlich auf die obligatorischen Vermerke, die durch das KAA Nr. 90 auferlegt werden. Bei der marginalen Kontrolle wird geprüft, ob die Antidiskriminationsgesetze eingehalten werden und die Ziele einen unsicheren Charakter haben. Die Gewährung eines Lohnbonus für Ergebnisse, die zum Zeitpunkt der Einführung des Bonusplans bereits erzielt wurden, ist nicht zulässig. Dadurch wird vermieden, dass Gehälter als Bonuszahlungen getarnt werden.

Wenn der paritätische Ausschuss keine Entscheidung fällt oder innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung der Beitrittsakte kein Beschluss des paritätischen Ausschusses vorliegt, führt der zuständige Beamte die formale und die marginale Kontrolle aus.
Dieser zuständige Beamte wurde Ende Mai 2017 bestimmt. Es handelt sich dabei um den Leiter der Generaldirektion Kollektive Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung. Bei dessen Verhinderung (oder wenn die Stelle nicht besetzt ist) wird er vom Generalberater der Abteilung für Branchendialog derselben Direktion ersetzt. Oder (in absteigender Reihenfolge) von einem Berater dieser Abteilung.

Bei der Zahlung des Bonus ist jedem betroffenen Arbeitnehmer individuell ein Informationsblatt auszuhändigen.

Besondere sozialrechtliche und steuerliche Behandlung

Lohnbonuszahlungen genießen eine vorteilhafte Behandlung auf sozialrechtlicher und steuerlicher Ebene unter der Bedingung, dass pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer ein Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Sozialrechtlicher Grenzbetrag für 2017
Beim LSS (Landesamt für soziale Sicherheit) unterliegen die Bonuszahlungen bis 3.255 Euro seit dem 1. Januar 2017 lediglich einem besonderen Sozialsicherheitsbeitrag in Höhe von 33 % (zu Lasten des Arbeitgebers) und einem Solidaritätsbeitrag in Höhe von 13,07 % (zu Lasten des Arbeitnehmers).
Der Sozialbeitrag in Höhe von 33 % und der vollständige Betrag des Bonus sind steuerlich absetzbar (für den Arbeitgeber).

Steuerlicher Grenzbetrag für 2017
Beim Finanzamt (Einkommenssteuer) beträgt der an den Verbraucherpreisindex geknüpfte Grenzbetrag 2.830 Euro für die Bonuszahlungen, die seit dem 1. Januar 2017 erfolgt oder gewährt wurden.