Zinssatz bei Handelstransaktionen für das zweite Halbjahr 2017

Verspätete Zahlungen von Rechnungen können große Folgen für Ihr Unternehmen haben. Der Zinssatz, der im Fall eines Zahlungsrückstands in Handelstransaktionen gilt, beträgt 8 % in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Er ändert sich also nicht im Vergleich zu dem Zinssatz, der für das erste Halbjahr von 2017 galt.

Welchen Zinssatz verwenden?

Die Bestimmungen für den Zahlungsrückstand in Handelstransaktionen gelten für Zahlungen im Rahmen von Verträgen, die nach dem 15. März 2013 geschlossen, erneuert oder verlängert wurden, und allen Verträgen, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden, aber nach dem 15. März 2015 noch liefen bzw. laufen.

Alle sechs Monate legt der Finanzminister den Zinssatz für rückständige Zahlungen bei Handelstransaktionen fest. Lange Zeit war dieser Zinssatz unverändert geblieben. Vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 betrug er 8,5 %. Seit dem 1. Juli 2016 ist er auf 8 % gesunken.

Was sind Handelstransaktionen?

Handelsaktionen sind Geschäfte gegen Zahlung zwischen Unternehmen (Freiberuflern, Selbständigen oder gemeinnützigen Betrieben) oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Behörden, bei denen die staatliche Instanz der Schuldner ist und es sich um einen „kleinen Auftrag“ handelt (klein = höchstens 8.500 Euro bzw. 17.000 Euro in den Bereichen Wasser, Post, Energie oder Transport). Die Transaktion muss außerdem zur Lieferung von Waren, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zum Entwurf und zur Ausführung von öffentlichen oder bau- und ziviltechnischen Arbeiten führen.

Transaktionen zwischen Unternehmen und Privatleuten und nichtwirtschaftliche Transaktionen wie die Zuweisung von Subventionen, Preisen oder Entschädigungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsrückstands bei Handelstransaktionen.
Auch wenn der Schuldner den Nachweis erbringen kann, dass er für den Zahlungsrückstand nicht verantwortlich ist, ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

Welche Zahlungsfrist anwenden?

Wenn im Vertrag keine Zahlungsfrist vereinbart wird (vertragliche Zahlungsfrist), müssen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden (gesetzliche Zahlungsfrist). Diese Frist beginnt:

ab dem Erhalt der Rechnung,

ab dem Empfang der Waren/Dienstleistungen oder der Ausführung der Arbeiten,

nach Annahme oder Kontrolle und spätestens ab dem Ablauf der Verifikationsfrist.

Nach diesen 30 Tagen werden Verzugszinsen berechnet, ohne dass eine Mahnung oder ein offizieller Brief erforderlich ist.
Unternehmen dürfen in ihren Verträgen eine längere Zahlungsfrist vereinbaren. Eine Frist von 60 Kalendertagen ist in vielen Branchen üblich und akzeptabel (bzw. angemessen).

Staatliche Instanzen, wie Kommunen, Provinzen, öffentliche Sozialhilfezentren, Departments oder Agenturen, müssen sich dagegen an die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen halten. Behörden können nur eine längere Zahlungsfrist vereinbaren, wenn dies durch die besondere Art oder durch bestimmte Elemente des Vertrags objektiv gerechtfertigt wird. Aber auch dann darf die Zahlungsfrist von 60 Kalendertagen nicht überschritten werden.

Wenn die Vertragspartner in Raten zahlen, werden die Verzugszinsen nur auf diejenigen Beträge berechnet, die zu spät überwiesen wurden.

Auch Eintreibungskosten bei einer verspäteten Bezahlung?

Zusätzlich zu den Verzugszinsen muss der Schuldner bei einer verspäteten Bezahlung automatisch auch eine Pauschale für Eintreibungskosten in Höhe von 40 Euro zahlen. Wenn der Gläubiger beweisen kann, dass seine Eintreibungskosten höher waren, kann diese Pauschale erhöht werden.