Crowdlending: Rundschreiben sorgt für nähere Erläuterungen
Wer einem kleinen Unternehmen ein Darlehen gewährt, kann dadurch einen Steuervorteil erhalten. Es gibt z. B. die regionalen Steuerkredite für das Win-Win-Darlehen (Flandern) und den Coup de Pouce (Wallonien) sowie einen föderalen Vorteil: Der Darlehensgeber zahlt keine Steuern auf die Zinsen, die er für ein Darlehen erhält, das er startenden Unternehmen über eine Crowdfundingplattform gewährt. Offiziell ist das schon seit Mitte 2015 möglich. Weil allerdings noch zusätzliche gesetzliche Regeln ausgearbeitet werden mussten, konnte das System letztendlich erst für Darlehen ab dem 1. Februar 2017 in Kraft treten.
Die Steuerbefreiung für die erhaltenen Zinsen ist eine von verschiedenen Maßnahmen, um Investitionen in (startende) kleine Unternehmen zu fördern (denken Sie auch an die Steuerermäßigung für die Käufer von Anteilen eines Starters).
Darlehen über eine Crowdfundingplattform
Während ein Win-Win-Darlehen/Coup de Pouce ein direktes Darlehen des Kreditgebers an das Unternehmen ist, handelt es sich hier um Darlehen, die über eine zugelassene Crowdfundingplattform gewährt werden. Das ist übrigens der Grund, dass die Regelung schließlich erst am 1. Februar 2017 in Kraft tritt: Solange hat es gedauert, bis die Crowdfundingplattform zugelassen werden konnte (der gesetzliche Rahmen dafür war erst Ende 2016 fertig geworden).
Der Begriff Crowdfunding ist weiter als Crowdlending. Wir verwenden den Begriff Crowdlending, weil es sich um Darlehen handelt. Crowdfunding ist auch auf eine andere Weise möglich, z. B. über eine Investition in das risikotragende Kapital eines Unternehmens.
An einen Starter
Ein Starter ist ein Unternehmen, das seit höchstens vier Jahren in der Zentralen Unternehmensbank eingetragen ist. Das Rundschreiben fügt dem hinzu, dass ein Unternehmen nicht als Starter betrachtet wird, wenn eine bisherige Geschäftstätigkeit eines Unternehmens in ein anderes neues Unternehmen übertragen wird oder wenn eine natürliche Person sein bestehendes Ein-Mann-Unternehmen in einer Gesellschaft unterbringt. Es sei denn natürlich, dass die ursprüngliche Geschäftstätigkeit des ersten Unternehmens/der Ein-Mann-Firma zu dem Zeitpunkt noch keine vier Jahre ausgeübt wurde.
Anwendung des geliehenen Geldes
Das Unternehmen muss das aufgenommene Geld verwenden, um neue Projekte zu entwickeln. Was das genau beinhaltet, wird auch im Rundschreiben nicht weiter erläutert.
Das Gesetz und das Rundschreiben schreiben nicht ausdrücklich vor, für welche Zwecke das Geld nicht verwendet werden darf.
Das Darlehen
Das Darlehen muss eine Laufzeit von vier Jahren haben. Das ist ein Mindestzeitraum und zugleich auch eine Höchstfrist in dem Sinne, dass nur die Zinsen der ersten vier Jahre Anspruch auf die Befreiung geben.
Die Zinsen dürfen monatlich, dreimonatlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden.
Steuerlicher Vorteil: keine Steuer auf erhaltene Zinsen
Nur die Zinsen auf die erste Tranche von 15.000 EUR sind befreit. Um diesen Betrag zu berechnen, werden alle noch laufenden Darlehen berücksichtigt, die in den vier vorigen Jahren aufgenommen wurden.
Dieser Betrag kann im Rahmen von einem oder mehreren Darlehen einem oder mehreren Startern geliehen werden.
Wenn die Summe der geliehenen Beträge den Schwellenwert von 15.000 EUR überschreitet, kommen nur die ersten 15.000 EUR in Betracht. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Befreiung für das zuerst aufgenommene Darlehen gilt. Der Steuerpflichtige darf demnach nicht selbst entscheiden, für welches Darlehen er den Vorteil erhält.
Die Zinsen, die sich auf das Darlehen beziehen, das den Schwellenbetrag überschreitet, sind reguläre steuerpflichtige mobile Einkünfte. Diese werden durch die Einbehaltung der Quellensteuer eingezogen. Darum hat sich der startende Unternehmer zu kümmern. Er zahlt die Zinsen und führt gegebenenfalls die Quellensteuer an das Finanzamt ab. Es reicht aus, dass der Unternehmer dazu nur die Darlehen prüft, die er selbst mit dem Steuerpflichtigen abgeschlossen hat. Wenn sein Darlehen den Schwellenwert an sich nicht überschreitet, braucht er keine Quellensteuer einzubehalten.
Beispiel
Jean hat der GmbH MARK 15.000 EUR geliehen. Der AG DERIJCK hat er 12.000 EUR geliehen. Insgesamt verlieh er also 27.000 EUR. Er hat nur Anspruch auf die Befreiung für die zuerst verliehenen 15.000 EUR. Im Prinzip müsste die AG DERIJCK bei der Auszahlung der Zinsen demnach Quellensteuer einbehalten. Die AG DERIJCK braucht jedoch das Darlehen, das zwischen Jean und der GmbH MARK abgeschlossen wurde, nicht zu berücksichtigen. Deshalb wird keine der beiden Unternehmen Quellensteuer einbehalten müssen. Zu beachten: Jean wird letztendlich auf diese 12.000 EUR Steuern zahlen müssen. Diese Einkünfte muss er in seiner Personensteuererklärung angeben.