Einreichung einer Beschwerde künftig auch unter MyMinfin

Wer mit einer Entscheidung des Finanzamts, z. B. mit einem ihm auferlegten Bescheid, nicht einverstanden ist, kann dagegen eine Beschwerde einreichen. Früher war die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger sich beschweren konnte, strengen Regeln unterworfen. Das Finanzamt hat in der letzten Zeit jedoch verschiedene Schritte unternommen, um die Einreichung einer Beschwerde zu erleichtern. Sie brauchen also kein Einschreiben mehr aufzugeben, sondern können auch eine E-Mail oder ein Fax senden und ab jetzt auch direkt auf MyMinfin eine Beschwerde einreichen.

Zur Erinnerung: die Bedingungen für eine Beschwerde

Eine Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden. Aber wie Sie das genau tun, spielt keine Rolle: Sie können ein Einschreiben, eine E-Mail, ein Fax senden ...

Die Beschwerde muss unterzeichnet sein. Das braucht nicht mehr eine Originalunterschrift zu sein, sondern kann z. B. auch eine Kopie der Unterschrift auf einem Fax sein. Deshalb ist es jetzt auch möglich, eine Beschwerde per Fax oder E-Mail einzureichen.

Die Beschwerde muss von der zuständigen Person eingereicht werden. Im Prinzip sind Sie als Steuerpflichtiger das selbst. Bei einem Unternehmen ist dies z. B. der Geschäftsführer. Sie können sich natürlich auch vertreten lassen, z. B. von einem Anwalt.

Außerdem muss die Beschwerde die zuständige Instanz erreichen. Das ist normalerweise der Generaladviser bzw. Regionaldirektor, in dessen Amtsgebiet der Bescheid ausgestellt wurde. Wenn Sie Ihre Beschwerdeschrift beim verkehrten Beamten einreichen, wird dieser die Beschwerde im Prinzip an den zuständigen Generaladviser weiterleiten.

Die Beschwerde muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. Sie haben sechs Monate Zeit ab dem dritten Werktag, der auf das Datum folgt, an welchem der Veranlagungsbescheid, den Sie anfechten wollen, versandt wurde. Sams-, Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktag. Die Frist läuft vom Soundsovielten bis zum Tag vor dem Soundsovielten. Wenn der Verfalltag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, verschiebt sich dieser Tag.

Schließlich muss die Beschwerde begründet sein. Sie müssen angeben, warum Sie mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind. Wenn Sie Ihre Argumente nicht nennen, kann das Finanzamt Ihnen schließlich keine Antwort geben. Sie dürfen dabei sowohl faktische als auch juristische Argumente aufführen.

Jetzt auch unter MyMinFin einreichen

Eine Beschwerde einreichen wird immer einfacher. Früher war das nur mit einem Brief mit Originalunterschrift möglich. Danach wurde das Verfahren um Fax und E-Mail erweitert. Nun ist die Einreichung auch direkt online über MyMinfin möglich.

MyMinfin ist die Portalseite des FÖD Finanzen, auf der Sie als Steuerpflichtiger Ihre Steuerakte einsehen können. Dort können Sie Ihre Personensteuererklärung (Tax-on-web) einreichen und verschiedene Formularen herunterladen. Außerdem können Sie dort einen Tilgungsplan beantragen und nun auch eine Beschwerdeschrift einreichen.