Betriebliche Lohngestaltung: was ist, wenn ein Unternehmensleiter über eine kostenlose Wohnung verfügt?

Oft bestehen die Bezüge von Unternehmensleitern zum Teil daraus, dass ihnen eine kostenlose Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für diese Wohnung hat es lange Zeit Meinungsverschiedenheiten gegeben. Im Prinzip ist das nun geklärt: Diese Kosten sind absetzbar. Aber, erklärt der Kassationshof, der Abzug ist kein Automatismus. Das Unternehmen muss die Bereitstellung rechtfertigen und seine Lohngestaltung sorgfältig dokumentieren.

Lohnkosten absetzbar

Lohnkosten sind absetzbare Werbungskosten. Sie erfüllen die Voraussetzung für die Absetzbarkeit: Es sind Kosten getätigt worden, um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben. Darüber besteht keine Diskussion.

Es ist dazu nicht relevant, ob ein Teil dieser Bezüge in Sachwerten entlohnt wird, z. B. über die kostenlose Bereitstellung einer Wohnung.

Kosten für die Bereitstellung der Wohnung als Teil der Bezüge: Abzug der Aufwendungen bei der Gesellschaft

Auch die Kosten für die Wohnung (die als Entlohnung zur Verfügung gestellt wird) sind somit für das Unternehmen absetzbar. Das ist sogar möglich, wenn der Unternehmensleiter die Immobilie nicht beruflich, sondern nur als Privatwohnung nutzt. Das wurde auch ausdrücklich vom höchsten belgischen Gericht, dem Kassationshof, bestätigt.

Aber: der Abzug ist kein Automatismus

Dennoch bedeutet das nicht, dass ein Unternehmen automatisch Anspruch auf Abzug der Kosten hat. Z. B. reicht es nicht aus, dass der Unternehmensleiter auf einen Vorteil jeglicher Art für die Wohnung belastet wird und/oder dass die Kosten auf einer Aufstellung aufgeführt werden. Nein, das Unternehmen muss nachweisen, dass der Unternehmensleiter tatsächliche Leistungen erbracht hat. Außerdem muss es einen Zusammenhang zwischen diesen Leistungen und der Entlohnung geben. Dadurch wird der Abzug von Kosten sehr viel schwieriger.

Also: Unternehmen muss Lohngestaltung dokumentieren

Das Unternehmen muss also eine deutliche Lohngestaltung vornehmen. Und diese Lohngestaltung auch gut dokumentieren. Auf diese Weise kann gerechtfertigt werden, dass Leistungen erbracht wurden und warum diese entlohnt wurden (mit der Bereitstellung der Immobilie).
Das wurde vor Kurzem von verschiedenen belgischen Gerichten bestätigt.
Wie und was das Unternehmen genau dokumentieren muss, geht aus den Urteilen nicht genau hervor. Das wird sich noch zeigen müssen: reicht ein formaler Satz in einem Managementvertrag aus oder geht es weiter? Solange wir nicht mehr wissen, ist es vermutlich am besten, ausführlich zu dokumentieren.
In einem Urteil des Gerichts der ersten Instanz von Antwerpen finden wir allerdings ein kleines Beispiel: ein Unternehmen zahlte seinem Geschäftsführer 36.000 EUR und stellte kostenlos eine Wohnung zur Verfügung, deren jährliche Kosten für das Unternehmen 21.000 EUR betragen. Das Unternehmen rechtfertigte dies, indem es darauf hinwies, dass der Geschäftsführer früher mit einem höheren Geldbetrag (65.000 EUR) entlohnt wurde, jetzt aber ein niedrigeres Gehalt erhält, das um diese Wohnung ergänzt wird. Das Gericht akzeptierte diese Rechtfertigung.