Neue Regelung für Arbeitnehmerentsendung kurz zusammengefasst
Um die Einhaltung der europäischen Entsendungsrichtlinie zu kontrollieren und durchzusetzen, wurde im Jahr 2014 eine angepasste Richtlinie verabschiedet. Belgien hat diese Durchsetzungsrichtlinie am Ende des vorigen Jahres in die Landesgesetzgebung umgesetzt. Durch diese Umsetzung sind wichtige Änderungen in Bezug auf die Arbeitnehmerentsendung von und nach Belgien in Kraft getreten. Entsendende Arbeitgeber werden verpflichtet, eine Verbindungsperson zu ernennen. Und es gibt auch Folgen für die Arbeitgeber im Baugewerbe.
Ein Arbeitnehmer wird entsandt, wenn er von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird, um dort für eine bestimmte Zeit zu arbeiten. Im Prinzip dauert die Entsendung in ein anderes Land nicht länger als zwölf Monate. Der Arbeitgeber muss dann die Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, Urlaub und sozialrechtliche Aspekte, und die Lohnbedingungen des Landes einhalten, in das er seinen Arbeitnehmer entsandt. Wenn die Arbeitsbedingungen im Herkunftsland allerdings günstiger sind, darf er diese anwenden. Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Landes, in welchem er gewöhnlich beschäftigt wird (Verordnung Nr. 883/2004).
Die Vorschriften für Entsendungen wurden im Jahr 1996 in der europäischen Entsendungsrichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) festgelegt. Diese europäischen Regeln gelten für belgische Betriebe, die ihre eigenen Arbeitnehmer in ein anderes Land entsenden, aber auch für ausländische Betriebe, die Arbeitnehmer vorübergehend nach Belgien entsenden. Um die Einhaltung dieser Regeln besser zu kontrollieren und durchzusetzen, gab es im Jahr 2014 eine angepasste europäische Richtlinie (die sogenannte Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU). Mit einiger Verzögerung hat Belgien diese Richtlinie in Landesgesetzgebung umgesetzt (Gesetz vom 11. Dezember 2016).
Schutzmaßnahmen
Die neuen Maßnahmen bezwecken in erster Instanz einen besseren Schutz des Arbeitnehmers, der von Belgien aus in einen anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz entsandt wird.
Durch die Einführung eines Schutzprinzips darf ein entsandter Arbeitnehmer, der ein gerichtliches oder administratives Verfahren einleitet, um die Arbeitsbedingungen durchzusetzen, auf die er Anspruch hat, keinerlei nachteilige Behandlung seitens seines Arbeitgebers aufgrund dieses Verfahrens erfahren. Wenn effektiv von einer Benachteiligung die Rede ist, muss der entsandte Arbeitnehmer sich zu einer Entschädigung an die zuständigen belgischen zivilen Gerichte wenden können.
Anhand der nicht eingeschränkten Liste mit faktischen Elementen können die Sozialinspektion und die Gerichte tatsächliche Entsendungssituationen von Scheinsituationen unterscheiden.
Die erste Liste von faktischen Elementen bezieht sich auf die Beurteilung des Begriffs des entsandten Arbeitnehmers und insbesondere auf den temporären Charakter der vom Arbeitnehmer in Belgien erbrachten Leistungen.
Die zweite Liste enthält Kriterien, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich wesentliche Tätigkeiten im Entsendungsstaat ausübt (Beurteilung der effektiven Niederlassung). Das Ziel besteht darin, sogenannte 'Briefkastenfirmen' zu verhindern.
Kontrollmaßnahmen
Alles steht und fällt natürlich mit einer tatkräftigen Kontrolle. Der entsendende Arbeitgeber wird deshalb verpflichtet, vor der Entsendung eine Verbindungsperson anzugeben (neben der LIMOSA-Erklärung). Eine Verbindungsperson ist eine natürliche Person, die für Rechnung des Arbeitgebers den Kontakt mit den Beamten der Inspektionsbehörden gewährleistet.
Die Inspektionsbehörden können vom Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Belgien entsandt, vier Typen von Unterlagen verlangen: eine Kopie des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers oder eine gleichwertige Bescheinigung; Informationen über die Bedingungen der Entsendung (z. B. Geld- oder Sachvorteile verbunden mit der Entsendung); eine Übersicht über die Arbeitszeiten; und die Nachweise der Gehaltszahlung.
Die Verbindungsperson handelt für Rechnung des Arbeitgebers, der entsandt. Der Arbeitgeber bleibt m. a. W. allein juristisch haftbar für das Besorgen der Unterlagen.
Der Arbeitgeber muss, auf Ersuchen der Inspektion, übrigens eine Übersetzung von diesen Unterlagen besorgen, sei es in einer der Landessprachen, sei es in Englisch.
Haftungsmaßnahmen
Für Aktivitäten im Baugewerbe wird im Lohnschutzgesetz ein neues System von solidarischer Haftung für den direkten Vertragspartner eingeführt. Die neue Regelung gilt für alle in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer, d. h. sowohl für eigene (nationale) Arbeitnehmer als auch für entsandte Arbeitnehmer. Ein Auftraggeber oder Unternehmer haftet im Fall einer Nichtzahlung des gesamten geschuldeten Lohns oder eines Teils davon durch seine(n) direkte(n) (Sub)Unternehmer an dessen Arbeitnehmer, solidarisch für die Zahlung des Lohns innerhalb dieser Regelung. Das neue Haftungssystem gilt im Prinzip nur für zukünftige Lohnschulden.
Sanktionsmaßnahmen
Schließlich ist auch das Sozialstrafgesetzbuch angepasst worden. Und über ein europäisches System der grenzüberschreitenden Vollstreckung von administrativen Sanktionen und Bußgelder ziehen die belgischen Instanzen die Beträge der Sanktionen und Bußgelder, die von einem anderen Mitgliedstaat verhängt werden, ein und übermitteln sie dem belgischen Finanzamt (und umgekehrt).
Inkrafttreten
Die Änderungen in Bezug auf die Entsendung von und nach Belgien sind am 30. Dezember 2016 in Kraft getreten.