Machbare und handliche Arbeit: Eine Übersicht über die Maßnahmen
Das Gesetz vom 5. März 2017 über die machbare und handliche Arbeit enthält eine Reihe von Maßnahmen, die unser Arbeitsrecht modernisieren. Ohne ins Detail zu gehen, folgt nachstehend eine Übersicht über die Neuerungen.
Annualisierung der Arbeitszeit
Die bestehende Gleitzeitregelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Dienstpläne und die Arbeitszeit den fluktuierenden Bedürfnissen des Unternehmens anzupassen. Diese Regelung wird jetzt erweitert, indem die Arbeitszeit 'annualisiert' wird. Das bedeutet, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Bezugszeitraum von einem Jahr (einem Kalenderjahr oder einem anderen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten) berechnet wird. Die bestehenden Regelungen, die spätestens per 31. Januar 2017 in einem KAA oder einer Arbeitsordnung aufgenommen worden sind, bleiben unverändert in Kraft. Ein kürzerer Bezugszeitraum kann beibehalten werden.
Überstunden
Eine neue Maßnahme sieht ein Kontingent von höchstens 100 freiwilligen Überstunden pro Kalenderjahr vor. Der Arbeitnehmer kann zwar entscheiden, ob er die Überstunden leisten will oder nicht, aber der Arbeitgeber muss ein Angebot unterbreiten. Die Überstunden berechtigen zur Zahlung des normalen Überstundenzuschlags (50 % in der Woche und 100 % an Sonn- und Feiertagen), berechtigen jedoch nicht zu Erholungsurlaub. Die Überstunden können eventuell auch auf ein 'Laufbahnkonto' gebucht werden.
Die interne Überstundengrenze wird gelockert. Die interne Überstundengrenze im Arbeitsgesetz soll dafür sorgen, dass es keine längeren Zeiträume mit Überstunden ohne Erholungsurlaub gibt. Momentan liegt die interne Überstundengrenze grundsätzlich bei 78 Stunden. Bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr wird dies auf 91 Stunden erhöht (ab 3 Monaten nach dem Beginn des einjährigen Bezugszeitraums). Eine weitere Erhöhung auf 130 Stunden oder sogar auf 143 Stunden ist anhand besonderer Verfahren möglich. Die interne Grenze wird jetzt auf 143 Stunden erhöht (die momentane Höchstzahl), und zwar ohne Berücksichtigung des Bezugszeitraums. Das ist demnach die Höchststundenzahl, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zur normalen wöchentlichen Arbeitsdauer leisten kann, ohne dass der Erholungsurlaub gewährt wird. Ein allgemein verbindlich erklärtes KAA (paritätisches Gremium) kann diese Grenze von 143 Stunden noch erhöhen.
Fortbildung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wird das aktuelle berufsübergreifende Ziel von 1,9 % der Lohnmasse in ein berufsübergreifendes Ausbildungsziel von durchschnittlich 5 Tagen Ausbildung pro Vollzeitäquivalent und Jahr umgewandelt. Dieses Ziel braucht allerdings nicht sofort realisiert werden, sondern kann über einen sogenannten Wachstumspfad verteilt werden. Der Arbeitgeber muss darüber Rechenschaft ablegen, indem er die Sozialbilanz ausfüllt. Es gibt also keine zusätzlichen Formalitäten. Händler, die natürliche Personen sind, brauchen die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nicht mitzuteilen.
Gelegentliche Telearbeit
Im Rahmen der machbaren und handlichen Arbeit erhalten Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft bei schwierigen oder unvorhergesehenen Umständen die Möglichkeit, ihren Arbeitgeber zu bitten, 'gelegentliche Telearbeit' verrichten zu dürfen. In der Praxis wurde gelegentliche Telearbeit bereits gestattet, allerdings ohne einen reglementarischen Rahmen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer kein unbedingtes Recht auf gelegentliche Telearbeit hat. Der Arbeitgeber kann die Telearbeit verweigern, indem er seine Entscheidung schriftlich begründet.
Plus-Minus-Konto
Über das System des Plus-Minus-Konto erhalten Unternehmen in der Automobilindustrie die Gelegenheit, die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitswoche über verschiedene Jahre zu verteilen. Dieses System wird für alle Branchen zugänglich, sowohl in der Industrie als auch im Dienstleistungssektor. Dieser längere Bezugszeitraum, in welchem die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich eingehalten werden muss, wird höchstens 6 Jahre betragen. Wenn alle Bedingungen und Grenzen eingehalten werden, sind keine Überstundenzuschläge zu zahlen. Das Besondere ist also, dass man die normale wöchentliche Arbeitszeit über einen Bezugszeitraum streuen kann, der länger als ein Jahr ist.
Leiharbeitsvertrag auf unbefristete Zeit
Der Arbeitsvertrag für Leiharbeit auf unbefristete Zeit wird eingeführt. Dieser Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Leiharbeitsbüro soll dafür sorgen, dass die Leiharbeitnehmer reibungslos aufeinanderfolgende Leiharbeitsaufträge annehmen können. Für jeden Auftrag wird ein sogenannter 'Sendungsbrief' ausgestellt. Leiharbeit bleibt nur möglich zur Ausführung von temporärer Arbeit in den gesetzlich bestimmten Fällen. Es ist nicht die Absicht, die Möglichkeit zur Leiharbeit auf unbefristete Zeit zu verallgemeinern.
Laufbahnsparen
Eine völlig neue Maßnahme, die am 1. August 2017 in Kraft treten wird, ist das System des sogenannten Laufbahnsparens. Wenn im Nationalen Arbeitsrat in der Zwischenzeit jedoch ein KAA über das Laufbahnsparen abgeschlossen wird, wird dieser gesetzliche Rahmen ohne Folgen bleiben. Das Datum des Inkrafttretens kann auch mit einem K. E. noch einmal um bis zu 6 Monate aufgeschoben werden. Das System des Laufbahnsparens gestattet, dass der Arbeitnehmer 'Zeit spart', die er später während der Dauer seiner Beschäftigung als Urlaub nimmt. Die Initiative, solch ein System einzuführen, obliegt den Branchen und den Unternehmen. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden kann, daran teilzunehmen. Auch der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, innerhalb seines Unternehmens ein System des Laufbahnsparens zu organisieren. Laufbahnsparen ist nur möglich, wenn die Einführung und Ausarbeitung einer Rahmenvereinbarung durch ein KAA erfolgt.
Schenkung von konventionellem Urlaub
Eine vollständig neue Maßnahme betrifft die Möglichkeit, einem Kollegen mit einem schwerkranken Kind auf freiwilliger Basis konventionelle Urlaubstage zu schenken. Die Schenkung des Urlaubs kann sich auf keinen Fall auf den gesetzlichen Jahresurlaub beziehen. Ein Arbeitnehmer kann jedoch seine konventionellen Urlaubstage abtreten, wie z. B. zusätzliche Urlaubstage, die von der Branche je nach der erworbenen Betriebszugehörigkeit im Unternehmen gewährt werden. Die Schenkung von Urlaubstagen erfolgt freiwillig, anonym und ohne Gegenleistung. Der Arbeitgeber muss mit dieser Schenkung einverstanden sein.
Urlaub wegen Palliativpflege und Zeitkredit mit Pflegemotiv
Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Urlaub wegen Palliativpflege wird um einen Monat von zwei Monaten auf drei Monate verlängert.
Der Anspruch auf Zeitkredit mit Pflegemotiv, der im KAA Nr. 103 geregelt wird, wird auf 51 Monate erweitert, und zwar spätestens ab dem 1. April 2017. Diese Erweiterung ist jedoch gegenstandslos, weil die Sozialpartner die Erweiterung selbst schon vorgenommen haben, indem Sie den KAA Nr. 103 rechtzeitig angepasst haben.
Nachtarbeit bei E-Commerce
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Nachtarbeit ist im Prinzip verboten, aber es gibt eine ganze Menge Ausnahmen. Ein K.E. vom 13. März 2016 hat Nachtarbeit für bestimmte Unternehmen in der Branche des E-Commerce ermöglicht. Diese Abweichung erhält nun eine gesetzliche Grundlage und ihr Anwendungsbereich wird erweitert. Nachtarbeit wird für logistische und unterstützende Dienstleistungen beim elektronischen Handel möglich, ohne Rücksicht darauf, unter welchen paritätischen Ausschuss das Unternehmen fällt. Das Verfahren zur Einführung der Nachtarbeit im Unternehmen bleibt unverändert. Dieses besondere Verfahren besteht aus zwei Phasen: eine Konzertierungsphase und die eigentliche Einführungsphase. Auf diese Weise muss unter anderem ein KAA mit allen Organisationen abgeschlossen werden, die in der Gewerkschaftsdelegation vertreten sind, wenn das Unternehmen eine Gewerkschaftsdelegation hat. Ist das nicht der Fall, ist das Verfahren zur Änderung der Arbeitsordnung zu befolgen.
Arbeitgebergruppierungen
Die Arbeitgebergruppierung ist ein System, das mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern gestattet, sich zu gruppieren und gemeinsam einen oder mehrere Arbeitnehmer einzustellen. Dessen Beschäftigung wird zwischen den Mitgliedern der Gruppierung aufgeteilt. Der Arbeitnehmer hat einen einzigen Arbeitsvertrag. Die Gruppierung ist sein einziger Arbeitgeber. Ein weiterer Vertrag verbindet die Gruppierung mit jedem nutzenden Unternehmen. Die Arbeitgeber, die sich gruppieren wollen, müssen vorab eine Genehmigung des Arbeitsministers beantragen. Ursprünglich war das System der Arbeitgebergruppierungen experimentell aufgefasst. Der Gesetzgeber hat jetzt einen endgültigen gesetzlichen Rahmen festgelegt und das Genehmigungsverfahren vereinfacht. Künftig ist der Minister nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung des NAR einzuholen. Die neue Regelung enthält auch eine Höchstgrenze. Die Arbeitgebergruppierung darf nicht mehr als 50 Arbeitnehmer (ganz oder teilweise) beschäftigen. Der König kann auf Empfehlung des NAR diese Höchstgrenze erhöhen. Bei Überschreitung der Grenze wird die Genehmigung nach einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Überschreitung (automatisch) aufgehoben. Dieser Teil des Gesetzes über die machbare und handliche Arbeit tritt rückwirkend am 1. Februar 2017 in Kraft. Für die Genehmigungen, die bereits auf der Grundlage der bestehenden Regeln erteilt worden sind, gilt eine Übergangsregelung.